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Zeugniß für ihn durch das tiefe Stillschweigen gegeben, mit welchem der ihm gemachte Vorwurf: pessima exempla, über: gangen ist. Nicht einmal eine Delation gegen die Tadellosig: teit seiner Aufführung war also vorzubringen. Nur in der Lehre sollte er irrig seyn, in der Lehre vornehmlich, auch manches Gute ohne rdm. Indulte für thunlich gehalten zu haben. Die bedeutendsten Punkte betrafen folgendes:

Für das Heilighalten der Ehe kann nicht besser gesorgt werden, als wenn man schon die Eheversprechungen (Sponsalien), wenn sie rechtskräftig seyn sollen, nicht leichtsinnig und heimlich geschehen läßt. Sie sind ein wichtiges Pactum. Hr. v. W. erreicht bey den Schweizer Cantonen unt. d. 10ten Dec. 1804 (S. 7880.) zur Ehre der Geistlichkeit, daß die Legalität dieses pacti de futuro matrimonio von dem Dabeyseyn des Ortgeistlichen abhängig gemacht wurde. Nicht leicht würde eine deutsche Regierung den Grundfaß zugeben, daß zur Legalisirung eines bloß noch bürgerlichen Vertrags (denn die Sponsalien sind noch nicht Kirchensache, noch nicht zum Sacramente gehörig) der Parochus unentbehrlich sey. Aber, ungeachtet das Generalvicariat zu Constanz auf diese Art dem Secularclerus eine Prärogative erwarb, dennoch soll jene Uebers einkunft mit Lucernic. eine harte Censur gegen W. begrün den, weil das gemeine Kirchenrecht bisher die Sponsalien leichter mache. Als ob es überhaupt ein entschiedenes gemeines Recht gåbe! Und als ob nicht die weltliche Obrigkeit so gar für sich allein etwas allzu Nachsichtiges in demselben Local verbessern dürfte, da Ehegeldbnisse an sich zwar wohl, wie jeder Vertrag, auch Religions und Gewissenssache für die eins zelnen Personen, aber nicht ein kirchl. Gegenstand sind. Selbst dieses, daß W. der Geistlichkeit einen solchen zum Besten ans wendbaren Einfluß durch kluge Unterhandlung erwarb, wird gegen ihn das erste Misverdienst. Warum? Er hatte es ohne Erlaubniß von Rom, ohne daß es als róm. Gnade zu Stande kam, mit den Obrigkeiten eines Kirchsprengels auss gemacht, den Rom gar zu gern durch einen rom. Nuncius unmittelbar zu regieren sucht.

Und wie sonderbar wird die rom. Censur hierüber gefaßt! Das Gute, was dadurch W. in einer Sache der Kirchens zücht bewirkte, soll gegen ihn Irrigkeit in der Lehre beweiz sen. Gehört denn jemals ein Abåndern des Kirchenrechts unter die Lehr gegenstände? Gibt es eine kathol. Kirchen lehre über Eheverlöbnisse? Was wird man von der Sachkenntniß der jchigen röm. Richter über ihre eigene Dogmatik zu denken gez nöthigt! Auch das Concil von Trident citirt sie hier gegen die

trefliche W. Sponsalienverordnung (S. 13.) und klar ist doch, daß (f. S. 33.) dieses Concil Sess. 24. de Reform. Matrim. c. 1. nicht von Sponsalicn de futuro, sondern von den unmittelbar der Trauung vorhergehenden Proclamationen spricht. So irrefragabel ist gegenwärtig die rom. Kenntniß der Kirchenfahungen und dennoch wird die unbestimmte Berufung auf das Canonische alle Augenblicke wiederholt.

