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rinth. 7, 12-17 hinzuleiten, wo ein größerer Hirte, der dem Apostel Petrus zur Rechten stehende Paulus, sogar bez stehende Ehen mit Heyden und Juden nicht als etwas, wofür die neuen Christen sich „entseßen“ müßten, beschreibt. Und eben dieses Veto, dieses Nichtzulassen alles dessen, was in Reliz gionsbekenntnissen der Staatsgesellschaft offenbar Schädliches behauptet werden mag, macht zugleich jenes vom Vf. S. 15 unrichtig gegen die Protestanten gedeutete Regentenrecht aus; cuius est regio, illius est religio. Die Regierung hat die Pflicht und daher das Recht, die Religionserklärungen deswegen zu beaufsichtigen, damit nichts in die regio, als religio, jugelassen würde, was gegen die Staatsgesellschaft oder einen Theil derselben ein Unrecht enthält. Verbieten soll jede Regierung das Staatsverderbliche, das gegen Alle oder Einzelne Unrechtmäßige, aber gebieten kann und darf sie nicht einmal das Vernünftigseyn.

Mit sonderbar leichter Mine geht S. 17 der Vf. über die höchst unerwartete Foderung des neuen Concordats_weg,` nach welcher die Bischöffe und Domherrn, da sie jest nichtmehr Pfründen, sondern für Arbeiten Kirchenbesoldun gen haben sollen, doch auch noch eine Jahresabgabe, die zu allen Zeiten verhaßte Annate, nach Rom, wie für eine cons ferirte Gnade steuern müßten.

Accipit annatas et taxas Curia Romae,

Sub Domina in simulacra jugi ac in signa tributi.' Concedo hunc canonem. Cupit et sua quisque tuetur. Sehr offenherzig. Dort ist die Domina, von dorther das jugum; und unlåugbar ist auch die Begehrlichkeit. Cupit quisque. Sogar auch Annaten, die doch noch zu Lus ther's Zeit nur als eine entstandene Nothhülfe zum Türkenzug anerkannt waren; s. Reichregimentsinstruction von 1500. und Müller's Reichtagsstat. S. 115. 117.

Im Abschnitt 6. werden Episcopi, 7. Canonici in Be ziehung auf das Concordat besungen. S. 28:

Virtutum series, sed non [nec enim] decernet avorum.
Stemmata nil faciunt, nil prodest sanguine longo

Censeri

Hievon hat Rec. im Concordate nichts gelesen. Selbst das von Leo X. mit Franz I. eingegangene spricht viel bestimmter darüber. §. 8. Monachi.

Ordo revivat enim si quis, meritissimus esset,
Optima quem sancti Benedicti regula vincit.
Orent, sacra legant vel scribant, sive laborent."
beginnt:

§. 9. Clerici

Sanctior est Clerus mentisque capacior altae.

Wollte der Vers nicht ein sanctior sit Clerus! zulassen??Schon S. 4 sagte der Vf., um seine Vertheidigung zu vertheidigen:

Cur ego non tuear, justus qui filius arae?

Wir wissen nicht, in welchem Sinn er, ein rechter oder ge rechter Sohn des Altars zu seyn, andeutet.

Nach S. 34 möcht er gar zu gern von einer Canzel herab das Volk unter sich sehen und getraute sich, Orakel herab zu „dons nern."

Cernitis impositi cathedra tum desuper alta

Sub pedibus vestris populum formidine plenum
Auribus arrectis, qui verba oracula credit.

Adstem etiam cathedris propria mihi voce tonante, Me nisi tunc juvenem rapuisset Spiritus aevi. Der böse Weltgeist! Den Jüngling hat er der kirchlichen Rednerbühne, dem Jünglinge die praemia des Concordats ges raubt. Eine desto läglichere Beschreibung macht dieser in die Umarmungen der Themis Gefallene" von dem Juristenzuz stande, wir wissen nicht, welcher Gegend. Ihr Kleriker! ruft er,

Gratulor. Expectata venit sors aurea vobis.
Aedificatis enim supra fundamina Petrae.
Juridicus scribit dictantis ab ore patroni
Nocte dieque manu celeri, male pectore curvo,
Et nisi paruerit, subito dimissus obibit,

Nescit ubi comedat, media tum luce repulsus.

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Der Urme! Daß es doch nicht auch Concordate, auch Tisch: titel und Pfründen gibt für die Söhne der Göttin Themis. Sogar die Unbill, welche man sonst wohl jüngern Justizactuas. rien und Polizeycommissåren gewisser südteutschen Gegenden sehr Schuld gab, soll jezt gegen die Kleriker aufhören:

Pro libitu laicus scriptis jussisque profanet
Non plus, sed sacros exornet honore ministros.
Lex est, et grandis veneratio reddita prisca.

