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sen. Ferner soll Misbrauch seyn, daß der Meister nur zünf tig gelernte Gesellen halten dürfe, da es der Lehrjahre nicht bedürfe, und ein Landmädchen in wenigen Tagen besser baken könne, als der Bäkerbursche nach Jahren. Es ist dabei nicht berücksichtigt, daß der Bäkerbursche das Gewicht der Brotarten im Griff haben muß, u. s. w.; daß die Lehrjahre erlassen wer: den können, und daß die Gewerbordnung überhaupt darin be steht, daß sie Sicherheit für gute Arbeit durch Gewerbverein oder durch Trennung des Zünftigen von dem Unzünftigen ge: währe. Es scheinen die innern Zwangsgeseze, welche sich aus dem Wesen der Gewerbe ergeben, von den äußern Vorrechten nicht genau unterschieden. So sind auch die Eigenschaften und Wirkungen einer Fabrik nicht entwickelt, und alle Begünstigun gen des Fabrikwesens unbedingt verworfen; wobei folgender Schluß vorkomt: Man kann nicht sagen, daß ein Mann grade durch 48 Thlr. Sporteln wohlhabend werde, wenn er außer denselben 492 Thlr. Gehalt bezicht; also kann man auch nicht sagen, daß England bei einem jährlichen Einkommen von 540 Mill. durch 48 Mill. reich geworden, welche es für ausges führte Fabricate bezicht. In Betreff des Handels endlich wer; den,,Commercebehörden“, wenn sie mehr als Handelsgerichte find, verworfen, weil sie nicht besser übersehen können, was dem Kaufmann vortheilhaft ist, als er selbst; es ist dabei nicht beachtet, daß sie aus Kaufleuten bestehen können, sollen. Glei ches Urtheil wird über die Banken gefällt, welche der Staat ohne Verlangen der Kaufleute errichtet. „Messen jezt anzus legen, das geht nicht"; doch ist es so eben zu Warschau ge gangen. Die Bemerkungen über Stapelrecht, Navigations: Acten, Handelsgesellschaften und die größere Bedeutung des in: nern als des äußern Verkehrs lassen ein tieferes Eindringen wünschen. Ueber die Brottaren wird in gedrängter Kürze die verdiente Verdammung ausgesprochen; und dagegen den Hausi: rern das Wort geredet, versteht sich unter Aufsicht der Polizei.

Hiernach hat also die Verwaltung, wenn das Posts, Münzs, Maas: und Bauwesen in guter Ordnung ist, mit dem Volks: Haushalt unmittelbar nichts weiter zu thun, als ein Gesez über freie Einziehung der Bauernhdfe zu geben, die Gemeinweide und gemengte Lånderei zu besteuren, die Zunftmisbräuche auf: zuheben, mit allen Handelsbegünstigungen desgleichen zu ver: fahren, und alle Gesuche rund abgeschlagen mit der Weisung, ein Jeder wisse und könne es selbst am besten machen. Be quem ist diese Weisung und sie würde schön seyn, wenn es nur mit dem Selbstmachen irgendwo hätte glüken wollen; und wenn bloß von der Arbeit und Wirthschaft des Einzelnen,

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und nicht von der Volksarbeit und der Staatswirthschaft die Rede wäre.

