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tage über die Ausführung desjenigen Artikels der Bundesakte verhandelt wird, welcher die Bundesversamınlung verpflichtet, sich mit der Sicherstellung der Rechte der Schrift steller und Verleger gegen den Nachdruck zu beschäfsi tigen. Wiewohl nun nicht zu fürchten, daß jene Apologie auf diese Beschäftigung einen nachtheiligen Einfluß haben möchte, so`halten wir es doch für unsre Pflicht, ein paar Worte ge gen jene Apologie zu sagen, wenn auch weder deren Verfasser noch sein Verleger dadurch eines Bessern belehrt werden möch ten. Denn wer vermag den Mohren weiß zu waschen? Die Gründe für den Nachdruck haben ja ihren eigentlichen Grund ganz wo anders, als im Verstande, nämlich im Her zen oder vielmehr unter dem Herzen, im Magen. Und ge gen diesen causarum patronus hilft kein Disputiren, wenn man ihn nicht vor allen Dingen füllen und dadurch die unge: stume Begier etwas beschwichtigen kann.

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Der Hauptgrund des Verf. für den Nachdruck ist nach . 4, daß kein Gesch“ denjenigen für einen Dieb". erklärt,,, wer sich von einer rechtmäßig erlangten Abschrift ,,andre Abschriften, von einem erkauften Abdrucke andre Ab ,,drücke macht und sie gleichfalls verschenkt oder verkauft." Der Verf. denkt aber dabei als ein bloßer Geschäftsmann, der nichts Höheres als die Geseze des Staates und zwar seines Staates kennt, nur an das positive Gesek. Daher sagt er auch S. 6:,,Daß ich mit den Stiefeln, welche ich kaufe, ,,nicht zugleich das Recht bekomme, auch Stiefeln zu machen, ,,dem ist Bürgerrecht, Zunftverfassung und Gewerbss ,,wesen entgegen. Daß ich mit dem Messer, welches ich ,,kaufe, niemanden todt stechen darf, lehrt das fünfte Gebot" - das, wiefern es ursprünglich von Moses gegeben und nun auch in das baiersche Kriminalgesetzbuch aufgenommen worden, für den Verf. wahrscheinlich ebenfalls nur das Ansehen und den Werth eines positiven Gesezes hat. Aber kein Gebot ,,lehrt, daß ich mit einem rechtmäßig gekauften Eigenthume, . B. einem Buche, nicht alles machen dürfte, was nicht verboten ist." Ferner: Eben so versteht es sich, daß ,,Hinz" so nennt der Verf. den Nachdrucker „Hinz“ über: haupt das Recht, Bücher zu drucken und zu verkaufen, haben ,,muß. Denn wenn ein Geheimerrath oder ein Schneider ,,Kung'ens" - so nennt der Verf. den Urheber eines Buchs Gedanken drucken und die Abdrücke verkaufen wollte, so würde ihm das freilich verboten werden können, nicht, weil „es ein Nachdruck, sondern, weil er kein Bürger oder zunfts

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måßiger oder konzessionirter Buchdrucker und Buch: handler wäre."

Man sieht ohne unser Erinnern, auf welchem niedrigen und gemeinen Standpunkte der Verf. steht. Ein Buch be: trachtet er wie ein paar Stiefeln, den Urheber desselben (also, wohl auch sich selbst als Verf. dieses Buchs) wie einen Schuz fter, der ums liebe Brod für ein körperliches Bedürfniß andrer Menschen arbeitet und dazu durch das positive Gescht befugt ist. Das positive Gesch ist ihm daher auch der höchste Maaßstab, nach welchem er beurtheilt, was recht und unrecht, erlaubt und unerlaubt sei. Ob das natürliche Rechtsgez fek, ob Pflicht und Gewissen damit einstimmen, danach fragt er nicht, wenn er nur jenes für sich anführen kann. Allein

1. muß doch der Verf. zugeben, daß der Nachdruck in ́ manchen Staaten (zum Theil jeht selbst im baierschen, nach Th. 1. Art. 397. des baierschen Strafgesehbuchs) auch durch das positive Gesek verboten ist. Also ist sein Beweis schon nicht allgemeingültig.

2. ist ja eben die Frage, ob der Nachdruck nicht überall durch das positive Gesch verboten sein sollte. Um aber diese Frage zu beantworten, muß man sich offenbar auf einen höhern Standpunkt stellen, von wo aus alle positive Gesekgebung zu beurtheilen ist und wo auch der positive Gesetzgeber selbst stchen muß, wenn er seiner Aufgabe volle Gnüge leisten will.

