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lich zu machen, ist eine statistische Berechnung des Nationals Einkommens, Vermögens und Reichthums aufgestellt, welche indeß nicht auf statistischen, das heißt auf bestimmten Er: fahrungssäzen, sondern auf den willkührlichen Annahmen bes ruht: das Einkommen der Familie eines gewöhnlichen Tage: löhners sey das Mittel des Einkommens; — und 50 Thlr. das Durchschnittsverzehren eines Menschen; ein Land von eis ner Million Einwohner verzehre dann 50 Mill. Thlr., welches einen rohen Ertrag von 714 Mill. und einen reinen Ertrag von 284 Mill. anzeige; der Werth der Güter sey, das Eins kommen als 5 Procent Zinsen angenommen, 5714 Mill. für die Grund Eigenthümer, der Nation aber gebe der Boden sos viel als ein Capital von 1000 Mill. Um gegen dieses lebens dige Capital das todte zu finden, würde der Verf. den Werth der Gebäude zu 100 Mill. anschlagen, und es würde das höchste seyn, wenn wir alle übrigen todten Capitale eben so hoch, wie den Werth der Gebäude annähmen. Also, aus dem Verzehren soll sich Einkommen, Vermögen, Reichtum ergeben! Den Beschluß macht die physiocratische Vertheilung des rohen Ertrages nach Fünfteln; nämlich zu z für die Landwirthe, welche den rohen Ertrag geliefert, und die Haushaltskosten vorgeschossen; zu für die Grundherrn, welche die Landgüter zur Bewirthschaftung ausgethan, und zu für die Gewerbs leute, welche dazu Geräthschaften 2c. geliefert haben; doch erhalten die Landwirthe die drei lezten Fünftel von den Grundherrn für Lebensmittel mit 7 und von den Gewerbleuten, welche von den Grundherrn für Waaren und Arbeit bezogen, zu k zurück; indem die Gewerbleute für Lebensmittel, und das Andere zur Ergänzung ihres Verlags verwenden. Abgesehen von den Fünfteln, bleibt ein Rechnungsramen für die Theilung des Ertrages eines Guts, der meisterhaft angelegt, und zu allen Gutsanschlägen und Rechnungen nöthig ist. Es bleibt ferner ein brauchbarer Rech. nungsramen für die Nachweisung der Verwendung des lands wirthschaftlichen Ertrags im Volkshaushalt. Aber, wie die Anz fáze in jenem die Landwirthschaft, so muß sie in diesem die Statistik liefern. Auch sagen die Physiocraten selbst, daß ihre angesezten Fünftel nur ein angenommener Fall sind: car on ne peut établir un calcul positif sur de simples abstractions; aber sie fügen hinzu: unsere Ansåze bestimmen, nach der bewährtesten Erfahrung in der natürlichen Ördnung, das Verhältniß zwischen Ertrag und Auslage, wie 5 zu 2; ohne diese bewährteste Erfahrung nachzuweisen; und sie schließen dann munter: also können die Grund: Abgaben den Auslagen gleich seyn, wenn Handelsfreiheit besteht, und wenn der Landwirth

nichts weiter als jenen Grundzins abzugeben hat, wovon ein Theil, etwa 4, das Staats: Einkommen bilden muß; ohne sich um das Willkührliche in allem diesem zu kümmern. Dieses aus ihrem Rechnungsramen weggenommen, bleibt dieser leer, und ergiebt ihre Berechnung nichts weiter, als daß der Land: bau alles abgeben könne, was er nicht zu seiner Unterhaltung nöthig habe: ein Ergebniß, welches sich ohne diese Berechnung und ohne Staatswirthschaft findet.