In der Staatswirthschaft im engern Sinn wird Niemand den Grundsaz leugnen: die Einnahme des Staats muß durch seine nothwendige Ausgabe bestimmt werden“; und ebenso we nig, daß,,die höchste Sparsamkeit die strengste Pflicht der Res gierung bei allen Ausgaben und zugleich ihr höchster Vortheil ist“: weil Jeder verpflichtet ist, das zu geben, was Noth_thut, nicht aber das Unnöthige; und weil das, was er gibt, der wirthschaftlichen Bestimmung entzogen wird. Von den Ausgar ben des Staats sind die Ausgaben der Gemeinen zu trennen; und es scheint z. B. nicht zu billigen, daß man die Kosten der Einquartirung in Friedenszeiten einzelnen Städten aufbürdet, weil das Heer zum allgemeinen Schuz da ist; es erscheint als Unrecht, daß man Kirchengüter eingezogen hat: denn die Res gierung bemächtigte sich fremden Eigenthums, statt zu wachen, daß es zur Ehre Gottes angewendet werde. Wenn diese Ver wendung indeß durch Unterhaltung einer Schule, eines Kranz kenhauses bezwekt wird; so ist ja doch die Einziehung im Noth stande des Staats gerechtfertigt, weil dieser erst bestehen muß, ehe er Schulen und Krankenhäuser stiftet. Die öffentliche Bes kanntmachung der Steuerverwendung wird nicht sowohl aus eis nem Recht der Unterthanen, als aus der Nothwendigkeit herz geleitet, ihnen den Wahn zu nehmen, daß sie ohne Noth ges drükt werden, und sie wo nicht mit den Steuern, wenigstens mit der Regierung zu versöhnen; zugleich aber als Gegenmits tel wider schlechte Verwaltung. Die Entwerfung der Uebers schläge wird für die Wirthschaft, und eine Rechtsgrundlage für den Haushalt als unentbehrlich nachgewiesen. Die. Staats: ausgabe theilt sich in die nothwendigen Kosten für die Souve rånetåt, für den auswärtigen und für den inneren Dienst. Ueber die Kosten der erstern bleibt das Maas der Noth, und also des rechtlichen Nehmens in den Schleier gehüllt,,,daß der weise Fürst das Erfoderliche unschwer bestimmen werde, wenn er auf das sehe, was die allgemeine Meinung für billig halte". Sehr gegründet ist der Wunsch, daß diese Kosten aus Krongütern zu bestreiten seyen. Wie anstößig werden nicht die Englischen Verwilligungen für die Hofstäte durch die Bemerkungen über das häusliche Leben der königlichen Famic lie! Der auswärtige (der diplomatische und militärische) Dienst kostet am meisten: für die ersteren ist das Maas leicht zu finden, und zu geheimen Ausgaben selten zu rathen; über die Größe der zweiten hat man viel geschrien; aber in ruhigen Zeiten wird der Grundsaz von Vertheilung der Arbeiten schlech.

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terdings für die stehenden Heere gegen Heerbann und Lands wehr entscheiden. Ein großes Maas der Ruhe könnte indeß auch gegen die stehenden Heere entscheiden; und hat man schon die Bauern gefragt, ob sie lieber diese bezahlen, als ihre Söhne und im Nothfall sich selbst zum Landwehrdienst hergeben wols len? und wenn gar die Heere mittelst Handgeldes geworben und durch eigene statt durch Kriegsfuhren fortgeschafft ihnen noch theurer werden sollten! Der innere Dienst zerfällt in die Rechts: pflege, wovon die Kosten der Untergerichte auf jeden Gerichtss sprengel, die Kosten der Obergerichte auf den Staatsschaz zu legen, und wobei die Gerichtsgebühren, als Schuzmittel gegen Streitsucht, beizubehalten sind; und in die Staatsverwaltung, die sich in Polizei und Finanzverwaltung theilt. Die Orts: polizei,, steht eben wie die bürgerliche Gerichtsbarkeit dem Grundeigenthümer auf dem Lande" (!?) und in den Städten dem Magistrate zu. Dem Staate werden daher nur die Ko: ften der allgemeinen Polizei-Anstalten zur Last fallen. Die Kirche sollte besorgen, was den öffentlichen Unterricht und den Gottesdienst betrift. Der Dienst für die Finanzen kostet nach der Ueberzeugung des Verf. allen Europäischen Staaten nicht weniger als ihre stehenden Heere. Ein Maas der Noth und ein Richtsaz des Rechts ist, wie man sieht, bei keiner Ausgabe gegeben. Es folgen die Quellen des Einkommens: Domånen, davon sollten nicht mehr, als für den Unterhalt des Fürsten hauses erforderlich, beibehalten, alle übrigen mit Einschluß der Forsten allmählig verkauft werden. Warum nicht vererbpach tet? und ist nicht die Erfahrung in Frankreich gegen den Forst verkauf? Wegen der Einkünfte von Regalien kann auf die Lehre der allgemeinen Staatswirthschaft Bezug genommen wers den. Und so komt man zu den Steuren. Sie sind zahllos. Keine einzige reicht allein hin, die Bedürfnisse des Staates zu bestreiten, und sollte sie es thun, so würde sie gar zu drükend werden, welches von den bestehenden Steuergattungen im Eins zelnen gezeigt wird. Könnte Eine Steuer aber erfunden wer: den, welche alle Staatsbedürfnisse befriedigte; so wäre sie, die beste von allen. Jede Steuer nun soll auferlegt werden, um die Kosten zu bestreiten, welche der Schuz der Freiheit (und die allgemeinen Hülfs-Anstalten für sie) mittelbar oder unmit: telbar nöthig macht; und die Freiheit eines Jeden wird nur insofern geschüzt, als er sich im Gebiet des Staates be: findet. (Wer schüzt die Abwesenden!) Wenn ein Krieg gegen Auswärtige geführt wird, so sind es nicht sowohl die Perso nen, welche geschüzt werden sollen, als das Land, das Gebiet des Staats. (Ist das erhört!) Das Land ist nun aber nichts