Der Verf. meint nun freilich, der Nachdruck sollte,,viel leicht" nirgend verboten sein. Man bemerke dieses bedcu tungsvolle Vielleicht. Es zeigt wenigstens an, daß der Verf. seiner Sache nicht so recht gewiß ist, daß eine Art von Schaam ihn abgehalten hat, sich entscheidend zu erklären. Warum aber sollte der Nachdruck nirgend verboten sein? Etwa weil er ein rechtliches, löbliches, nühliches Gewerbe ist? Wie kann, man aber ein Gewerbe dafür halten, welches sowohl den ur sprünglichen Eigenthümer (den Produzenten oder Verfasser ci ner Schrift) als auch den durch Vertrag entstandnen Miteis genthümer (den Verleger derselben) um den natürlichen Lohn ihres Fleißes und Aufwandes an Kraft, Zeit und Geld bringt und, allgemein gestattet, alles literarische Verkehr zerstören müßte? Denn wie Viele möchten wohl noch geneigt oder im Stande sein, Bücher zu schreiben und drucken zu lassen, wenn sie wegen allgemeiner Gestattung des Nachdrucks mit größter Wahrscheinlichkeit voraussähen, daß, je besser das Buch, sie um so mehr des natürlichen Lohns für ihren Fleiß und Aufwand verlustig gehen würden? Gestattete man also den Nachdruck all

gemein, wie der Verf. will, indem er fodert, daß er nirgend, verboten sein sollte, so würde bald nichts mehr von Werth (außer älteren Werken) nachzudrucken sein, und der Nachdruck wåre sonach ein sich selbst vernichtendes Gewerbe, wie dieß ins mer der Fall ist, wenn ein an und für sich schlechtes Gewerbe als ein allgemein gestattetes gedacht wird.

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Doch wir halten es nicht der Mühe werth, noch ein Wort gegen diesen Verfechter des Nachdrucks zu verlieren. Der deutsche Bundestag hat bereits einen Ausschuß zur Erz stattung eines Gutachtens über die Abfassung gleichförmiger Verfügungen zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen „den Nachdruck," der also ebendadurch schon öffentlich als ein widerrechtliches Gewerbe anerkannt ist, niedergeseht. Sind. dergleichen Verfügungen einmal da, so bedarf es wenigstens für. das Leben und die That nicht weiter der Untersuchung, ob der Nachdruck erlaubt oder unerlaubt und, im lekten Falle, ob er es schon nach dem Rechtsgesche oder bloß nach dem Tugend geseke, ob er also unrecht im strengen Sinne oder nur unbillig und licblos sei. Jene Verfügungen werden aber, wenn sie ihrem Zwecke vollkommen entsprechen sollen, auch darauf Rücks sicht zu nehmen haben, daß

1. der Uebertheuerung der Bücher durch unbile lige Druckpreise, wodurch die Nachdrucker so gern ihr chrz loses Handwerk, auf dem nach einer bekannten höchst rühmliz chen Entscheidung des Fürsten von Hardenberg die öffentliche Schmach ruht, als ein wenigstens nüßliches zu beschönigen sus chen, möglichst vorgebeugt, und

2. bestimmt werde, wie weit sich das Eigenthumsrecht an Büchern von Seiten der Verfasser und Verleger in Anz sehung der Zeitdauer erstrecke. Denn daß es nicht ins Uns endliche gehen könne, versteht sich von selbst. Aber auch nur das positive Geseh kann hier, wie bei der Verjährung, einen festen Punkt bestimmen. Denn das natürliche Gesch reicht in dieser Beziehung um so weniger hin, da man dessen Ausspruch selbst in Ansehung des Nachdrucks in Zweifel gezogen hat. Wir erlauben uns jedoch nicht, in dieser Hinsicht Vorschläge zu thun, sondern überlassen es vertrauensvoll der Weisheit der hohen Bundesversammlung, die allerdings schwierige Aufgabe dergestalt zu lösen, daß Recht und Billigkeit auf keiner Seite verlegt werde.

Uebrigens müssen wir, um gerecht zu sein, dem Verf. in demjenigen völlig beistimmen, was er am Ende seiner Schrift (in der Beilage c) über die Brodschreiberei und Buch

macherei unsrer Zeit sagt.,,Jene Brodschreiberei ist haupt; „sächlich Schuld, daß die Buchmacherei zum Handwerke gez ,,worden ist; daß es so viele Buchmacher gibt, welche weiter nichts sind; daß so viele herrliche Kräfte, welche denn doch ,,auf einem festen Punkte in der wirklichen Welt ganz anders „wirken könnten und würden, verzehrt werden in Schwindelei fürs Unendliche, wovon das Endliche leider wenig abkriegt."

