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,,den, indem diese vorschreiben, daß die Partey, auch dann, ,,wenn sie sich für beschwert hält, vorerst gehorchen und sich dem Urtheil der höhern, und weit mehr der höchsten Kirchen,,behörde unterwerfen müsse, und nachher erst, wenn es ihr ges ,,fällt, den Recurs ergreifen könne, um ihre Gründe darzule: ,,gen.“ Ist aber auch ein ohne Verantwortung und Vertheidis gung, ohne Beystimmung der Landesregierung ausgegangener päpstl. Willensausspruch ein rechtmäßiges Strafurtheil? War also der Generalvicar von W. in dem Verhältniß einer rechtlich verur: theilten Partey? Erkennen nicht auch die gemäßigten weltlichen Souverainetäten, daß nicht einmal ein Staatsdiener als abgesett zu behandeln ist, wenn er nicht zur Verantwortung gelassen und collegialisch als unentschuldbar oder unbrauchbar erfunden ist?

Dies, dies also wåren die Regeln, so gar die bes kannten Regeln, welche die römisch-kirchliche Gerichtsbarkeit durch alle Staaten hindurch über die Kirchendiener erstrecken will. Welcher absoluteste Souverain håtte je mehr gefodert? Wo notorisch der Beschuldigte nicht gehört war, wo, sobald er die Angebungen erfuhr, mehrere sofort als ganz unrichtig er: hellen mußten, da behauptet dieses immer auf Canones provo: cirende kirchl. Gericht dennoch, daß, was es einmal, und zwar nicht in richterlicher Form, ausgesprochen hatte, dennoch zuvörs derst für recht und rechtkräftig anerkannt, daß es, che einer nur gehört zu werden fähig sey, von dem Verurtheilten mit Verlust seiner Würde und seines in ganz Deutschland anerkann ten Werths unterwürfight befolgt werden müsse. Weil von ihm einmal ein päpstliches: eum de gradu dejici voluimus, ausgesprochen ist, soll der rechtliche Mann nicht in der uns långbaren Ueberzeugung leben, daß es ohne legales Verfahren ausgesprochen war, daß es also rechtlich ungültig ist. Er soll ohne Widerrede sich selbst zum dejectus machen. So etwas soll durch dieses Beyspiel Regel, bekannte Regel, für den deutschen hohen Clerus werden? Wie viel mehr dann auch für den niedern, und für alle?

Wohl gibt es eine gewisse Weltklugheit, welche gewöhnlich dem Einzelnen gegen die Macht zum voraus Unrecht zu geben eilt. Man muß sich zu helfen wissen, sagt man. W. muß sich doch nicht behutsam, nicht bildsam genug, er muß sich zu eifrig benommen haben für seine vermeyntliche" gute Sache. Hätte er nicht Deutsche deutsch zu beten, deutsch zu singen veranlassen wollen, so hätte man es zu Rom und unter dem vornehmen und niedern Pöbel nicht so vorstellen können, als ob er sogar die Messe selbst aus dem Lateinischen deutsch ges macht habe [was er (S. 41.) nicht gethan hat] u. d. m.

