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Würdigern zu wählen, die für so viele Schuldlose drückende Verfügung, daß kein róm. Tribunal auf diesem Wege sie beach. ten solle, alles dieses wird hochgebietend so behandelt, ,,wie wenn das Bisthum keinen Landesherrn häts ,,te." [Meint man etwa den protestantischen Landesherrn, wie den westphälischen Frieden, ignoriren zu können?]

Den Capitularen wird geradezu befohlen, einen andern Capitularvicar zu wählen. Vobis auctoritate apostolica edicimus, ut seposita Wessenbergii electione Vicarium Capitularem eligatis, qui bonum apud Catholicos nomen habeat, quique ministerii, ad quod assumitur, partes rite accurateque obire possit. Das Tridentinum Ïåßt (f. die oben angegebne Stelle) einem Capitel nicht frei, einen Officialis seu Vicarius zu erwählen, wenn schon einer da ist. Wenn keiner wäre, soll es gehalten seyn, einen zu bestellen (constituere), wenn er ist, ihn zu bestätis gen. Der Papst befiehlt einen andern zu wählen, als der es ist; ist dies nicht das Gegentheil des tridentinischen Ca nons: existentem confirmare teneatur. Denn hatte gleich der Papst gewollt, daß W. es nicht mehr seyn sollte, ut gradu dejiceretur, so war er es doch, und war nicht dejectus, konnte es auch nicht seyn, weil jenes päpstliche Wollen notos risch nur Verwerfung eines Nichtgehörten war. aber geht jest dieses Wollen sogar in ein Befehlen wider die tridentinische Kirchensaßung über? So oft beruft man sich auf die heiligen Canoncs, nur da nicht, wo sie einem jeßigen Wollen entgegen wären. Wie kann ein solches Wollen sich als ein Befehlen aus apostolischer Autorität aussprechen ?

Ueberhaupt wie kann an einen Bischof, an ein Capis tularcollegium in Deutschland ein solcher Befehl erlassen werden? Diese Bischöfe, diese Capitularen sind nicht wie Bes amte des Papstes. Er ist Pontifex maximus, souverain Pontife; feiner der Bischöfe ist über ihm. Aber er ist nicht Souverain der Kirche. Seine über alle Bischöfe verbreitete Autorität ist, daß er Oberaufsicht habe, damit nicht unbefolgt bleibe, was Gesez der Kirche ist. Die aber, durch welche dieses geschehen soll, sind als Diener der Kirche, nicht als Diener des Papstes zu behandeln. Sie haben weder ihre Amts: pflichten, welche aus der Idee einer Kirche Gottes flicßen müssen, noch ihr Amt vom Papste. Weil sie ihr Amt erhals ten, wenn der Papst, als Oberaufseher, nicht canonische Hin: dernisse findet, deren sie durch förmliches Untersuchen und Urtheilen überwiesen werden müßten, so ist aus diesem Uner kennen, daß ihrer Amtsernennung nicht zu widerspre

chen sey, bey Manchen der Wahn entstanden, als ob das Ame ihnen durch die päpstl. Autoritåt (positiv) gegeben werde und also auch ihr Amtsumfang von jener abhange. So wurde leicht der Titel Dei et Apostolicae Sedis gratia Episcopus zu weit ausgedehnt, eben deswegen aber auch meist weggelassen. Der Papst Gregor der Große gibt den wahren Denkspruch: Si sua unicuique episcopo jurisdictio non servatur, quid aliud agitur, nisi ut per nos, per quos custodiri debuit, ecclefiasticus ordo confundatur. Epistolarum L. XI. ep. 37. Noch mehr. Zu Constanz darf nichts anderswoher befohlen werden, als was die landesfürstl. Regierung zu befehlen erlaubt hat. Eben so in ganz Deutschs land. Eben so überall, wo nicht Status in statu werden soll. Wo zwey höchste Mächte befehlen wollten, da hörte die Staatseinheit auf, da wären zwey Staaten in einander geschos ben, die alle Augenblicke gegen einander gestellt seyn könnten. Von jeher hat das påpstl. Rom sich in alle Staaten auf solche Weise befehlend einzuschieben getrachtet; und dieses, oft vers sucht, so oft es schon abgewiesen wurde, wird nun doch wieder versucht.

Das nach Constanz ohne Wissen und Willen des Landess regenten befehlende röm. Edict ift apud S. Petrum sub annulo. piscatoris die XV. Martii 1817 datirt. Auf Schleich wegen, sagt die Denkschrift, wurde jenes edicirende Breve in die öffentlichen Blätter gebracht. Aus andern Stellen der Beylagen, wie S. 4., erhellt, daß man zu Rom berichtet wors den war, als ob die Ernennung des Frh. v. Wessenberg zum Bisthumsverweser dem Volke anstößig sey, oder anstößig gemacht werden könnte. Der Erfolg bewies, wie nöthig hier ein zus trauliches Uebergehen a mala informatione ad meliorem gewesen wäre.