anders, als das Aggregat der Grundstüke, deren Eigenthum (ohne Eigenthümer? oder diese ohne ihre Frauen, ohne ihre Kinder, außer etwa die Erbmajoratsherren?) dieser Staat (nicht das Volk?) schůzen soll. Jeder Flek im Gebiet gehört einem Grundeigenthüner, es ist also unleugbar, daß der Inbe griff aller Grundeigenthümer Eigenthümer des ganzen Gebiets ist. (Der Eigenthümer darf den Nichteigenthümer aus seinem Grundstük wegjagen; darf aber der Inbegriff der Eigenthümer die Nichteigenthümer aus dem Lande, aus ihrem gemeinschaft: lichen Vaterlande wegjagen?) Da nun wie (nicht) gezeigt, es eigentlich das Land ist, für dessen Schuz alle Ausgaben gemacht werden; so ist auch (eben so wenig) klaren, baaren Rechtens, daß die Eigenthümer des Landes auch alle Kosten dieses Schu: zes ganz allein tragen. Sie stellen sich als eine Gesellschaft auf Actien dar (worin haben sie die Einlage gemacht? was daz für zurükerhalten? wozu ist die Einlage verwandt?); die Größe der Landactien ist aber nicht nach ihrem Umfang, sondern allein nach ihrem Werth zu bestimmen. Dieser bestimmt sich für je: des einzelne Grundeigenthum nach dem reinen Ertrage; also muß jeder Eigenthümer diese Kosten nach Verhältniß des reiz nen Ertrages tragen. (Also wird das Steuerwesen auf die beis den Traumbilder vom Landschuz und von Grundeigenthumsactien gegründet.) Dieses rechtfertigt sich auch noch von einer andern Seite. Alle die in einem Lande wohnen, dienen dem Grunds eigenthümer, (wie die ganze Welt ihm dient, und wenn er ih nen wieder dient. Sie kaufen von einander, wenn es ihnen gefällt, wo nicht, vom Auslande) und empfangen ihren Lohn von ihm (und er von ihnen, oder richtiger beide den Preis), so auch Schuz. (Die Mehrzahl von der Minderzahl, und bei der jezigen Kriegskunst?!) Macht dieser Schuz Kosten, so muß der Eigenthümer sie von Rechtswegen tragen.