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Der nächste Vorwurf (S. 13.) ist, daß der Generals vicar v. W. unter dem 3ten Dec. 1808 (S. 83. -84.) cinige Commissariate und Decanate über die gemischten Ehen so instruirte, wie es nothwendig ist, wenn Katholiken neben Protestanten gleiche Pflichten und Rechte in einem Staate gegeneinander haben sollen. Einen solchen Zustand der Staats gesellschaften scheint sich die Curia zu Rom, weil sie ihn in ihrem Kirchenstaat und in Italien nicht vor Augen hat, gar nicht deutlich vorzustellen. Ohne Zweifel darf, wo verschiedne Religionsgesellschaften zusammen den Staat ausmachen, jeder Theil ungleiche Ehen misrathen, inwiefern Dissidien daher ents stehen können. Er mag sogar wünschen, daß alle Kinder in seiner Confession erzogen werden, vorausgeseht, daß er diese für die richtigere hält. Aber Irrigkeit in der Lehre Cabermals soll hier eine Differenz in Sachen des Rechts Irrthum im Dogma seyn) will man gegen Hrn. v. W. das durch beweisen, daß er, wenn nicht für alle Kinder Erzie hung im Katholicismus bedingt werden könne, zugab, daß die Söhne nach der Confession des Vaters, die Töchter nach der von der Mutter unterrichtet werden möchten. Ist nicht eben dieses fast überall unter den Deutschen Staatsgeseh? Ist es ein Crimen, wenn ein Generalvicariat Concordia sucht inter Sacerdotium et Imperium? Sind jene Staatsgesche [ ungeachtet selbst das Tridenter Concil (vielmehr sagt Sess. 24. Can. 5. Si quis dixerit, propter haeresin.. dissolvi posse matrimonii vinculum, anathema esto. Noch viel weniger follte also haeresis den vorläufigen Vertrag zur Ehe hindern oder aufheben können) Ehen mit Protestanten nicht verboten hat] dennoch antikatholisch, warum hat nicht die allgemeine Kircheninspection von Rom aus selbst längst und unablässig die Regenten ermahnt, jene Staatsgesehe aufzugeben, eine ewige Scheidwand zwischen kathol. und protestantischen Vers wandschaften festzusehen, die gemischten Ehen für einen Ab scheu der Kirche" (wie Pius VII. noch durch ein Breve dd. 27sten Febr. 1809 an franz. Bischöfe dies wiederholt hat) zu erklären? Dadurch würden aber freilich protest. Regierungen ge nöthigt seyn, eine Confession, welche jedes Familienband mit cis

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ner andern christl. Confession perhorrefcirt, als ungesellschaftlich zu behandeln. Har nun aber der heil. Vater selbst jene Staatsgesche noch nicht für unkatholisch zu erklären gewagt, wie soll es Irrigkeit in der Lehre seyn, wenn ein Generalvicariat sich nach Localkenntnissen ihnen anbequemt, dabey aber doch sogar einen Vorzug seiner Confession (Religion sollte die ses nie genannt werden) zu erhalten sucht? Was der Parst zu Entfernung jener Staatsgesche, ohne welche die Regierun gen gegen die Protestanten parteyisch und ungerecht wären, nicht gethan hat, hätte dieses ein Generalvicar auch nur thun können? Dieser gerade rettete die Lehre; er erhielt, daß die gemischte Ehe für den kathol. Theil doch auch als Sacrament behandelt wird. Daß er hier natürlich die Einweihung der Ehe als Sacrament nicht auch auf den protestantischen Theil ausdehnen konnte, dies soll abermals gegen ihn Frrigkeit in der Lehre bestätigen. Denn wegen der Einweihung solcher vermischten Ehen seyen Vorschriften gegeben, die den heilig ften Vorbehalten und Cautelen, welche von der Kirche (??) im Fall der Dispense festgeseht seyen, bestimmt entgengelauz fen." Man findet in der Instruction von dem Generalvica: riate teine Vorschriften gegeben, als wie sie die Natur der Sache und die Zeit mit sich bringt. Hat die Kirche zu anderer Zeit für Gegenden, wo keine constituirte protestant. Kirchen waren, festgescht, was in jchiger Zeit, seitdem Protes stanten und Katholiken sich neben einander wohl vertragen und ihre gleichen Rechte besser kennen, unthunlich ist, so mag diese Kirche in Zeiten und zeitgemäß bessern, was zum Glück kein Dogma ist. Schlimm genug, daß es sich im Laufe der Zeit so oft unabwendbar praktisch zeigen muß, in welche Verlegen: heiten sich eine Kirchengesellschaft sehe, wenn sie annimmt, man habe irgend in einer früheren Zeit (besonders in dem mittleren, offenbar vielfach unkundigen, durch falsche Urkunden getäusch ten Zeitalter) etwas für alle Zeitalter Unverbesserliches fest: sehen können. Wohl solchem Autoritätsglauben, wenn dem Schädlichen davon durch partielle Nachhülfen in der Stille das Anstößigere genommen wird. Ist es weise, dagegen Geschrey zu erheben, Denunciationen anzunehmen? Factisch zu beweisen, inwieferne man sogar durch Zeit und Geschichte nichts lernen, nichts vergessen wolle? Oder liegt abermals alles nur daran, daß, wenn ein Generalvicariat und das Staatsgesch solchen Uebeln abhilft, alsdann freilich der Deutsche einige Gnaden, Dispensen und Indulten weniger von Rom aus (mit seinem guten Gelde) zu erbitten hat?