War aber gleich die einseitige Verbreitung des Breve nicht nur unschädlich, war vielmehr auch hier die Apellation an die öffentliche Meynung, wie gewöhnlich, für das Richtigere bald entschieden, so ist es darum nicht um so weniger Beleidigung der Regentenrechte, daß jenes Edictum romanum befehls, weise gegeben, daß ohne placetum seine Befolgung gefodert und daß alsdann erst unter dem 21sten Mai (Beyl. S. 4.) die Hülfe des bis dahin umgangenen. Regenten implorirt wurde, ut Jgn. Henr. de Wessenberg excludatur utque Capitulum libere alium Vicarium possit eligere.

Und so, wie eine einmal verkehrt genommene Ansicht ime mer weiter von der wahren Richtung ablenkt, ebenso entfernt

sich hier jeder Schritt der påpstl. Behörde weiter von der Concordia Sacerdotii cum Imperio.

Die endlich unvermeidlich gehaltene påpstl. Imploration des Landesregenten macht sogleich in den ersten Zeilen den noch auffallenderen Versuch, demselben die unstatthafte Anmaßung, als ob die Nuntiatura Sanctae Sedis apud Helvetios sich auch auf einen Theil des Großherzogl. Gebiets (ohne Willen des Regenten) erstreckte, gleichsam wie eine zugestandene Vor: ausschung nahe zu rücken und zu unterlegen. Nichts anderes aber bewirkte die päpstl. Behörde dadurch, als daß dem neu anrückenden Nunciaturenübel ausdrücklich die Gränze gewiesen wurde.

Mit dem Nachdruck einer deutschen Regierung wurde (dd. 16ten Jun. p. 6.) erklärt: Partes constitutivae dioeceseos Constantiensis praesentis temporis sunt partes Libertatibus et Constitutionibus Germanicis adscriptae, nullo tempore Nunciaturae ulli attributae.

Gegen den Generalvicar werden in ebenderselben Implo: ration (S. 3.) die heftigsten Beschuldigungen, aber nur in un bestimmter Terminologie gehäuft. Zwar sollten wider ihn undiq

que ex Germania (?) querimonias nach Rom ge: tragen seyn. Zwar sey die Sache diligenter investigata et accurate matureque perpensa; zwar werden omnia de ejus perversis doctrinis, pessimis exemplis ac temerariis adversus Apostolicae Sedis jussiones obtrectationibus als certissimis probata documentis angegeben. Aber daß der gröb: lich und heimlich Beschuldigte darüber nicht befragt, darüber nicht zum Recht der Selbstvertheidigung zugelassen worden sey, dies konnte die röm. Behörde durch ihr Stillschweigen über diesen ersten Hauptpunct nicht in Vergessenheit bringen. Sie bewürkte durch alle diese Wendungen, daß das große Regen: tenwort ausgesprochen wurde und werden mußte: Einen unge: hört Verurtheilten schüßt die deutsche Regentenpflicht. Innocentem, antequam audiretur, condemnatum patrocinari tenemur, Zugleich wird die deswegen geschehene Suspension des nach Constanz versuchten Befchlens ausdrücklich dem heil Vater bekannt gemacht. Tamdiu eo insistemus, donec J. H. de Wessenberg ratione et forma in dictis (veteribus) Concordatis praescripta in jus vocatus atque de impedimentis canonicis convictus fuerit,

Der deutsche Regent erinnert Se, päpstl. Heiligkeit an das, was recht und gerecht ist, und zugleich erhält der deutsch: katholische Staatsbürger mit ftrenger Beachtung der Verfassung

seiner Kirche von dem protestantischen Fürsten offenen Rechts schuß und das motivirteste Zeugniß. Die ganze Großherzogl. Antwort vom 16ten Jun. (S. 5—6.) seht den Hergang der Ernennung zu der bestrittenen Bisthumsverwesung in volles Licht.

