Oldalképek
PDF
ePub

genthum des Verpachters, sondern des Pächters seyn soll, (Physiocratic. 155) ohne daß er dadurch aufhört, Zubehör des Gutes zu seyn; und noch mehr würde sie mit der Erfahrung im Widerspruch stehen, welche auch mit dem Bauen der Pächs ter auf Kosten ihrer Verpächter nichts weniger als einverstan: den ist. Uebrigens wird Niemand leugnen, daß der Verpåch: ter sowohl staatswirthschaftlich als rechtlich auf den reinen Ers trag, wenn man so den vollen Gewinnsaz von seinem Eigenthums: recht nennt, ausschließlichen Anspruch habe; nur wird er bald mehr bald weniger erhalten, und entweder seinen Pächter arm oder reich machen, weil die Pachtanschläge selbst, wenn sie voll: kommner als jezt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeitsrechs nung enthalten, worin, bei aller Zuverlässigkeit des Friedens, der Rechtspflege, des Gelds und Steuerwesens, der Schluß von der Vergangenheit auf die Zukunft doch immer mißlich bleibt. Reiner Ertrag von Gewerben, wovon die Lehre mit eis genthümlichen und sinnreichen Bemerkungen vorgetragen ist, wird in obigem Sinn mit Recht nicht angenommen, weil bei ihnen kein Erzeugniß natürlicher Fruchtbarkeit zu erheben ist; nicht aber deswegen, weil der eigentliche Gewinn des Fabrikanten als Fabrikanten im Arbeitslohn steke, und aller Arbeitslohn im Durchschnitt dem gleich sey, was im Durchschnitt ein Mann von der Classe des Arbeiters in der Zeit, in welcher seine Arbeit vollendet wird, gewöhnlich zu verbrauchen pflegt. Dieser Richtsaz soll dadurch bes wiesen werden, daß es recht sey, dem, welcher seine Zeit opfert, um für einen andern zu arbeiten, soviel zu geben, als er in dieser Zeit nach dem gewöhnlichen Maaß seinen Standes genossen verbrauche; daß es unrecht sey, weniger, und ein Ges schenk sey, mehr zu geben, und daß es unglaublich sey, daß fortwährend durch Contracte etwas versprochen und gezahlt werde, worauf die Empfänger kein natürliches Recht hätten. Wäre das unglaublich, so würde das natürliche Recht alle bürs gerliche Verhältnisse beherrschen; und wäre dieses Recht herrs schend, so würde es keine Armensteuern für die Arbeiter und noch weniger Unruhen über das Arbeitslohn geben. Da aber das bürgerliche Recht von dem natürlichen abweicht, da es das Eigenthum nicht auf Arbeit, sondern auf Besiz gründet, da es die Stände untereinander bevorrechtet, und dadurch die Fo derungen des Einen erweitert, und des Andern beschränkt; so verbindet es mit den Verträgen unter ihnen einen geheimen Zwang und so empfängt z. B. der Jäger für Felle bei verbos tener Ausfuhr derselben von dem Gårber weniger, als nach natürlichem Recht, und sein Arbeitslohn ist nicht dem gleich,

nen.

