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,,nationis Germanicae," von denen einige, apostolico Nuncio (leider?) destituti, sich noch um die Zeit von 1811 an den Nuncius in der Schweiz, nach dessen eigner, sie belebender, aber hierin gewiß nicht ehrender Versicherung S. 131, ger wendet haben:,,Enixe rogantes pro implorandis a Sum ,,mo Pontifice matrimonialibus dispensationibus aliisque ,,gratiis apostolicae sedi reservatis. Wie wenn deutsche Bis schöfe nicht wenigstens dann, wenn sie sich nicht an die päpstl. dataria und poenitentiaria wenden konnten, die dem Bisthum ohnehin inhårirenden Rechte selbst zu üben, der,,inclyta“ natio Germanica schuldig gewesen wären.

3) Zugegeben würde seyn, daß der Papst sogar einem Erzbischof, wie es nach S. 77 gegen Dalberg, weil Deutschs land ihn zu verlassen und nach Napoleon's Fall zur alten Obes dienz gegen Rom zurückzueilen schien, durch Breve vom 2ten Nov. 1814 gewagt wurde, pro suprema auctoritate et in virtute sanctae obedientiae befehlen dürfe, seinen Genes ralvicar sine ulla cunctatione zu entlassen, ungeachtet der Erzbischof, welcher denselben am besten kennen mußte und kannte, dem Papste vorher zu verschiednen Zeiten (1809. . 103. 105. und schon 1807. S. 122. 126.) amtlich wieders holt und sehr bestimmt versichert hatte, wie sehr Se. Heilig teit in Beurtheilung des (nur von Schwachköpfen, pusillis S. 57) Verläumdeten zu irren verleitet sey. Rührend hatte der Fürst Primas nach der Note S. 57 den Papst angemahnt, wie nöthig das audiatur et altera pars besonders in dieser Sache sey. Dennoch würde, wenn dieses Beyspiel nicht ganz annullirt und das Gegentheil firirt würde,

4) dadurch zugegeben seyn, daß der Papst, troß allen dergleichen Erinnerungen und Zeugnissen eines Erzbischofs, dens noch an Denselben den Entlassungsbefehl bloß durch etliche uns bestimmte, unbelegte Beschuldigungen von perversis doctrinis, pessimis exemplis et temerariis obluctationibus adversus apostolicae sedis jussiones motiviren könne, daß er für diese nicht einmal eine geführte rechtliche Untersuchung, sondern bloß seine Ueberzeugung, daß sie certissmis documentis probata seyen, als genügend anführen dürfe, daß er also eine (apostolische?) Machtvollkommenheit habe, welche die Pflicht des Erzbischofs, keinen seiner Untergeordneten ungehört zu verz dammen, ignoriren, und suprema auctoritate den Erzbischof zu ciner pflichtwidrigen Vollstreckung einer notorisch nicht justifis cablen Aburtheilung anweisen dürfe.

Wohl zu merken ist, daß ein Bischof und Erzbischof sich gegen den Papst nicht in dem Fall, wie ein Staatsdiener ges

gen eine souveraine Regierung, befindet, wo ein untergeordneter Beamier den Befehl einer höheren Stelle, wenn darauf gegen Bericht und Remonstration beharrt wird, zu befolgen hat, weil er seine Amtsmacht nur im Namen des übertragenden Regen: ten besitzt und die höhere ministerielle Behörde alsdann für das, worauf sie beharrte, dem ganzen Staate nach seiner Verfassung verantwortlich bleibt. Bischöfe und Erzbischöfe hingegen haben ihre Amtsmacht nicht als eine von dem Papst zugetheilte, seine Stelle vertretende Aufgabe (vergl. Apost. Gesch. 20, 28.), fondern als eine aus der Kirchenverfassung unmittelbar hervor: gehende Verpflichtung und Berechtigung. Die Pflichten und

Rechte ihres bischöst. Amtes hat der Papst ihnen nicht zu ge ben, sondern nur, ob sie das, was sie als durch heil. Geist geseht jure immediato zu thun verpflichtet sind, würklich ausüben, zu beaufsichtigen.

5) Zugegeben würde seyn, daß das påpstl. Kirchenrez giment einen von ihm einmal gegebenen, obgleich nicht vollzo: genen, sondern aus den gültigsten Rechtsgründen (,,audiatur prius et altera pars!") abgelehnten Ausspruch dennoch wie etwas rechtlich Vollzogenes behandeln dürfe. Was der Papst gewollt hatte (Jgnatium Henr. de Wessenberg de Vicarii Generalis gradu, in quo collocatus fuerat, dejici voluerimus, p. 2), das hätte, so meynt das Breve, von dem Capitel zu Constanz wie etwas rechtlich Vollzogenes befolgt werden müssen.