Der dritte Hauptvorwurf ift, daß Sc. Heiligkeit Pius VI.

durch Breven vom 24sten und 29sten März 1790 die treflis chen, damaligen Lehrer zu Bonn, Dereser, Spiechel, He: derich, u. A. als den kathol. Unterricht verderbend verdamme habe, das Generalvicariat von Constanz aber 23 Jahre später dd. 13ten März 1813 (S. 86.) zur Ehre der rdm. Gez rechtigkeit angenommen hat, daß die rechtliche Untersuchung darüber dem Erzbischof zugestanden, und die påpftl. ohne eine rechtliche Untersuchung aus der Ferne erfolgten Breven nicht als Endurtheile, sondern als Auffoderungen zur localen Unters suchung anzusehen seyen. Offenbar ists, daß, wenn man nicht diese schonende Auslegung in die Breven hineindenkt, man mit der oben aus Papst Gregor dem Gr. angeführten Stelle sagen müßte: Wenn nicht jedem Bischof vom Papst seine Juriss diction erhalten wird, so wäre es der Papst selbst, welcher die kirchl. Ordnung in Unordnung bringt. Auf jeden Fall aber war es (nach S. 87.) der Erzbischof von Dalberg selbst, welcher den 29ften Jul. 1813 jenë mildere Deutung des påpftl. Breve annahm. Es war eine von ihm (S. 35.) zu Aschaffenburg niedergesezte Commission, welche den Prof. Derefer (einen Mann, bey welchem, als kathol. Exegeten, viele Romanisten, wie es zunächst die Beyspiele S. 17. beweisen, auch nur erst in die Schule zu gehen kaum Vorkenntnisse genug haben würz den) freisprach. Dennoch wird die gegen die Papstgewalt schos nende Auslegung nicht gegen den Erzbischof, nicht gegen die Commission zu Aschaffenburg, sondern einzig gegen Hrn. v. W. Jahre hindurch als Beweis seiner Lehrirrigkeit, ohne ihn zu hören, zu Rom ad cumulum genommen und eine falsche, års gerliche, den göttlichen Primat verlehende, Schisma begünstis gende Verkennung der påpstl. Lehr : Entscheidungsvollmacht dars aus in seine Seele hinein gefolgert, auch ungeachtet seiner devotesten Gegenbekenntnisse (S. 35.) ihm beharrlich aufges bürdet.