was er verzehrt, sondern dem Zwangspreise, den das Vorrecht des Gårbers bestimmt. Doch, heißt es weiter, wenn der Arz beitslohn nicht dem Durchschnitt des Verzehrens in der Regel gleich wäre, also entweder weniger oder mehr seyn müßte, wo wäre das Maas und die Regel dieses Weniger, dieses Mehr? Alle riefen: Nicht weniger! denn wenn die Arbeiter weniger verdienten, als sie verbrauchten, so würden sie nicht leben kön Aber können sie leben, oder gibt es Staaten, wo der fünfte Einwohner nach Almosen ruft, oder wo ist die Sterb lichkeit unter den Kindern der Armen nicht größer als unter den Kindern der Reichen? Indeß sollen Alle behaupten: die Arbeiter verdienten mehr als sie brauchten, und so viel mehr, als die Nachfrage nach der Arbeit zu nehmen verstatte. Aber eben was sie verstatte, darnach werde hier gefragt. Und, wenn die Arbeiter mehr nähmen, als sie standesmäßig verbrauchten; so würden Einige sich mit dem, was sie eben standesmäßig verz brauchen, begnügen, die Kunden an sich locken, und dadurch die Andern nöthigen, dasselbe zu thun. Also sey der Lohn dem Verzehren überall im Durchschnitt gleich. — Es liegt diesem Beweise allerdings eine Wahrheit zum Grunde, nämlich: daß der niedrigste Taglohn gleich seyn müsse den nothwendigen Haushaltskosten des Arbeiters, wenn dieser bestehen und sich aus sich selbst ergänzen solle; und daß sich also sagen läßt, dieser Kostenbetrag bedingt den niedrigsten Arbeitslohn, und die Stanz digkeit der Arbeitsleistung; daß sich folglich dieser Kostenbetrag in jedem Arbeitslohn, so hoch er durch die Gefahr, die Mähe, und die Erfodernisse der Arbeit steigen mag, als Grundmaas finden muß. Uebersteigt der Arbeitslohn dieses Grundmaas, so läßt sich damit sein Steigen immerfort berechnen, aber für seine Höhe läßt sich kein einfacher Richtsaz geben, und am wenigsten in dem Maas eingebildeter Bedürfnisse, und deren Befriedigung. Der Verf. seinerseits bemißt den Arbeitslohn nach den standesmåßig nothwendigen Haushaltskosten; nimmt also das Maas von den Ständen, doch nicht von denen, wors über die Geburt entscheidet, und wobei die Staatsgeseze hin und wieder ein Verbrauchsmaas haben bestimmen wollen, son der nvon den verschiedenen Classen der Arbeiter. Diese theis len sich nach der wesentlichen Verschiedenheit zwischen den Ges werben selbst, und können sich nur nach dieser theilen; wie sich wiederum die Verschiedenheit ihrer Gewinnsåze nach den vers schiedenen Bedingungen des Gewerbbetriebes richtet und sich nur nach diesen richten kann. Also ist der Eintheilungsgrund der Arbeiten entweder die Arbeit selbst, das Schmieden, Schneis dern u. s. w., oder ihr Gewinnsaz, wonach z. B. die Gewerb:

steuern angelegt werden; und folglich kommt weder bei dem Ei nen noch bei dem Andern das Maas ihrer Haushaltkosten in Betracht, vielmehr wird dieses durch ihre reinen Gewinnsäze bedingt. Dieses Maas bleibt aber im Durchschnitt unter ihnen, und nicht „behauptet A. Smith oder gibt es zu, daß das Verz zehren der Handwerker und der Arbeiter alle ihrem Lohn gleich sey, sondern vielmehr, daß die Sparsamkeit der Verschwendung vorherrsche; und wie könnte es bei der Sorge für das eigene Alter, für Frau und Kinder anders seyn! Der Saz also: daß der Arbeitslohn dem standesmäßigen Verzehren gleich sey, vers weist eines Theils auf ein unbekanntes Maas, das nicht durch die Wissenschaft im Allgemeinen, sondern nur durch Erfahrung im Einzelnen, gefunden werden kann; verwechselt andern Theils die Ursach mit der Wirkung, und dreht sich in dem Kreis, worin der Verbrauch das Maas- für den Arbeitslohn, und dieser das Maas für jenes ist. Wenn der Fabrikant als Kaufmann gewinnt, was er an den Materialien, und als Rentenier, was er an Zinsen des eingelegten Capitals zicht, und als Fabriz tant nur den Arbeitslohn (Arbeitsertrag) gewinnt: so ist das klar; wenn nun aber folgt:,,und der Lohn ist dem Verzeh ren gleich," so ist das unverständlich und auf den ersten Blick als willkührliche Annahme erkenntlich. Die Meinung des Verf., daß aller Arbeitslohn sich wieder verzehre, hat eine doppelte Veranlassung; auf der einen Seite verbindet sie sich damit, daß in der Haushaltsrechnung der Arbeitslohn für den Geber als Auslage, für den Nehmer als Einnahme erscheint, also sich in sich selbst aufhebt; aber der Verf. hat den Unterschied zwis schen Auslage und Ausgabe richtig bestimmt, und dieser erklärt, daß der Arbeitslohn für den Geber nicht bloß keinVerlust, sons dern Grund zu Gewinn seyn kann; in diesem Fall bleibt also nicht bloß der Bestand des Arbeitslohns, sondern er vermehrt sich noch, und erscheint mit dieser Vermehrung als Stammvers mögen in der Haushaltsrechnung. Der Verf. erwiedert zwar, daß nicht vom Vermögen, sondern vom Einkommen hier die Rede sey; aber das Einkommen ist auch gemeint, als das Meh: rende. Wird nun der Nehmer des Arbeitslohns seinerseits Ge ber, so ist das eine von der vorigen verschiedene Verrechnung, welche damit, ohne fehlzurechnen, nicht vermischt werden darf. Auf der andern Seite soll die Behauptung aus der Verlegenheit führen, daß der Arbeitslohn weder Verlagsgewinn noch reinen Ertrag geben kann, weil er sich nicht auf die Nuzung fremder, beweglicher oder unbeweglicher Sachen gründet. Aber gründet er sich nicht auf die Nuzung von Verstandeskräften; und sollen gerade diese, das unbedingte Eigenthum, die Quelle aller Gewinne, keinen

Gewinn geben? aber ist es kein Gewinn, wenn der Arbeitss lohn zur Hälfte nur wieder zum Unterhalt verwendet, und zur Hälfte erspart, in Verlag verwandelt wird?

Ueber den Handel folgt der Verf. größtentheils der tref lichen Darstellung von Büsch. Wenn er noch allgemeiner als dieser sagt: daß die großen Compagnien in der Regel sehr vers werfliche Institute seyn müssen, weil sie nicht ohne Monopole bestehen können, so steht damit der Grundsah im Widerspruch, daß die vereinte Kraft größere Wirkung habe, als die verein zelte; und wenn die Bank und Versicherungs-Anstalten von der Berwerflichkeit ausgenommen werden, so bildet diese Ausnahme den Grundsah und so beschränkt sich die Verwerflichkeit bloß auf den Misbrauch, die Handelsgesellschaften mit Handelsbe: schränkungen und staatsrechtlichen Vorzügen zu verbinden. Auch gilt der Grund der Ausnahme für Banken und Versiche: rungs-Anstalten: „daß bei ihnen die Hauptsache grade ein großes Capital zur Sicherheit derer sey, welche Geschäfte mit ihnen machen, ihre Geschäfte selbst aber mehr in einem gleich: förmigen mechanischen Gang geordnet werden können, und es mehr auf Ordnung im Gewöhnlichen, als auf Gewandheit in ungewöhnlichen Fällen ankomme," dieser Grund gilt von je dem geordneten Groshandel. Die Lehre von den Wechseln, die aus dem Geldwechseln auf den großen Jahrmärkten herges leitet werden, ist verhältnismäßig weitläuftig und eben so klar als gründlich abgehandelt. Dagegen scheint die Ansicht von den Banken als Anstalt, unser Geld dort niederzulegen, damit man dort für uns es aufbewahre, empfangè und aus: zahle", auf die Zettelbanken nicht genau zu passen, weil diese keine Verbindlichkeit zur Verwahrung, sondern nur zur Zahlung übernehmen,' und weil sie nicht, den einzelnen Deponenten für das Geld, welches sie bringen, eine Anzahl Zettel geben, auf welchen bescheinigt ist, daß der Inhaber derselben soviel Geld in der Bank habe, welches gegen diesen Zettel gezahlt werden folle", sondern weil sie ihr Stammvermögen, unabhängig von dem Absaz ihrer Zettel, durch Einlage, gewöhnlich auf Actien bilden; und weil diese Actien und nicht die Zettel die Scheine über das Geld find, welches der Inhaber in der Bank hat; weil die Zettel ihrerseits nicht bloß gegen baares Geld, sondern auch gegen Geldeswerth ausgegeben, und theils verkauft, theils verliehen werden. Es ist also die Einlage bei einer Zettelbank von der Einlage bei einer Girobank völlig verschieden. Dieser Unterschied ist jedoch unerörtert geblieben, und start dessen ges sagt:,,haben Privatmánner die Bank unternommen, so mús fen sie den Deponenten eine große Sicherheit gewähren. Sie