6) Zugegeben würde seyn die hier mehrmals voraus: gesezte sonderbare und rechtsleere Anfoderung, daß die Behör: den sogar nach Breven, die ihnen nicht oficiell bekannt gemacht waren, sich unterwürfight betragen, oder harte Verweise (p. 2) ja Vorwürfe einer Perversität in der Lehre (p. 15) annch: men müßten.

Soviel von Uebertreibungen, welche sogleich im Eingange des zu erwägenden folgereichen Beyspiels von dem påpstl. Kirchenregimente zur äußersten Beschränkung der bischöfl. Amtsmacht geradezu wie zugestanden und unläugbar verwürklicht werden. Ferner aber würde

7) gegen die Regentenpflichten und Rechte zu gegeben seyn, daß das påpßtl. Kirchenregiment auf landes: fürstliche, fürsorgliche Anträge zu nöthiger Provision_hoher, der ganzen Kirchgenossenschaft wichtiger, Aemter und Würden nur durch ein vornehmes Stillschweigen antworten und, ohne Gründe zu geben, sie als abgewiesen behandeln dürfe. So nämlich wurde die Großherzogl. Badensche Ernennung zur Coadjutorie mit Nachfolge, ungeachtet sie den 4ten Seps

tember 1815 officiell publicirt war, vis zum Tode des Bischofs den 10ten Febr. 1817 hingehalten und keiner Erklärung von Gegengründen an die Landesregierung, welche doch nur staatss gehorsame Kirchengesellschaften zu schüßen verpflichtet ist, ges würdigt.

8) Zugegeben würde sogar dieses seyn, daß das päpstl. Kirchenregiment an angesehene kathol. Corporationen Absehungsbefehle, Gebote zu andern Wahlen, Herabwürdigungen geachteter Männer (als solcher, qui bonum apud Catholicos nomen non habeant, p. 2) in Rescriptenform gelangen lassen dürfe, ohne zuvor der Lanz desregierung Kunde gegeben zu haben, noch weniger mit ihr darüber einverstanden zu seyn.

Ein wichtiger Punkt, auch wegen der Frage über die wahre Gränze der freien Correspondenz der kathol. Geistlich teit mit Rom.

Briefwechsel, dünkt uns, ist nicht zu verbieten. Er ges hört zur freien Gedankenmittheilung, welche keine ire dische Macht der Macht der Geister zu entziehen je versuchen follte. Ein anderes aber ist jede Correspondenz, welche eine bestimmte, vorhandene Amtssache betrifft und einer ause wärtigen Macht Anlaß geben will, innerhalb eines andern Ges bicts Anordnungen, Verbote, Dispensationen, Kirchenbann u. dgl. im Tone eines Kirchenfouverains zu verfügen oder verfüs gen zu wollen. Darf doch jeder Staatsdiener sich in wohlgeordne ten Staaten über Amtssachen nur an seine nächste Oberbehörde, niemals an einen auswärtigen Regenten oder Aufseher unmit telbar wenden. Eben dies muß um so mehr Gesch seyn in allen kirchl. Amtssachen, da durch die Antwort der auswärtigen Behörde zugleich die Gewissen afficirt werden. Das Nichtübers gehen der Instanzen muß um so mehr Gesch bleiben, sobald die Fragen oder Berichte nicht bloß die Kirchenlehre betreffen, sons dern mit äußern Rechten, Handlungen und Würkungen verbuns den sind, über welche die Aufsicht der Staatspolizey und Staatsgerechtigkeit nie, am wenigsten aber durch ein unbekanntes Eina mischen einer entfernten Kirchenbehörde, gehindert werden darf. Hieraus scheint die nöthige genauere Unterscheidung zu folgen, daß jeder die Amtssachen betreffende Briefwechsel der unterge: ordneten Geistlichen nur durch die bischöfl. Behörde gehen darf, wenn er nach Rom, als an eine auswärtige Kirchenregiments. behörde, gehen soll. Betrist alsdann die Correspondenz nur eine geistige Ansicht überhaupt, irgend den Wunsch, zu wissen, wie ein geistiger kirchl. Gegenstand zu Rom betrachtet werde, so muß die Erkundigung dem Geistlichen und dem Bischof