Auch das Aeußerste geschah, was gegen die róm. Bez hörde schonend seyn konnte. Es erklärt der Regent seine Er wartung, daß die Verlegung, welche man sich nur als ex indignorum invidia entstanden erklären könne, durch den amor recti et honesti Sr. Heiligkeit geheilt werden werde. Da endlich wenigstens Rubriken der Beschuldigungen in der påpsil, Zuschrift angegeben waren, und da der Beschuldigte die edle Nachgiebigkeit haben wollte, dem entfernten Rechte der Selbst vertheidigung selbst entgegen zu kommen und die Vorurtheile, wo möglich, persönlich zu beschwichtigen, so hatte der Regent, aus Liebe zur Eintracht, die Condescendenz, dies nicht nur zu erlauben, sondern auch durch ein Ministerialschreiben aus dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten den für das Wohl der kathol. Didcese, am meisten aber für die Achtung gegen die päpstl. Behörde wünschenswehrtesten Erfolg möglichst zu erleich tern. Das Schreiben vom 25sten Jun. sagt dem Cardinal Staatssecretår: Dans ce pays-ci Mons. de Wessenberg jouit de la consideration, de l'estime et de la confiance les plus distinguées et Son Altesse Royale est persuadée, que Sa Sainteté rendra justice à son charactère et à ses merites dés qu'il aura eu occasion de s'expliquer avec le respect dû au Chef Suprême d'Eglise Catholique. Je suis chargé en consequence par Son Altesse Royale de prier votre Eminence d'accueillir avec bienveillance Mr. de Wessenberg et de lui procurer l'avantage, d'être traité du Saint Pére avec l'indulgence et la bonté, qui Le charactérisent.

All diesem Recht, all dieser zarten Behandlung unerachtet intonirt das Schreiben aus den Zimmern des Quirinals vom 2ten Sept. 1817, daß, weil Se. Heiligkeit dem Capitel gef schrieben hätten, zur Wahl eines andern Subjects zu schreis ten, nun, über alles Vorhergehende, das größte Berfehlen des Ernannten und Erwählten dieses sey, Titel und Amt des General und Capitularvicars noch irgend beyzubehalten. Und doch hatte Hr. v. W. das Aeußerste gethan und durch provisoris sches Enthalten von aller persönl. Ausübung der Bisthums: jurisdiction das Ansehen der röm. Behörde geschont. Dies: seits jener Berge soll also als Recht respectirt werden, was nur irgend einmal dort jenseits gegen alle Form und Norm des

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Rechts für abgeurtheilt erklärt worden ist. Weil der Papst den Fürst Primas, ohne daß es das Capitel wußte, umsonst zu bez wegen versucht hatte, seinen so hochgeschäßten Generalvicar zu removiren, so ist er — removirt, und das Capitel hätte, ohne daß eine rechtmäßige Remotion ihm bekannt gemacht worden war, diese aus dem Sinne der rdm. Curie errathen, und als gewiß und rechtskräftig in aller Stille und Demuth befolgen müs: fen. Aus den zurückgelassenen Papieren des Fürst: Primas ist dieser päpstl. Remotionsversuch dd. 2ten Nov. 1414 jest S. 77. abgedruckt. Er enthält die nämlichen bloß allgemeinen Fors meln, wie oben, er enthält ebenfalls keinen Beweis, er ents hält das Eingeständniß, daß es delata seyen. Gewiß aus Schonung der påpstl. Autorität wurde dieser Versuch von dem verstorbnen Fürst: Primas nicht weiter bekannt gemacht. Wie sehr mußten leider die eigenen Bekanntmachungen der Gegens partcy die Achtung vor der rdm. påpstl. Irrefragabilitåt bey allen Aufmerksamen gefährden. Der påpstl. Ausspruch ist für die orthodoresten Katholiken nur dann unwidersprechlich (irrefras gabel) wenn der Papst alles, was ihm zu Erforschung des Wahs ren zu thun möglich war, offenbar gethan hat. Alsdann nur muß provisorisch gehorcht, darf aber an eine Synode provocirt werden.

Endlich aber, und dies ist die genugthuendste Würkung des offnen Anerbietens zur Selbstvertheidigung, endlich enthüls len zwey Schreiben des påpstl. Staatssecretariats all das Uns geheuer von Pravitäten des Beschuldigten, von deren Uns möglichkeit man dießeits der Berge so notorisch gewiß ist. Es enthüllt sich eben damit, daß durchaus nichts gegen die Sitten, die Kenntnisse, die Amtsthätigkeit des als unwürdig Behandels ten auch nur angeführt werden konnte. Es enthüllt sich, daß das Meiste, was von Amtsanordnungen gegen ihn gedeus tet wird, vielmehr nach Inhalt und Form ihm bey seinen Kirchenverwandten zunächst und bey allen Sachkennern zur Ehre, zur Achtung werden muß. So sehr ist für das Inters effe der Religiosität und der Kirchenverfassung darin gesorgt, so mustermäßig ist zugleich der Ausdruck und die ganze Eins kleidung. Eine genügendere Rechtfertigung konnte Hr. v. W. nicht erhalten, als daß jest die kirchlichen Anordnungen, deren Ausfertigung ihm, ungehört, von der rdm. kirchl. Oberinspection zum Verbrechen gemacht werden soll, offenkundig vorgelegt wurden. Eben so ehrend und entscheidend ist die selbsteigene Abfassung der Gegenantworten des Beschuldigten. Wer hätte fich würdiger darin benehmen können! Und hier ist gewiß alles das eigenste Werk des Hrn. v. W. Zugleich ist das größte

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