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„welchen bewährte Eigenschaften des Geistes und Herzens långst „auszeichnen, würdig beseßt würde.“

Das Ernennungsrecht besißen, sagt die Denkschrift, alle Regenten unabhängiger Staaten, wie der Besißstand durch ganz Europa bezeugt.

Wenigstens dahin sollten die veralteten Vorurtheile nicht mehr leiten können, als ob unabhängige Regenten dieses Nomi nationsrecht erst gegen mancherlei Bedingungen, durch Concors date, von dem påpstl. Stuhle zu erhalten suchen müßten. Wo: her hatte der päpstl. Stuhl selbst dieses Recht? Selbsts gemachte Reservationen konnten es ihm nicht gewähren. Und woher, wenn er es hätte, käme dann die Befugniß, es wieder abzutreten? Die kathol. Kirchenverfassung ist eine repräsentas tive, welche eine Principalität und Oberaufsicht, aber nicht eis nen Souverain anerkennt, der Regentenrechte behalten oder abs treten kann. Die Bischöfe sind nicht seine Staatsdiener und bloße Räthe, sondern untergeordnete, aber nicht unterworfene, Mitaufseher nach ihren nicht von seinem Gurdünken abhängenden Amtspflich.en. Specialkirchen und Corporationen haben urs sprünglich, wie die Natur der Sache bereits und die biblischen Vorgänge, Apost. Gesch. 2, 23-26. 6, 6. 13, 1–4. es zeigen, die Ernennungsrechte. Sie haben dieselbe ursprünglich und lange Zeit ausgeübt. Als christl. Regenten eiutraten, wurde die Ausübung eine gemischte Angelegenheit des Staats und der Specialkirchengesellschaften. Wo haben sie dieselben je an den päpstl. Stuhl abgetreten? Die nur selbstgenommenen Rechtsaus: übungen einer Uebermacht kann selbst Verjährung nicht in Recht verwandeln. Man kann sich nicht reserviren, nicht rechtmäßi^ zurückbehalten, was man nicht rechtsbeständig gehabt hat. Für die Staatsregierung aber ist es Pflicht, die obliegende Fürsor: ge, damit besonders bei höheren Stellen dem Staate nicht nur kein Schaden geschehe, sondern wahrer Nußen durch die Bese: bung art gesichert werde, mit dem Einwirkungsrecht der Kirchens gesellschaften durch die dem Zusammenwürken angemeßnen Modis ficationen in Harmonie zu bringen. Vgl. die allgemeinen Gründe in der Defensio Parisiensis Curiae pro Libertate Ecclesiae Gallicae adversus Aulam Romanam, Ludovico XI. Gallorum Regi oblata, im Anhang von Franc. Duareni, Jcti, de Sacris Ecclesiae Ministeriis LL. VIII. edit. Schilteri. . 434-439. besonders §. LIV. p. 443. Concordate des påpstl. Hofs sind nie wie Bündnisse oder Vers träge des einen Souverains mit dem andern zu betrachten. Der Papst ist Oberaufseher, aber nicht Souverain der Kirche. Der: gleichen in Staatspflichten gegründete, zwischen jeder speciellen

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Kirche und dem Staate zweckgemåß zu modificirende Rechts: anwendungen, wie die Nominationen zu Kirchenämtern, können påpstl. Consense nur anerkennen, nicht erst geben oder von päpstl. Bedingungen abhängig machen. Die Oberaufsichts: pflicht des päpstl. Primats und der römischen Principalität macht den Papst nicht zugleich auch zum Repräsentanten aller Kirchen und ihrer pflichtlichen Rechte.

Notorisch ist, daß durch das Großherzogl. Badische Regie: rungsblatt Nro. 16. schon unter dem 4ten Sept. 1815 erklärt war, daß Se. K. H. der Großherzog der Urkunde, wodurch der Fürst Primas zu Regensburg als Bischof von Constanz den Generalvicar Frh. v. Wessenberg zum Coadjutor und Mitadministrator mit dem Wunsche der Nachfolge im Bisthum Constanz ernannt hat, die landesherr liche Bestätigung ertheile, so daß diesem unterm 22sten Augusč das Recht zur Nachfolge im Bisthume, so weit es das Grosherzogthum betrifft, von Staatswegen zuge fichert werde. Eine förmliche Wahl durch das Domcapitel, wie es ehemals, jeht aber nicht mehr, in Deutschland bestand, war durch den Reichsdeputationsschluß von 1803 §. 62 unthunlich geworden. Als ein erwünschtes Zeugniß für die Richtigkeit der Auswahl aber galt es der Regierung (und gewiß auch dem ganzen Publikum) daß der Didcefanclerus, die Domcapitularen von Constanz, das Ordinariat und die Gesammtheit der Diöcese wie mit Einer Stimme acclamirten.

