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Zeit an Bedarf erhalte, heiße sein Einkommen, und, durch eine Eigenheit unserer Sprache, Auskommen, wenn es grade für eines Mannes allgemein nothwendige Bedürfnisse zureiche. Die Quellen des Einkommens seyen Landrente, Arbeitslohn und Zinsen. Wird der Ursprung dieser Quellen nicht weiter verfolgt; so bleibt ihr Eintheilungsgrund dunkel, und er kann ein Mal von dem, welcher Einkommen gibt, von Natur fund Menschen, entlehnt seyn, aber die Natur gibt nicht, sondern läßt nur von sich nehmen; das andere Mal von den Ge genständen des Einkommens: Naturerzeugnissen und Lohn für Arbeit oder verlichenen Sachen, aber der Lohn kann unmittel bar in Naturerzeugnissen bestehen; und das dritte Mal von dem Rechtsgrunde des Einkommens: Landeigenthum, Arbeits verding, Darlehn, aber dadurch ist gegen die Eintheilung von dinglichem und persönlichem Recht angestoßen. Wenn die Natur nicht gibt, sondern nur von sich nehmen läßt; so ist der Urs sprung alles Einkommens Arbeit, und deren Gegenstand die Hervorbringung von Wirthschaftssachen; das Einkommen ist also gleich dem Arbeitsertrage, und entweder unmittelbar, wenn diesen Ertrag selbst der Arbeiter bezieht, oder mittelbar, wenn ihn derselbe nicht bezieht, und es besteht alsdann, von der Rechtsverfassung bedingt, in Grund und Capitalzins und in Arbeitslohn. So wenig wie die Staatswirthschaft von selbst erworbenem und von geschenktem Einkommen handelt, eben so wenig würde sie von Grund- und Capitalzins handeln, wenn Gütergemeinschaft und nicht getrenntes Eigenthum die Grundlage des bürgerlichen Rechts wäre. Da sie aber mit dies fem sich in Verbindung sezen muß, um ihre Anwendbarkeit auf die bestehenden Staaten zu sichern; so kann sie jene Eintheir lung nicht entbehren. Sie entlehnt dazu den Rechtsbegriff Eis genthum, durch dessen Wirkung z. B. der Landertrag zwischen dem sich theilt, dessen Arbeit den Ertrag hervorbringt, und zwischen dem, welcher ihm sein Land zur Arbeit leiht; und durch dessen Wirkung überhaupt dem Arbeiter der Eigens thümer an die Seite trit. Das Einkommen des Lezteren hat also eine doppelte Quelle: die rechtliche, oder das Eigens thum, und die staatswirthschaftliche, oder die Arbeit eines Dritz ten. Es erhellt hieraus, daß die Lehre von der Arbeit, und von der Mitwirkung der Natur bei der Arbeit, so wie von dem Arbeitsvertrage, der Lehre vom Einkommen vorhergehen muß, wenn diese deutlich seyn soll. Der Verf. kommt allers dings auf den Begriff Arbeit, worauf die Staatswirthschaft ruht, bestimmt ihn aber nicht näher für diese Wissenschaft, song dern sagt nur, um die Gaben der Natur genießen zu können,

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bedarf es Anstrengungen unserer Thätigkeit, also Arbeiten." Diese theilt er in gewinnende und Zubereitende; hervorbringend nennt er ausschließlich die Arbeit, welche die Natur zwingt, mehr hervorzubringen, als sie freiwillig thun würde. Hierauf entwickelt er den Begriff Werth, ohne die Lehre vom Wirth: schaftszwek gegeben zu haben, auf geschichtlichem Wege,- als die Größe des Nuzens, oder der Fähigkeit einer Sache, un fere Bedürfnisse zu befriedigen, und läßt den Gebrauchswerth einer Sache nach der långern oder schwerern Arbeit bestimmen, welche ihre Herbeischaffung kostet, ohne den Maasstab der Ar beit zu zeigen. In der Lehre vom Preise ist wissenschaftlis chere Haltung; und der Richtsaz: daß der allgemeine Preis eis ner Sache abhange von dem Verhältniß der Menge des Bor raths von ihr zu der Größe des Bedürfniffes, läßt sich nicht bestreiten, ohne über Wörter zu streiten, und statt Vorrath und Bedürfniß, welche an sich mit Verkäuflichkeit und Kauflichkeit nicht gleich bedeutend find, das Ausbieten