Wenn er nun aber daraus folgert, daß die Schriftsteller. eigentlich gar kein Honorar für ihre Arbeiten nehmen soll: ten, weil dieß ein unwürdiger Ideenhandel sei, und daß eben. dieses der einzige Grund des Gefchreies der Schrifts. steller gegen den Büchernachdruck sei: so geht er of. fenbar zu weit und hat in beiderlei Hinsicht Unrecht. Denn.

was

1. das Honorar betrift, so werden ja dadurch nicht die Ideen des Schriftstellers bezahlt welche als solche gar keinen Preis haben, wie Gegenstände des Handels- sondern bloß der Aufwand von Kraft, Zeit und Geld, welcher nöthig ist, um Ideen zu erzeugen, zu durchdenken, zu verar: beiten, zu ordnen und mündlich oder schriftlich mitzutheilen. Wie also der mündliche Lehrer, der Prediger, der Künstler, der Staatsdiener für seine Arbeit oder Leistungen honorirt, d. h. für seinen Aufwand an Kraft, Zeit und Geld (denn das Lernen und Versuchen und Vorbereiten kostet ja ebensowohl Geld wie das Leben als die Bedingung unserer Thätigkeit in der Sinnenwelt) entschädigt wird: so muß es auch der schrift: liche Lehrer oder der Schriftsteller werden. Der Verf. sagt zwar S. 50, jene lieferten „bestellte und privilegirte Arbeit." Dieß ist aber nicht immer der Fall; und wenn sie nur solche liefern, so ist sie gewöhnlich auch danach. Hat es Schriftsteller gegeben, die ihre Werke auf eigne Kosten drucken ließen und dann verschenkten, wie der Verf. anführt, so ist das wohl edel und lobenswürdig. Aber wie viele vermögen denn dieß? Und wie kann man das, was ein vom Glücke Begûnz stigter aus gutem Willen thut, zur Regel für Alle, auch minder oder gar nicht Begünstigte, ohne Unbilligkeit machen? Wenn aber auch

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2. alle Schriftsteller ihre Werke unentgeltlich bekannt machten und so auf cigne Kosten das Publikum geistig bereicherten was gewiß kein Billigdenkender verlangen wird so folgte daraus noch immer keine Befugniß zum Nach drucke, obgleich die Schriftsteller weniger Ursache zur Klage hätten. Denn ein Schriftsteller könnte ja wollen, daß sein Werk nur in einer bestimmten Menge von Exemplaren und

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nur auf einem bestimmten Wege und in einer bestimmten Form dem Publikum bekannt würde. Wer also gegen den Willen eines Schriftstellers, der doch wohl das Recht hat, die Bedin: gungen festzusehen, unter welchen er sein inneres Eigenthum in ein äußeres verwandeln und dadurch Andern mittheilen will, dessen Werke vervielfältigte und auf einem andern Wege ins Pudlikum brächte, machte einen offenbaren Eingriff in dessen äußern Freiheitskreis oder Rechsgebiet, und thäte also Unrecht, wenn er ihm auch sonst keinen Schaden zufügte. Denn das Recht kann nicht nach bloßem Schaden oder Nußen abgemessen werden, sondern es ist etwas, nach dem Vernunftgesche der sich unter gewissen Bedingungen äußernden und dadurch gegenseitig beschränkenden Willensfreiheit, an und für sich Bestehendes. Alles Gerede über Schaden oder Nußen des Büchernachdrucks für Schriftsteller, Buchhändler, Publikum und Staat ist daher vergeblich, weil es in der Sache selbst nichts entscheidet. Ist aber der Büchernachdruck in sich selbst unrechtlich oder auch nur unbillig, wie Andre meinen, so wird ihn kein Staat dulden, der nicht etwa das Lucri bonus odor ex re qualibet zur Grundmarime seiner Politik angenommen hat.

Als wir eben dieses niedergeschrieben hatten, kam uns folgende Flugschrift zur Hand:

Darf Macklot in Stuttgart mir, dem rechtmäßigen Verleger, und dem Privilegium seines eignen Königs zum Hohn, das Konversazionslexikon zum zweiten Male nachdrucken? Eine Warnung für das Publikum und eine Rechtsfrage an den königl. würtemb. Geheimenrath und an den königl. baier. Regierungsrath Krause in Bais reuth. Von Brockhaus. 24 S. 8. (unentgeltlich in allen Buchhandlungen zu haben).

Wir heben aus dieser vom Nachdruckerunfuge recht lebendig zeugenden Schrift, nur die Thatsache und einen Vorschlag des Verf. aus.

Macklot (Erhard) hatte das im Titel genannte Buch nachgedruckt. Brockhaus als rechtmäßiger Verleger desselben suchte und erhielt vom Könige von Würtemberg ein Privile gium auf sechs Jahre für die vierte und folgende Auflagen ⚫ desselben. Die würtembergische Geschgebung aber erlaube

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