,,Ucberdics, so urtheilt die päpstl. Note S. 17. in Masse, ,,das Schlimmste zusammen nehmend, haben nicht wenige, wahrs „haft sehr schlechte Bücher, libri veramente pessimi, ,,welche von dem Hrn. v. W. verfaßt, gutgeheißen oder gench; ,,migt sind, zu offenbar dargethan, wie dessen Lehre bes schaffen sey." Wie ist denn aber der richterliche Beweis dieser Accumulation beschaffen?

Allzu offenbar, troppo evidentemente, ist dargethan, wie die wissenschaftlichen Kenntnisse des Concipisten der Note bes schaffen waren. Er will,,in dem Buche Cooper's Briefe" (Jena 1801.) vieles gegen den reinen Katholicismus gefunden haben, und weiß nicht einmal zu unterscheiden, daß in jenen statistisc

merkwürdigen Briefen gar kein dogmatisches Wort vorkommt, und nur von der apologetischen Schilderung des Katholicismus von Geddes, welche den Briefen Cooper's als ein ganz anderes Berk voran gescht ist, die Rede seyn müßte. So unterrichtet also find die Referenten zu Rom, welche doch über Ungehörte aburtheilen wollen, und die Delatoren aus Deutschland, welche ihnen dergleichen literarisch unverzeihliche Verstoße zuschleppen und schon ihren gelehrten Credit, noch vielmehr ihre richters liche Entscheidungskraft, vor allen Sachkundigen compromittiren. Ferner meint der Concipient, man halte die ersten Capitel von Matthäus für unåcht, um die göttliche Empfängniß Jesu_Christi im reinsten Schooße der Maria in Zweifel zu sehen. So wes nig weiß man also von dem Grund aller gründlichen Dogmatik, von der historischen Kritik und Exegese. Wie wär' es aber auch besser zu erwarten! Historische Kritik kann freilich dort nicht wohl richtig beurtheilt werden, wo man den Pseudisidor so lange als acht vertheidigte, und wo man die längst doch unlåugbare Unterschiebung dieser Basis der påpstl. Universals jurisdiction noch niemals zur Steuer der Wahrheit und zur Bes ruhigung der Gläubigen officiell anerkannt hat! Drittens bes hauptet der Concipient S. 19., es sey veriåumderisch, wenn in Cooper's Briefen (d. h. in Geddes Apologie des Kas tholicismus) gesagt werde, röm. Päpste hätten ihre Gewalt in åltern Zeiten gegen Könige und Fürsten der Erde despotisch auss geübt. Glaubte man denn in den Gemächern des Quirinals, daß wir Deutsche sogar unsern Ludwig den Bayer und Heinrich IV. und daß die Engländer die Geschichte ihres Johannes ohne Land und Jacobs II. vergessen können? Endlich bekennt S. 21. der Concipient, daß auch aus einem Werkchen: Argumenta solatii ob fatum prolium, quas mortuas enitantur, über des uns gehörten v. W. Lehrirrigkeit geurtheilt worden sey, unges achtet, sobald nur erst v. W. zum Worte kam (S. 39.) von diesem angedeutet werden mußte, daß der irrefragable Richter in factischer Irrigkeit sich befinde. Er erklärte, nicht zu begreifen, wie man ihn Sr. Heiligkeit als Verf. jener Schrift habe angeben können, da er es nicht sey! Aber die Anklage wird deswegen doch nicht zurückgenommen. Er soll dennoch sich selbst wie einen mit Recht Verurtheilten ansehen und auf Diss cretion hingeben. Neue, ohne Schuld und Ucberweisung, wird von ihm als erste Bedingung seiner Wiederaussöhnung mit des nen, welche er nicht verleht hat, mit der Kirche, verlangt. . 11. spricht das Unglaubliche aus:

„Hr. v. Weffenberg habe sich' nach den bekannten Res „geln (?) unfähig gemacht, (auch nur?) gehört zu werz

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