Recensent denkt sich den Hrn. v. W., welchen er nie gesehen hat, nur nach den Acten, nur nach den von ihm anerkannten treflich gedachten und edel gesagten Vicariats - Anordnungen, aus seiner zu Rom freiwillig gegebnen, offnen, gründlichen, schonenden Bertheidigung, aus dem offenbar religiös: katholischen Bestreben, durch persönliches Erscheinen zu Rom eine die päpstl. Autorität rettende, stille Ausgleichung solcher Misgriffe, welche von der Publicitat unausbleiblich die schlimmste Rückwürkung zur Folge haben müssen, leicht möglich zu machen. Wäre aber auch alles dieses überwiegend Gute für die Person des Beschuldigten nicht aus der ganzen, von allen Seiten bestätigten, kraftvollen Denk: schrift und aus der freimüthigen Theilnahme der protestantischen Regierung, des Domcapitels und der Diocesangeistlichkeit uns verkennbar, so müßte immer das Verfahren des röm. Kirchenz regiments nicht bloß als Sache eines Einzelnen, sondern als das, wofür es gegeben wird, als exemplificirte und factisch darges stellte Regel und Absicht jener neuhervortretenden Kirchenge walt ins Auge gefaßt und nach dem sichern Sprüchwort: Heute mir, morgen dir! betrachtet werden. Wäre dieses alles je Regel des reinen Katholicismus, wie würde er sich gegen die Frage retten können: Was denn noch mehr zum Despotismus erfoderlich wäre. Und doch sind alle Bischöfe, also auch der oberste, petrinisch- apostolisch aufgefodert, nicht herrisch zu behandeln das ihnen Zugefallene, sondern Vorbilder zu werben der Heerde. I. Petr. 5, 3.

Daß Hr. v. W. die Ueberschreitung der påpstl. Aus torität zum Schaden der bischöflichen und der landesherrlichen Pflichten und Rechte in seinem Kreise abzuwenden sucht, dies ist seine unverzeihliche Lehrirrigkeit. S. 23. ist der Schmerz klar herausgesagt: W. habe die Nunciatur von Lucern in seinem Theile der Didcese Constanz, welcher in Deutschland gelegen ist, niemals anerkennen wollen (doch hätte er diese Brücke für die Nuncien, um auf deutschem Boden festen Fuß zu fassen und bald wieder einen Emser Congreß nöthig zu machen, ohne Ungehorsam gegen die Landesobrigkeit und ohne Verletzung des deutschen Kirchenrechts nicht anerkennen dürfen.) Ferner S. 25.: Er habe die (local so sehr wünschenswerthe und S. 105. von dem Erzbischof selbst weise motivirte) Dis: pense wegen Enthaltung von Fleischspeisen an allen Samstagen des Jahrs, ungeachtet der starken und lebhaften Wi: derreden der apostolischen Nunciatur, vertheidigt. In diesem Sinne, alles Geringste nur von Rom unmittelbar abs hängig zu machen, wird S. 23. ihm vorgeworfen, er habe den Ausfertigungen von Rom die Würkung jusspendirt, ohne vorr