Der Verf. geht von dem erwähnten Rechnungsramen, ohne die Lehre vom Verbrauch abzuhandeln, zu dem zweiten Theil über: zu „Pflicht und Recht der Regierung in Rückficht des National: Vermögens“. Er spricht zuerst mit Kraft und Herzlichkeit von der Gerechtigkeit, und von der Schonung der Freiheit. Er theilt die Staatsverwaltung in Finanz- und Polizeiverwaltung, oder in die Sorge, daß Jeder dem Staate gebe, was er nach allgemeiner Pflicht ihm zu geben hat, und in die Sorge, daß Jeder für den Staat thue oder unterlasse, was er aus allgemeiner Pflicht zu thun oder zu unterlassen. hat. Dazu gehört das Ordnen dessen, was die Sicherheit der Gewerbe schlechthin fodert: wie richtiges Maas und gute Müns ze. Jenes werde durch öftere Vergleichung der Maaße mit dem obrigkeitlichen Mustermaas gesichert; und bei dem Münz wesen sey eine höchst nöthige Verbesserung die Namen von Thaler, Gulden u. s. w. zu unterdrücken, und nach Lothen, Quentchen u. s. w. auszuprägen und zu rechnen; weil dadurch die meisten Menschen über das Wesen des Geldes enttäuscht werden würden. Aber die Weitläuftigkeit solcher Rechnungen? Wie Gold gegen Silber sich verhalte, kann füglich dem freien Course überlassen werden, allerdings. Alle Münze überall sollte ein schönes Werk schöner Kunst seyn; auch um das Nachprás gen zu verhüten. Worauf gründet sich die Behauptung, daß die geldreichste Nation im baaren Gelde nie mehr haben werde, als der Umlauf eines Monats fordere? da dieser Umlauf z. B. in Rußland von und zu der Hauptstadt mehr Zeit erfodert. Ist der Verkehr mit seinen Mitteln von einem Lande gegeben, so scheint auch die Frage nicht unverständig, wieviel Geld es haben müsse? Je schlechter seine Wege, je langsamer seine Posten, je zer: streuter seine Ortschaften sind, desto mehr Geld muß es haben; und in diesem Fall ist nicht,,das Verkehrteste von Allem, wenn man glaubt, die Regierung müsse ein Papiergeld erschaffen“, sondern Deft: reich und noch mehr Rußland würden es nicht ohne großen Nachtheil entbehren. Ferner soll die Regierung die Hindernisse wegräumen, welche dem Verkehr entgegenstehen, und die Er leichterung der Verbindung, Heerstraßen, Candle, Posten kön

nen in der That nur angesehen werden, als Wegråumung von Hindernissen. Wenn man auch am Ende mehr bezahlt, als die Kosten davon betragen, obgleich nur deren Erstattung recht ist, daß nur gute Wege u... w. da seyen! Ja wohl. Noch soll die Verwaltung gegen die Uebel der Natur schůzen; doch ohne angeborene und erworbene Rechte zu entziehen; und sie soll den sittlichen Anstand aufrecht erhalten, indem sie kein dfs fentliches Aergerniß duldet. In Absicht der Sorge für die Bildung der Jugend wird der Volksunterricht von dem gelehr ten Unterricht unterschieden. Schulen für jenen sind vom Gute der Kirche, auf den Betreib der Kirche errichtet; und wo eine tråge Geistlichkeit die Schäze selbst verschwendet, wel de ihr für Schulen gegeben worden, da ist recht, daß der Staat sie nöthige, die Bedingung zu erfüllen, unter welcher ihr jene Güter gegeben sind. Das Leztere paßt auf die Pros testanten nicht, unter denen doch auch noch, wie H. v. Bülow bezeugt, Dorfschulen, oder der Unterricht, worauf ein Jeder gerechten Anspruch hat, sehr häufig fehlen. Für die gelehrten Schulen hat die Kirche gleichfalls gesorgt; warum sollte der Staat wieder vernichten, was da ist, und was ihm nichts kostet? Besoldet er die Lehrer der Universitåten, so hat er dagegen der Kirchengüter soviel eingezogen, daß er nur einen kleinen Theil dessen auf Lehr Anstalten verwendet, was ursprünglich für Gelehrsamkeit vermacht war. Dem soll nicht widerspros chen werden, indeß scheint die Frage übrig zu seyn: soll der Staat, wenn er Mangel an Volksschulen und Ueberfluß an gelehrten Schulen hat, jenem durch diesen abhelfen, oder nicht? welche zu bejahen seyn dürfte, weil Niemand auf gelehrten Unterricht ein Recht hat. Eine unmittelbare Fürsorge auf die Bevölkerung verwirft der Verf. unbedingt, stellt zuerst das Verbrechen versuchter Auswanderung als ein scheusliches Uns ding dar, und zeigt das Unwirthschaftliche erkünstelter Ansiedes lung; dann verwirft er aber alle Korngeseze, alle öffentlichen Kornspeicher, die für das Kriegswesen ausgenommen, und alle Armenpflege von Staatswegen. Es läßt sich hierüber bei dem Umfang des Gegenstandes nur andeutend sagen, daß die Staats: wirthschaft sich nicht auf die Welt, sondern auf ein Volk und seinen Staat bezicht, und daß sie das Bestehende nicht zu zer stören, sondern zu erhalten und zu verbessern lehrt, daß sie folglich nicht unbedingte Freiheit der Getreideausfuhr lehren kann, wenn dadurch nach der Erfahrung der Leibeigene gend thigt ist, Baumrinden, und wilde Wurzeln statt Brot zu essen, wenn dadurch die Städte in Verfall gerathen sind, und wenn durch die freie Getreidezufuhr ihrerseits das Vermögen der