Der Regent überließ (auch nach der Analogie des päpstl. Concordats mit Frankreich von 1801) dem Bischof, für seinen Coadjutor die kirchliche Zutheilung bei dem Papst zu erwürken, wenn es gleich unläugbar ist, daß eine [lange] Zeit in der kathol. christlichen Kirche an ein Bedürfen solcher römisch - päpstlichen Zutheilungen nicht gedacht war. [Jeder neugewalte Bischof trat nach Cyprian's Briefen mit dem ganzen Episkopat der Chriz stenheit im römischen Reiche dadurch in Verbindung, daß er die Rechtmäßigkeit seiner Wahl den Mitbischöfen bekannt mach te, worauf, wenn nichts Entscheidendes einzuwenden war, jeder Bischoff seine kirchliche Gemeinschaft mit ihm anerkannte. Au: mählich ließen sich die meisten Bischöfe des Occidents gefallen, daß jeder, welchen der Bischof der damaligen Hauptstadt ans erkannte, der Regel nach ohne weitere Einwendung auch in ih rer Communio war. Gar ein anderes Verhältniß ist es, da jeht Rom nicht mehr die Hauptstadt des Occidents, nicht mehr Urbs oecumenica, nicht einmal noch die Hauptstadt des römis schen Reichs ist, vielmehr der Gang der göttl. Weltordnung den Occident in so viele von einander unabhängige Reiche und

Staaten getheilt und selbständiger gemacht hat. Mehr aber als eine solche Anerkennung, daß keine entscheidende Einwens dung gegen den Gewählten erweislich sey, konnte das, was von päpstlicher Seite Confirmation genannt wird, ohnehin nicht enthalten. Und selbst das Generalconcil von Basel in der von Frankreich, Deutschlandic. anerkannten XII. Session wies 1436 nur die Confirmation der Metropolitane an den Papst: Jnferiores praelati ab episcopis confirmentur.

Die landesfürstliche Erklärung der Nomination zur Nach folge im Bisthum war officiell, war den 4ten Sept. 1815 öffentlich bekannt gemacht. Die römische Curie beobachtete ties fes Stillschweigen. [Wird, wer, wo er sprechen müßte, still schweigt, nicht mit Recht für übereinstimmend angesehen? Die Bacatur erfolgte erst nach Jahr und Tag.]

Unter dem 19ten Febr. 1817 berichteten die Domcapitula ren zu Constanz an Se. Heiligkeit, daß sie nach dem Tode des Erzbischofs von Regensburg, Administrators von Constanz, dem Frh. J. H. von Wessenberg das Amt eines Capitular viz cars (Bisthumverwesers) übertragen hätten. Sie hätten sich auf jeden Fall die Bitte um päpstl. Bestätigung ersparen tön nen. [Sessio 24. c. 16. Concilii Tridentini spricht dafür: Capitulum, sede vacante, ... Officialem seu Vicarium intra octo dies post mortem Episcopi constituere, vel existentem confirmare omnino teneatur, qui saltem in jure canon. sit Doctor vel Licentiatus, vel alias, quantum fieri poterit, idoneus. . .] Auf diese canon. Kirchensaßung hätte also wohl eine päpstl. Zurechtwei sung hindeuten und sich selbst aller Bestätigung enthalten mögen. Vielmehr aber beginnen von diesem Moment an öffentlichere Entwickelungen zuvor gefaßter geheimerer rdmischer Entschlüsse, welche das höchste Erstaunen erwecken.

In einer für deutsche würdige Männer ungewohnten Ton erhebung wird den Dilectis Filiis, Seniori et Canonicis ecclesiae Constantiensis geantwortet: Hoc igitur in consideratae, ut mitius loquamur, petitioni vestrae responsum habetote.

Der, von welchem keine Bestätigung zu begehren war, antwortet: Electionem Wessenbergii in Vicarium Capitu larem, non modo ratam non habemus, sed W. tq. Vicarium Capitularem, et Antonium Reininger, tq. vices ejus gerentem, prorsus non agnoscimus.

Als Zwangsmittel wird hinzugefügt, daß die påpstl. Tribunale auf Schreiben von ihnen beiden keine Rücksicht zu nehmen hätten. (Wen aber trift dieses Zwangsmittel, als das

schuldlose Volk? Bittende, welche von Rom Bewilligungen erz halten zu müssen glauben? Will man denn solche durchaus zu der Einsicht nöthigen, daß von Jesus allen Aposteln eben dies selben Schlüssel gegeben sind, welche er dem Petrus gegeben hat, daß also, wenn diese die Macht des rom. Bischofs bez gründen, jene die bischöflichen Pflichten und Rechte überall eben so unmittelbar, eben so vollständig, und nicht bloß als eine Uebertragung vom rôm. Stuhle, erhalten haben?]

Und warum diese Nichtanerkennung? Warum dieses nur für die verwaiste Didcese drückende Zwangsmittel? Deswegen, weil es hintanseßung aller Ehrfurcht gegen den Papst und den heil. Stuhl sey, den, welchen dieser nicht als Generalvicar gewollt habe, zu dem, was mehr sey [?] zum Capituz Larvicar zu constituiren.