herige Genehmigung der Curie von Constanz, ungeachtet S. 41. nur das Kirchengeseß eingeschärft wurde, daß die Erlasse von Rom durch den Bischof in Vollziehung geseht und Misbrauch der rdm. Gnaden verhütet werden müsse. Sogar Recurse nach Rom, um Breven wegen Abläffe, privilegirter Altäre 2c. soll er (S. 23.) verhindert haben, ungeachtet (S. 41.) nur die überall nöthige Beobachtnug der Instanzen geboten war, damit dergleichen locale Begehren nicht ohne das Organ des Vicariats in das entfernte (mit den Landes: und Ortsverhältnissen der Deutschen offenbar so unbekannte) Rom hinstrdmen sollten; nach Rom, we man die Erhaltung einer Wallfahrt und der Franciscaner: Möns cherey zu Wertenstein (S. 121. 124.) für viel nöthiger erach tet, als die Errichtung eines Priester: Seminars ju Lucern, und wo man (S. 127.) nicht wußte, daß von der mensa episcopalis ein Seminar nicht dotirt werden könne, weil diese Intraden secularisirt waren. Für unverzeihlich hingegen wurde es zu Rom (S. 122. 126. 127.) angesehen, daß W. mit voller Einstimmung des Bischofs v. Dalberg selbst eher mit der Regierung von Lucern (S. 107-118.) eine friedliche Ue: bereinkunft zur Erhaltung vieler kirchl. Vortheile zu Stande brachte, als die Unentbehrlichkeit einer rôm. Nunciatur auf das Gegentheil gründen lassen mochte. Gegen einen solchen Mann, welcher nicht bis zum Misbrauch römisch oder romanistisch seyn wollte, bekennt nun das påpstl. Staatssecretariat auch die aben: theuerlichste Angebereyen als Grundlagen der beharrlichen Bes urtheilung zugelassen zu haben. Die angesehensten Personen (S. 27.) hätten W. angeschuldigt, und wollten es mit authentischen Zeugnissen beweisen, daß Er mit fünf ans dern der schlimmsten Geistlichen, deren Namen nur zu sehr bes kannt seyen (??), das abscheuliche (ja wohl, das unsinnige und trok der Unmöglichkeit eines solchen Unsinns doch von den Anklägern geglaubte] Vorhaben gehabt habe, in zwey Jah ren jede Idee von der Gottheit Jesu Christi aus Deutschland zu vertreiben. Dieser Unsinn, glaubt man, sey einem Manne möglich, welcher ein Dignitar der Kirche bleiben, und von hös hern, ihm rechtmäßig bestimmten Würden einer Kirche Christi sich nicht verdrängen lassen will. Man glaubt die Anschuldi gung des Unsinns, bloß weil die Beschuldiger sich zu beweisen bereit erklären, hat aber diese nicht zuvor gefodert, geprüft, dem Beschuldigten sie zur Aufklärung vorgehalten. Die minis Sterielle Note zu Rom seht hinzu: Auch des Vorhabens sey W. angeklagt, in Deutschland die Ausübung aller påpftl. Ge walt vertilgen und die eines Patriarchen, welcher, unabhän gig von Rom, gewählt werden solle, an ihre Stelle zu sehen.

Und von einer solchen Anklage spricht die Note, ohne ein Wort davon zu sagen, wodurch sie im påpstl. Gerichte Glauben gefunden habe. W. antwortet S. 47: „Ich bin es der Würde meines Charakters schuldig, die Urheber dieser Angebung für chrlose Verläumder zu erklären.“ Die folgenden påpstl. mis nisteriellen Antworten sagen hierauf nichts. Sie nennen weder Angeber, noch Beweise, beharren aber dennoch S. 65 darauf, daß W. sich als rechtmäßig verurtheilt, der Würde bes geben, und über die Lehren und Grundsäße, welche ein Breve vom 1sten Nov. 1814 (ohne Beweise) ihm schuld gab, seine Misbilligung, Reue und den Entschluß, das gegebene Aers gerniß gut zu machen, bezeugen sollte. Noch jezt, behauptet S. 25 die päpstl. Note nur allzu offenherzig, regne es nach Rom aus Deutschland von Angebungen und sehr schwer ren Anschuldigungen gegen die Grundsäße, zu welchen sich B. bekenne. Und von allen diesen Angebungen wird keine, mit ihren Gründen, dem zur Zeit in Rom gegenwärtig Gewesenen vorgehalten. Er ist einmal verurtheilt. Er soll ein warnen:

des Beyspiel werden, daß gegen Männer seiner Art zu Rom alles volle Aufnahme und Glauben finde, daß sie schlechters dings zurückgedrückt bleiben sollen, daß es als bekannte Res gel gelte, erst müsse man sich, auch wo die Illegalität des Verfahrens, das Verurtheilen vor aller Verantwortung, offen: kundig ist, ganz unterwerfen und dann erst etwa, vor einem Richter, welcher jene Regel für kanonisch angibt, eine Rechts fertigung versuchen.

Nicht um den einzelnen Mann allein also wiewohl auch jeder Biedermann sich gewiß für den einzelnen Seiz nesgleichen lebhaft interessiren muß noch viel mehr aber um die Grundsäße ist es zu thun, welche hier factisch auftres ten und um so schneller sich über alle Widerrede wegsehen wol len. Wenn dieses Beyspiel die Regel enthält, so würde künf tig die Entschlossenheit, ohne Achtung deutscher Concordate und allgemeiner Rechtsnormen die Bessern und Selbständigern von kirchl. Würden auszuschließen, auch das Geringste nach Rom zu ziehen, Gebote und Verbote, sogar Strafgebote, ohne die Landesregierungen zu ediciren, als System des jeßigen röm. päpstl. Kirchenregiments für alle Staaten gelten müssen.