Sehr gut. Wird aber die große Ehrerbietung nur durch Be fchle zurückkommen, wenn die Hauptsache darin bestehen sollte, daß der populus devotus

Sacrificem dominum *) reverendum voce tremente
Corpore curvato et nuda cervice salutat,

und daß der Herr Pfarrer

Percipit.. fruges provisas semper in annum,
Cum Satrapa e capiunt semel aere salaria fixo.

Satrapå wären hier die Staatsdiener.

Bey §. 11. perversitas morum wundert sich der Vf., daß man gegen die lateinische Liturgie (gegen die nichtverständ liche Gottesverehrung, welche das Concordat zu erhalten strebt) eifere; und doch beklagt er es sogleich, daß man (soviele).

*) In Südteutschland sagt man: den Haierle, das ist, den Herrle, ben kleineren Herrn im Dorfe, wenn nåmlich der . Edelmann der größere Herr war.

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Geseze nicht in der Muttersprache lesen könne. Ja, seit die Franzosen nicht mehr unmittelbar sich uns als Lehrmeister auf nöthigen, bemerkt Rec., daß selbst die teutsche Gesezsprache gar zu schnell wieder ins Unteutsche zurückzugehen anfängt. §. 12. sagt viel Richtiges gegen das Uebereilen und Verviels fältigen der Eide.

O utinam leges multum jurare vetarent! Omnia decernit jurans; est arbiter alter. Und warum? Weil die canonische Jurisprudenz, die irrefra: gable, jene Bibelstelle Hebr. 6, 10. nicht, wie es der Zuz sammenhang gibt, von dem alten, bekräftigenden Beschwörer der Verträge und Bündnisse gedeutet, sondern dahin misverz standen hat, als ob ein Eidschwur des Zeugen oder des Be haupters allem Hader ein Ende machen, alles Widersprechen aufheben sollte. Der Sinn ist vielmehr: der Schwur ist zur Bestätigung des Versprechens, des Vertrags, und macht bey ihnen, den Versprechenden, allem Widerreden (als ob sie nicht versprochen hätten) ein Ende. - Dergleichen Aufklärungen einflußreicher Misverständnisse hätte ein Dux Unus et Altus der Kirche längst gewähren sollen, da nach S. 14

Papa sacerdotum et communis Pastor ovilis

Est sacer Interpres Christique Vicarius orbi.

Nichts war nach allem diesem dem Rec. unerwarteter, als §. 13. unter der Aufschrift: Amor proximi, die Theorie des Vf. über Toleranz, einzig aus der Zufälligkeit des Ges burtorts abgeleitet:

Catholici patris fidei sum et nominis haeres.

Casus inest, illi, haud alij, quod debeo vitam. .
Laudarem pariter doctrinam et facta Lutheri,

Illius, a proavis, mihi si foret insita fama.

Subiicite imperio fati, rogo, colla sagaces!

In Papam tueret venerandus murice Praesul,

Si Fortunâ aliâ foret a patre Saxone natus.

Casus inest ergo; sunt omnia subdita fato.

Besser ist, was er endlich aus Lucrez geborgt hat:

Denique coelesti sumus omnes semine oriundi,
Omnibus ille idem pater est.

Nos ipsos fratres toleremus amore vicissim.

Aber der Hauptpunet ist nicht getroffen, daß zwar jeder, als verständig gebohren, in sich selbst die Pflicht hat, die verstän digste Einsicht redlich und treu zu suchen, kein anderer aber der Richter dieser seiner Redlichkeit seyn kann, keiner ihn in Ausübung jener Pflicht hindern darf.

Weil dem Vf. diese Hauptansicht abgeht, war es auch möglich, daß er S. 21 bey Gönner einen Macchiavellismus zu finden meint, inwiefern dieser in seinem teutschen Staats:

rechte (Landshut, 1804. §. 408.) andeutet, daß Verträge über religiöse Dinge, wie Concordate, allemal auf einen provis sorischen Zustand, bis sich Umstände oder Einsichten andern, hinweisen. Der Knoten ist wichtig für das Ganze unserer Verfassungen. Staatsvertråge ruhen theils auf äußern Umständen theils auf Einsichten von außern Umständen. Den Einsichten, als dem Geistigen, kann und darf der Redliche nicht widerstreben. Ist, nach genauer Prüfung, ihre Aenderung ihm gewiß, so hat er die Pflicht und daher das Recht, ihnen gemäß eine Aenderung auch der äußern Umståns de zu suchen. Aber er hat auch die Pflicht, die Aenderung so zu suchen, daß sie einem Andern, welcher auf das Aeußere der Umstände zu rechnen und etwas zu gründen berechtigt war, darin so wenig wie möglich schade, und daß sie also auf kei: nen Fall ihm ohne Ueberzeugung aufgenöthigt werde. Er ist für das Aeußere dem, der schon darauf zu rechnen berech tigt war, Ersah, und solchen Ersaß, daß ihn der Berechtigte genügend finden kann, schuldig. In Staats- und ähnlichen gewöhnlichen Verträgen ist das Aeußere das Bedeutendste. Es kann entschädigt, vergütet werden. Ist die Aenderung des Acuz Bern würklich Aenderung ins Bessere, so muß sich dieses Bessere, als ein Sichtbares, dem, der Entschädigung begehrt, klar zeigen lassen und wird alsdann sogleich selbst, wenn auch in anderer Gestalt, der wahre Ersah. Kann es als äußer: lich besser nicht gezeigt werden, so ist es schwerlich, was es seyn will; es ist es wenigstens dem nicht, welcher entschädigt werden soll. Und Entschädigung für das versprochene Aeußere hat er zu fodern. In Verträgen über religidse Dinge geht die Hauptsache vom geistigen Zwecke und von Ein: sichten über Geistiges aus. Die Hauptsache ist dort das Innerliche. Darüber, daß dieses immer das nämliche bleiben müsse, kann und darf verständiger Weise niemand contrahiren oder accordiren. Es kann also auch kein Anderer darauf etwas gründen, daß dieses Innerliche als solches bleibe. Er darf nicht hindern, daß es durch (redliche) Ueberzeugung sich ändern könne. Er konnte zum voraus das Innerliche als die Basis eines wegen des Innerlichen, Geistigen, geschlossenen Vertrags nur für ein provisorisches nehmen. Der Theilnehmer versprach nichts, als dies: So lange ich eine Einrichtung (eine Kirche) als Mittel meines geistigen Wohls ansehen kann, so lange soll und darf ich sie auch fördern und unterstüzen. Ihr könnet, wenn wir es nicht anders bestimmt verabreden, zum voraus auf meine Theilnahme, auf meine Beywůrkungen für jenes Innerliche nicht für längere Zeit rechnen, als so

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lange meine Ueberzeugung sie mir zur Pflicht macht. Denn nur das, was mir das Mittel zum geistigen Zweck ist, zu wollen, kann sie mir zur Pflicht machen. Ist meine Pflicht, überzeugung von meinem geistigen (nicht dußern) Wohl eine ans dere, so tritt der Fall ein, den ihr voraus annehmen mußter. Ich darf nicht länger zu einer Theilnahme, nicht zu einer Beywürkung genöthigt werden. Aber, so muß eben derselbe consequent fortfahren, ich darf auch keinen Vortheil fortgenießen wollen, den ich hatte, weil ich jenen Zustand als Mittel für mein innerliches, geistiges Wohl ansah. Und ihr dagegen dürfet auch mich in keinen äußeren Nachtheil, ohne Ersaß, versehen, wenn etwa sich eure Ueberzeugung geändert hat. Wohl euch, wenn ihr eine wirklich bessere Einsicht erreicht habt. Aber die äußeren Umstände, welche mir durch cure Úeberzeugung geworden sind, müssen mir, der ich darauf ein: gewiesen war, bleiben oder erseht werden. Um über das lezz tere nur mit einem Beyspiele zu schließen, so sollte der Mönch, der als solcher schon berechtigt war, nicht äußern Verlust lei: den müssen, auch wenn die Ueberzeugung von Entbehrlichkeit des Mönchthums den Klosterstand abändert. Er kann aber auch keinen Fortgenuß ansprechen, wenn in ihm selbst die Einsicht gegen seine bisher gewesenen äußeren Umstände sich ändert. Ues berhaupt wenn Hr. Gönner oder ein Anderer diese Theorie nur nicht blos stückweise durchführt, muß das Bedenkliche, das mac: chiavellistisch Scheinende wegfallen, wenn nur eingesehen und mit redlicher Ueberzeugung zweyerley Folgerungen richtig be folgt würden, nåmlich fürs erste: daß zwar jede Einsicht nur provisorisch ist, daß aber eben deswegen der, welcher die Eins sicht in sich ändert, nicht den Fortgenuß dessen, was er nur durch seine vorige Einsicht hatte, ansprechen darf, und dann: daß er die äußern Umstände, in deren Besitz er durch seine vorige Einsicht Andere verseht hat, ohne ihre Entschädigung zu ändern nicht befugt ist.

Eingedenk des Zwecks unsers nicht für das Augenblickliche sich bestimmenden Hermes halten wir auch diese Grundzüge zur Enträthselung eines wichtigen Misverståndnisses nicht für Abschweifung. Ohnehin aber läßt sich von den weiteren §§. des Vfs. 14. Pius VII. und 15. Maximilian. Josephus I. über schrieben, nicht mehr vieles auszeichnen. Dem König wünscht der Bf., daß er den Beynamen religiosissimus von Rom erhal ten möchte. Ist denn alles Geschichtstudium umsonst? Wer möchte, wie Ludovicus, pius genannt werden? Wie viel höher steht der für die Rechte seiner Nation und seines Throns tämpfende Ludovicus Bavarus, so lang es eine über

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