Hatte denn aber Se. Heiligkeit dem Domcapitel zuvor amtlich das erklärt, was jekt heftig genug ausgesprochen wurde: Praefatum Wessenbergium adeo Nobis ob gravissimas causas non probari, ut eum a Vicarii Generalis gradu, in quo collocatus fuerat, dejici voluerimus. Das Breve selbst behauptet nicht, daß dieses dem Capitel amtlich erklärt worden sey. Leben wir denn noch in den Zeiten, wo, was zu Rom irgend ad limina S. Petri angeschlagen wurde, als für die ganze Christenheit publicirt gelten sollte? Jenes gebietende Wollen, jenes erfolglos gebliebene Voluerimus aber war nicht einmal auf irgend eine rechtlich öffentliche Art bekannt gemacht. Lind warum auch dieses nicht?

Jeder röm. Curialist konnte voraussehen, daß, sobald man einem chrwürdigen deutschkatholischen Collegium, bischöflichem Rathgeber und Amtsgehülfen, amtlich zu publiciren wagte, eines seiner würdigsten Mitglieder ob gravissimas causas non probari, dasselbe eben so amtlich zu erklären veranlaßt wäre, daß [Worte der Denkschrift S. IV.] die geistliche Obergewalt ,,so wenig, als irgend eine weltliche, je ungehdrt verdammen ,,dürfe, daß sie nicht ohne Sachkunde aburtheilen solle, daß ,,Sachkunde nimmermehr aus einseitigen, im Finstern schleis „chenden Anklagen hervorgehen könne.,, [Einen so allgemein ges fällten Ausdruck, ob gravissimas causas, ist man in Deutschland zu respectiren nicht gewohnt. Der bedachtsame Deuts seye, so sehr man zu Rom dieses Land als die terra obedientiae ansehen mag, hält eine solche Wendung so lange für eine unstatthafte Phrase, als man weiß, daß nicht alle die ges rechte Untersuchung, Selbstvertheidigung und Ueberweisung vor: ausgegangen ist, welche z. B. auch libro V. Decretal. de aceusat. et inquis. c. 8. selbst durch ein lateranisch päpstl. Concil

des rechtsgelehrten P. Innocenz III. so löblich und billig vor, geschrieben ist. ]

Deswegen also stand und steht die ganze als Beyspiel höchstwichtige Angelegenheit in der verkehrten Richtung, weil man dort, wo man als Stellvertreter Jesu Christi richten will, unverhört zu richten angefangen hat, und weil es nunmehr doch als Reverenz, als schuldige Obedienz gefodert und durchgeseht werden soll, daß das unverhört Gerichtete gelte. Soll der deutsche Clerus unerwiesenen und allgemein ausges sprochenen Reprobationen sich unterwerfen und vor geheim ins struirten, einseitig erwogenen Beschuldigungen (auch der Obscus ranten, auch der hieredespotischen Feinde der Staats und Priz vatrechte] zittern lernen? Soll man je wieder Schlimmeres, als die Attentate gegen Whierl, gegen die Freiburger freiz müthigen Forscher, zu erleben haben?

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Mit Kraft und Würde spricht die Denkschrift den deuts schen Rechtlichkeitssinn aus, welcher gewiß aus jedem mitfüh lenden Gemüth ihr entgegenkommt. Einem ernannten Nachs folger in ein Bisthum darf die päpstliche Bestätigung nicht ,,auf unerwiesene, allgemein hingeworfene Beschuldigungen hin ,,verweigert werden. Es mußte, wie der allgemeine Begriff „von Recht schon mit sich bringt, das kanonische Recht erheis schet, auch die deutschen Fürstenconcordate bedingen, der Bes schuldigte vorerst mit seiner Rechtfertigung gehört und das ,,Erkenntniß über das Daseyn kanonischer Hindernisse durch Richter seiner Nation, judices in partibus, geschöpft ,,werden... Und... wohin sollt' es mit der Kirche, ,,mit der Freiheit der deutschen Nation, mit der Würde ihrer Regierungen, mit Ehre und Sicher heit ihrer einzelnen Bürger kommen, wenn aus dem fernen Rom ein Verwerfungs: Machtspruch genügte, um Regentenhandlungen zur Ohnmacht uwingen und das ganze bürgerliche Daseyn der Besten im Volke, der Ersten in der Kirche zu Untergraben?"

Schon der Versuch, ungehört zu verurtheilen, ist allge: mein verwerflich, noch trauriger die Beharrlichkeit auf einem so entstandenen Urtheil einer noch dazu geistlichen Behörde. Unzulässig ist das Begehren unbedingten Gehorsams. Aber unerträglich vollends das Benehmen gegen eine deutsche, gegen eine für ihre katholischen Unterthanen unparteyisch besorgte Regier rung. Das Beharren auf dem einmal gethanen Schritt, einen Ungehörten zu verwerfen, der Befehl an das Capitel, einen

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