werden also ein großes Capital zusammenbringen und dadurch Sicherheit stellen, daß sie es dem Staat übergeben“. Eine solche Sicherheit mögte unter Umständen grade als Unsicher? heit erscheinen. Weit ergiebiger ist die Untersuchung über Cas pital und Zinsen. Die lezteren sind Vergeltung für den Ge: brauch erborgter Sach oder Geld: Kapitale. Nun borgt man entweder, um sich zu erhalten, oder um zu gewinnen; und macht in jenem Fall Nothschulden, in diesem Erwerb schulden. So lange ein Bolt ohne lebhaften Verkehr ist, so lange sind nur Nothschulden bekannt, und je reicher es wird, desto größer sind die Erwerbschulden. Von den Zinsen muß getrennt werden, was für die Gefahr des Gläubigers, am Capital zu verlieren, gezahlt wird. Die Höhe der reinen Zins fen folgt den Gesezen des Preises überhaupt, und was mit einer von beiden Zins: Arten, mit der vom Sach: oder vom Geld Capital vorgeht, wirkt auf die andere zurück. Wenn z. B. die Hausmieten fortgesezt steigen, so werden wegen der Capitalverz wendung auf neue Bauten auch die übrigen Zinsen steigen. Niedrige Zinsen sind für alle Gewerbe höchst vortheilhaft; aber sie können von den Verlags-Eigenthümern so wenig eigenmächtig erhöht werden, als der Arbeitslohn von dem Arbeiter. Dennoch haben die Geseze die Höhe der Zinsen von Geld-Capitalen bestimmen wol len: ohne Consequenz, denn bei Sach: Capitalen hat man an solche Bestimmung nicht gedacht (die Polizeitaren?): und ohne Gerechtigkeit, denn wie kann mit Recht Jemanden vorgeschrie: ben werden, wie er sein sauer erworbenes Eigenthum Andern zum Gebrauch mit Gefahr überlassen soll: ohne vernünftige Regel, denn welcher Grund ist nun grade 5 Procent zu erlau ben? Gåbe es nur Erwerbschulden, so würden die Geseze über die Zinshöhe nicht gegeben seyn; aber die Nothschulden gingen jenen voran, und diese wollten die Geseze weniger drükend machen. Sie verboten, von dem Schuldner mehr als 5 Procent zu nehmen, und also in dem Zinssat die Gefahr das Capitalverlusts zu veranschlagen. Sie erschweren ihm das durch das Schuldenmachen allerdings, aber helfen ihm nicht; denn nun muß er aus Noth verschleierte Darlehne suchen oder seine Sachen verkaufen, und verliert dadurch mehr als bei uns beschränktem Zinsfuß. Diese Gründe gegen die Wuchergeseze sind stark, doch nicht unbestreitbar, wenn man von der Bezie hung ausgeht, worin die Noth mit den Staatsverhältnissen sieht, wenn man das Zugestandene benuzt, daß diese Noth ge misbraucht werde, und daraus folgert, daß diesem Misbrauch von Rechtswegen gesteuert werden muß, wenn man zugleich die Verbindung erwägt, worin der reine Ertrag mit dem Zing:

« ElőzőTovább »