ungehemmt zustehen. Sobald aber eine äußere also dem Staate zugleich untergeordnete Handlung, als geschehen, oder als etwas, das erst geschehen würde, in die Frage kommt, so bringt es die Pflicht der Staatsregierung, welche alle åu? Here Handlungen theils rechtlich zu schüßen, theils rechtlich zu Hemmen und zu strafen hat, mit sich, daß ohne Cummunica tion mit ihr keiner auswärtigen Macht Anlaß gegeben werden darf, über irgend etwas, das in äußeres Wirken übergeht, eine richterliche Billigung oder Mißbilligung zu äußern, Gebot oder Verbot, Lossprechung oder Kirchenstrafe zu verfügen und dem Fragenden als Verbindlichkeit aufzugeben. Ein bestimmtes Festhalten dieser Gränzlinien ist um so nothwendiger, weil hier von einem solchen Einfluß einer auswärtigen Macht auf Hands lungen in einem andern Gebiete die Rede ist, welcher, selbst wenn er nur als Nath eingekleider würde, bindend oder lösend die Gewissen der Fragenden in Anspruch nehmen kann und will. Hätte, während die Wächter schliefen, ein solcher geistiger Eins fluß auf die Gewissen der Gläubigen erst wieder sich in Gang gebracht (die päpstl. Unterhandlungskunst hat im Art. XII. lit. e. des Concordats mit Bayern nicht nur Communicatio prorsus libera Episcoporum et Cleri, sondern sogar populi, und diese nicht nur in rebus spiritualibus, sondern auch [welch ein unbestimmbarer Umfang!] in negotiis ecclesiasticis ausbedungen!!): so ist keine weltliche Macht stark genug, jene gleichförmig durch alle Staaten sich verbreitende Uebermacht zu verhüten. Denn, würde auch nur das gegenwårs tig schon gegebene Beyspiel connivirt, so wäre ja dadurch noch weiter

9) zugegeben, auch der geachtetste Geistliche müsse sich dieses zur Warnung nehmen, daß keiner, sobald er sich nicht in Allem dem Sinn und Vortheil des rdm. Kirchenregiments ans bequeme und unterwerfe, zu einer höhern Kirchenwürde und Thätigkeit, wenn gleich Regierung, Klerus und Volk, wenn gleich Katholiken und Protestanten für ihn zusammenstimmten, zu gelangen vermöge, vielmehr unabånderlich verdammt und zurückgewiesen bleibe und nur durch Reue und Widerruf gegen das Beste und Zweckmäßigste seiner Amtshandlungen sich Bes gnadigung erwerben könne. Wo, wenn ein solches Beyspiel irgend zugegeben wäre, würden die Staatsregierungen noch fachkundige Männer finden, welche ihnen das wahre Verhält niß zwischen Staat und Kirche festzuhalten dienen könnten? Und wären erst die zur rechtmäßigen Harmonie zwischen Staat und Kirche unentbehrlichen Organe weggeschreckt, welch ein gewonnenes Spiel würde eine Erneuerung des Systems der

Pseudisidorischen und Hildebrandischen Hierodespotic in kurzem haben können.

Nichts könnte staatsverderblicher werden, als die allzu gutmüthige, nicht seltene Vorausschung, als ob der Gedanke an Wiederherstellung einer solchen päpstl. Uebermacht (für welche der Bindeschlüssel über unaufgeklärte Gewissen, der Mysticiss mus und die zweckmäßig begünstigte Wundersucht und eine durch alle Staaten sich verbreitende Uniformität, nur die ergebensten Anhänger emporkommen zu lassen, die bereitesten Mittel bleis ben) dennoch etwas bis zur Lächerlichkeit Unmögliches und von der påpstl. Klugheit selbst Aufgegebnes wäre. Nein doch! Zeigt nicht vielmehr der Briefwechsel zwischen dem Kurfürsten von Trier, Clemens Wenzeslaus, und dem Weihbischof, Niklas v. Hontheim, über das Buch Justini Febronii de Statu Ecclesiae et legitima romani Pontificis potestate (herausgekom men Frankfurt a. M. 1813. bey Andreå) authentisch, daß selbst P. Pius VI. nach allen den Erfahrungen, welche er bis zum 12ten Sept. 1778 schon gemacht hatte, doch in der Res tractation des Febronius den zu Rom gemachten *) Zusaß ein: gerückt verlangte, daß die Papstmacht merito Monarchicum Ecclesiae regimen a catholicis doctoribus appelletur (S. 40.). War nicht noch damals sogar der Kf. Erzs bischof von Trier gendthigt, dem P. Pius VI. S. 41. entgegenz zuhalten: Je crois, qu' aucun Thcologien françois et très peu parmi les Allemands voudroient admettre cette proposition telle, qu' elle est énoncée. Car encore, que tout catholique doive reconnaitre, que le gouvernement de l'Eglise est monarchique en un certain_sens, plusieurs cependant n'admettent point que l'Eglise soit une Monarchie pure, comme la proposition paroit le signifier, mais une Monarchie temperée d'Aristocratie. Il n'eut sans doute pas été difficile de persuader á Mr. de Hontheim, de se déclarer pour ce dernier sentiment, qui est certainement orthodoxe. Mais je m'en suis bien gardé, parce que j'ai cru, qu'on

*) Wie charakteristisch ist auch dieses, daß nach dem eignen Breve des Papstes S. 35. diese Zusäße zwar zu Rom gemacht waren, von dem graugewordenen Febronius aber dennoch der Papst verlangte, daß er illas omnes ita recipiat et inserat in suam epistolam, ut quaecunque in ea perscripta erant, ex intimo suo sensu suoque judicio, non vero ex alterius monitis emanasse appareant, ipsamque Epistolam tamquam primum a se suaque sponte elucubratam iterum ad Vos transmittat

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