Es ist deswegen sehr der Mühe werth, am Ende mit eis nem Blick zu übersehen, was für eine Handlungsweise des päpstl. Kirchenregiments für die richtige anerkannt seyn würde, wenn die Souveraine Deutschlands das Beyspiel der Unterdrüs ckung eines åcht bischdfl., rein kathol. Sinns, wie an dem Frh. v. W. durchgeführt werden soll, als eine Privatsache, die man

durch diplomatische Nachgiebigkeiten zu beendigen habe, behande len lassen wollten. Man dürfte wohl sagen: Wenn dies ges schehen dürfte am grünen Holz, was würde am dürren wer: den!? Das Eine Beyspiel umfaßt nicht bloß individuelle Facta und Attentate. Es stellt Grundsäße und Praxis zugleich auf. Es soll eine Warnung seyn, was jeder andre helldenkende, noch so religiöse Kirchenprälat zu erwarten hätte, sobald ihm nicht röm. Papstgewalt einziger Leitstern wäre, sobald er sich von der Wahrheit leiten lassen wollte, daß der Bischof gegen Kirche und Staat eigene Amtspflichten habe, welche von der Universalepiskopie wohl beaufsichtigt, aber nicht geändert, nicht ihm abgenommen werden dürfen. Das Beyspiel wäre zuz gleich weit schlimmer, als irgend ein Streiten um Theorie. Es besteht aus einer langen Reihe factisch versuchter Besizer: greifungen und Rechtsausübungen, es hat seine Ansprüche wie etwas Unbezweifeltes durchzuführen gesucht. Wenn ihm nicht durch entschiednes Einverständniß seine Kraft zu nehmen wäre, wenn die Regenten dagegen nicht die åchten Staats :, Kirchen: und Privatrechte in Gültigkeit zu erhalten fest entschlossen blie: ben, was würde nicht alles mit einem mal zugegeben seyn!

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1) Zugegeben würde seyn, daß der Papst einem, sogar außer Deutschland residirenden, Nuncius eine deutsche Discese ohne Wissen und Willen der Landesregie: rung für angehörig und untergeben erklärte. S. den Anfang des Breve vom 21sten Mai 1817. S. 3. Fein war die Wendung genommen. Wie wenn es sich von selbst so verstånde, beginnt das Breve:,,Cum in ditione ac potestate regiae Celsitudinis Tuae sita sit aliqua ex iis Dioecesi,,bus, quae pertinent ad huius sanctae Sedis ,,Nuntiaturam apud Helvetios... Die Großhers zogl. Antwort aber ist nicht weniger wohlgewendet. Sie läßt der Person des Nuncius Gerechtigkeit wiederfahren. „Reveren,,diss. Dno Archiepiscopo Chalcedonensi, Viro aestimatione ,,omnium ac fiducia Sanctitatis Tuae speciali dignissimo." - Die päpstl. selbstgenommene und postulirte Machtausdehnung aber wird S. 6, wie es das Treffendste seyn mußte, mit ein Paar trockenen Zeilen in ihre Schranken zurückgewiesen. „Par,,tes constitutivae dioeceseos Constantiensis praesentis tem,,poris sunt" (nach der päpstl. Abtrennung der in der Schweiz gelegenen Theile),,partes Libertatibus et Consti,,tutionibus Germanicis adscriptae, nullo tem,,pore ulli Nunciaturae attributae." Wie viel wür: diger handelte hier der Badensche Hof, als

2) gewisse,,Venerabiles Fratres, Episcopi inclytae

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