Englischen Påchter plözlich zerrüttet ist. Es lassen sich ferner die öffentlichen Kornspeicher dort nicht verwerfen, wo sie in den Zinsfrüchten der Fürsten seit Jahrhunderten bestanden und die Städter dadurch ernährt sind. Es läßt sich endlich die Einrichtung von Armenhäusern und Waisenhäusern nicht ver werfen, weil sie schlecht verwaltet werden, da sie bei guter Verwaltung die wohlfeilste Verpflegung sind; und nun gar die Krankenhäuser? ihrer ist hier nicht gedacht. Bei der land: wirthschaftlichen Verfassung erkennt der Verf. Manches als hemmend; aber rechnet dazu nicht die Eigenschaft von Lehn: und Stammgütern; weil ihre Unverkäuflichkeit Verbesserungen eher befördere als verhindere, und der Majorats: Erbe grade durch den Guts Antrit ohne Miterben die Kräfte dazu erhalte; auch scheinen solche Güter in dem blühendsten Zustande zu seyn. Dieser Schein ist bekanntlich ebenso bestritten, als jene Ber hauptung; und die Erhaltung der Geschlechter hängt auch nicht vom Lehnrecht ab, weil die Englischen sich ohne dasselbe erhal ten, und ihre Güter nicht verkauft haben. Ist das nicht der vollkommnere Zustand? Leibeigenschaft wird nicht unbedingt ge tadelt, aber dem Staat das Recht ihrer Aufhebung zugespro chen; bei Frohnen dagegen, nur mit Entschädigung des Herrn. Ueber die Preuß. Verordnung, wonach die Grundeigenthümer für die Frohndienste von den Bauern, die ein Erbrecht an ihr ren Höfen haben, ein Drittel der Länderei, und von denen, die nur lebenslängliches Pachtrecht haben, die Hälfte der Länderei bekommen, wird bemerkt, daß auf der einen Seite die Guts herren mit ihrer eigenen Länderei entschädigt werden, doch auf der andern Seite wirklich Entschädigung erhalten, weil sie die Bauernländerei nicht einziehen dürften. Der Verf. halte aber den Weg der strengsten Gerechtigkeit für den sichersten, und der liege nahe: wenn man das Verbot der Einziehung der Bauerhöfe aufhebe, so werden die Frohndienste vertragsmäßig aufgehoben werden. Aber durch Verminderung der Bauerhöfe und wenigstens an der Küste bei freier Getreideausfuhr durch Verringerung der Bevölkerung, wäre nicht besser, die Frohnbau: ern zu behalten, als statt ihrer ein paar Pferde und Ochsen mehr zu haben, und fremde Leute zu ernähren? Die Gemein: weide auf Brach und Stoppeln und das Gemenge kleiner Aker: stücke untereinander ist der Landwirthschaft nachtheilig, aber ihre Abhülfe ohne ungerechtes Durchgreifen schwierig, doch möge der Staat cine fühlbare Steuer darauf legen, mit demselben Recht, womit er Essen und Trinken besteure. Mit demsel ben Recht könnte er die Weide und die vermengten Accker selbst nehmen, denn die Steuer nimmt ja das Einkommen da:

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von, also einen Theil ihres Werthes; und was ist noch Un recht, wenn in dem Recht zu einer allgemeinen Steuer das Recht zu einer besondern liegt? Uebrigens ist der Beförderung der Gemeinetheilung durch landwirthschaftliche Behörden und Vereine nicht erwähnt. So wenig wie das ebenerwähnte Steuerrecht, ist als Unrecht einleuchtend, daß der Landmann genöthigt werden soll, seine Producte nicht auszuführen, sons dern dem einheimischen Fabrikanten wohlfeiler zu verkaufen". Der Staat, der das Grundeigenthum als Recht aufstellt, ist der Herr der Bedingungen dieser Aufstellung, und noch hat die Geschichte kein Beispiel, daß er sich dieser Herrschaft bes geben habe; auch selbst in dem weltbürgerlichsten aller Hans delsverträge, in dem Preuß. Amerikanischen vom 10. Sept. 1785 behålt man sich im 4ten Bestimmungssaz das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr vor. Ob es gerecht oder ungerecht sey, hängt daher von den Staatsverhältnissen ab, worunter es gez geben, oder nicht gegeben wird. Daß ferner die Behauptung: nie gewähre es einen staatswirthschaftlichen Vortheil," zu bez schränken sey, ergiebt sich schon aus frühern Betrachtungen; obgleich für alle Völker nichts vortheilhafter ist, als ewiger Friede und unbedingte Freiheit. Alle Gebote über den Bau dieser oder jener Frucht werden mit guten Gründen verworfen; doch soll auch keine Staatsaufsicht und Beschränkung über die Nuzung gutsherrlicher Forsten bestehen; der Gemeineholzungen ist nicht erwähnt, und es darf daher nicht vermuthet werden, daß auch diese unter die Baurenwirthschaft zurükgewünscht

werden.

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Indem der Verf. von der Landwirthschaft sich zu der Ge werbsamkeit wendet, unterscheidet er gründlich die Wirkungen der Zünfte als Gesellschaften von Kunstarbeitern" und als bevorrechtete Körperschaften. In lezterer Rücksicht komt zuerst ihre Geschlossenheit in Betracht, welche gegen Vergütung an die Berechtigten aufzuheben ist. Die Vergütung soll, wie bei abgetretenen geistlichen Pfründen, der fünfjährige Durchschnittss Ertrag einer bevorrechteten Werkstatt seyn. Aber die Werk: statt bleibt ja dem Meister, und nur das Vorrecht soll davon genommen, soll geschäzt, soll vergütet werden; dieses Vorrecht geht auf die Witwen, auf die Erben verschiedentlich über, und läßt sich also nicht, wie Zeitpfründen, bemessen. Ihm steht in deß auch die Befugniß Freimeister anzusezen entgegen, und auf dieselbe haben doch nur die gegenwärtigen und nicht die zukünf; tigen Zunftgenossen ein erworbenes Recht, die Gesezgebung vers mag dasselbe also durch Aussterben erlöschen zu lassen, mit Bertheilung des Zunftvermögens an die bevorrechteten Genoss

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