jene zahlen, so muß (wer zwingt ihn, da hier noch die Rede vom Recht ist?) er ihnen höheren Lohn geben. Hier schließt sich das Recht an die Nothwendigkeit der Natur des Verkehrs. Sollen die Nichteigenthümer Steuern geben, wovon sollen sie zahlen, als vom Arbeitslohn, Waarenpreise und Ca pitalzinsen? Von allem diesem ist der Urquell (die Arbeit und nicht) die Landrente und sie also auch (da sie nur Extrag eis nes Arbeitstheils ist, der von dem andern ebenso nothwen; dig Hülfe nimmt, als ihm gibt, nicht) der Urquell aller Ausga ben, folglich auch (nicht) der Steuern. Diese, wie künstlich fie angelegt, (wirken wie alle andere Unkosten, oder Vorraths: verminderung) überwälzen sich daher alle (mit nichten) auf die Landrente; und nur von der Landrente nicht weiter. Hat der

Landmann gefået, so hängt es von der Fruchtbarkeit des Jahrs ab, wie viel oder wie wenig er ernten werde; also weder von seinem Willen, noch von der Nachfrage. (Hat der Brauer ge: brauet, so entscheidet die Witterung, ob das Gebråue geråth, oder nicht; und er hat, wie der Landmann vom Gerathen und Misrathen der Ernte, Vortheil oder Nachtheil. Von ihm hängt ab, wie viel er brauen will; und so auch von dem Land: mann, wie viel er såen will.) Darum kann er nie den Preis machen; sondern muß ihn nehmen, wie ihn der Vorrath (den er vermehren und vermindern, verkaufen und bewahren, auf des sen Preis er also wirken kann) und das Bedürfniß der Kău: fer bestimmt, und kann also nie die Steuer auf den Preis schla: gen. (Da der Vordersaz unrichtig ist, so ist es auch der Schluß.) Er schicßt sie folglich nicht vor, sondern trägt sie allein; und trägt demnach schon jezt die ganze Steuerlast mittelst Leber: wälzung, sein Gut mag steuerfrei oder steuerpflichtig seyn (das ist folgerecht, bezeugt aber grade durch seinen offenbaren Widers spruch mit der Erfahrung, die Unrichtigkeit der Lehre); denn er gibt im Lohn und Preis und Zins zugleich dem Empfånger sei: nen Abgabenbetrag mit. (Ist das richtig, so bleibt doch der Unz terschied, daß der Steuerfreie dem Indischen Perlenfischer und dem Amerikanischen Pflanzer ihre Abgaben wieder erstattet, und der Steuerpflichtige kaum den Handwerkern seines Orts.) Bezahlt er nun unmittelbar, was er bis jezt mittelbar (in der ganzen Welt) bezahlt; so gewinnt er die Zinsen, womit sich die Abgaben bisher auf ihn überwälzten. Zur Einführung dieser einzigen Steuer kommt es nur auf die Ausmittelung des reinen Ertrages an; und dazu braucht er nur alle Grundeigenthümer eines Kirchspiels zu versammeln, und ihnen den Pachtwerth ihrer Grundstücke abschäzen zu lassen. Die erste Schäzung mag nicht genau seyn, (es hieße dem Verf. unrecht thun, wenn der nothwendige Folgesaz ihm zur Last gesezt würde, nämlich der: mögen durch die Ueberschäzungen die Steuerpflichtigen zu Grunde gehen; es soll daher nur auf die obenerwiesene Trüglichkeit der Anschläge Bezug genommen werden) bei ihrer Wiederhohlung etwa von 6 zu 6 Jahren wird man immer der Genauigkeit näher kommen. Steht die Staatsausgabe, wovon die Uebers schläge den Ständen zu ihrem Beirath vorgelegt werden, fest; so gibt die Vergleichung derselben mit dem Pachtwerth des ganzen Landes die Größe der Steuer. Durch diese Besteue: rung leuchtet ein, wie hoch ein Land besteuert werden könne, nämlich bis zu der Höhe von 3 des reinen Ertrages, das Uebrige muß auf den Ausfall von Misernten und auf Verbesserungsko: sten gerechnet werden. Bekanntlich ist nun mit diesem Steuerz

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