und, wie auch Lau? derdale thut, die Nachfrage sezen zu wollen, Uebrigens hat jenen Richtfaz nicht bloß Lauderdale, sondern auch, der neueren Schriften nicht zu erwähnen, Kraus: der Marktpreis bestimmt sich durch das Verhältniß zwischen der Quantität, die jedesmal ju Markte kommt, und zwischen der würksamen Nachfrage." Der Lehre von dem Preise folgt die Lehre von der Arbeitst theilung, und die Uebersicht der Gewerbe. Hierauf wird vom Gelde gehandelt, zuerst als Maasstab des Tauschwerths und dann als Tauschmittel. Da die Beurtheilung dieser Schrift vorzugsweise auf die physiokratischen Lehrsäze gerichtet ist, so foll in Betreff des Geldes nur flüchtig bemerkt werden, daß ein Werthmesser sich, wie jedes Maas, auf eine Einheit grüne den, und daß diese Einheit eine Werthgröße bezeichnen muß, die aber nach dem Wesen des Werthes nicht wirklich, sondern nur eingebildet seyn kann;_ daß folglich der Werthmesser, körpers lich dargestellt, in einer Sache bestehen muß, welche das Bild der Maaseinheit und Werthgröße tren bewahrt, indem sie weder den innern noch den äußern Bestand verändert, wie z. B. ein Loth Silber sich an allen Orten und durch Jahrhunderte gleichbleibt und dieselbe Werthgröße bezeichnet. Dagegen sind nach dem Verf. die Bedingungen des Werthsmessers, daß ey (körperlich dargestellt) in einer Sache bestehe, welche in Quans titat gemindert der gemehrt werden kann. Was geht das Mindern oder Mehren den Maasstab an, dessen Wesen darin besteht, daß er sich gleich bleibe, und zu der Berechnung diene, wie viel mal feine Größe in dem zu Messenden enthalten sey; ferner, daß er in einer Sache. bestehe, welche selbst allgemeines

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Bedürfniß sey und Tauschwerth habe, denn man könne nur Gleichartiges nach Gleichartigem messen. Also wåre Papierz geld kein Werthmesser? Hieraus wird sich das Urtheil hinreis chend rechtfertigen, daß dieser Untersuchung wissenschaftliche Schärfe mangelt, abgesehen von Unbestimmtheiten des Ausdrucks, So ist z. B. der Feingehalt als Gewicht des edeln Metals in der Münze" zu beschränkt erklärt, weil er in einer mit Silber beschickten Goldmünze bloß ihren Gehalt an reinem Golde ausdrükt, und weil nicht allein bei Münzen, sondern auch bei Barren nach dem Feingehalt gefragt wird. Vom Gelde geht die Untersuchung zu dem „Erwerb des Vermögens der Einzelnen bei einzelnen Gewerben“ und dringt auf festem Grunde, in folgerechter Ordnung, zum Ursprung des Eigenthums, „Da die Natur alle Sachen zum Gebrauch aller Menschen hervorbringt: so ist schwer zu begreifen, wie je an Einer ein Mensch ein Eigenthumsrecht erwerben möchte. Nur das Recht der Bearbeitung löset das Räthsel.. Wer der rohen Gabe der Natur einer Gestalt gibt, gewinnt sie dadurch zu seinem Eis genthum. Die Gestalt, von seiner Person ausgegangen, muß, wie diese Person, allen unverlezlich seyn. Eigenthum ist also vom Anfang an der Lohn des Fleißes, so auch das Eigenthum am Grundboden nur durch Bearbeitung gewonnen." Damit stimmt die Geschichte überein; und Eigenthümer, heißt in mehs reren germanischen Gesezen derjenige, welcher ein Grundstük bearbeitet.,,Aber wo Akerbau beginnen soll, muß schon vors her an mancherlei beweglichen Sachen Eigenthum erworben seyn, Alles, was seinetwegen aus unserm Eigenthum aufgeopfert wird, heißt Auslage: Grundauslage, wenn sie aufgewendet wird, um den Boden erst ertragfähig zu machen, und jähr. liche Auslage, wenn sie von Zeit zu Zeit wiederkehrt." Diese Eintheilung ist eine Grundlage der physiokratischen Lehre, und daher genauer zu betrachen. An sich ist sie richtig, doch nicht unbedingt nothwendig, weil sich der Landbau ohne Grunds auslagen denken läßt, und weil er in den gesegnetsten Gèfilden Asiens wenigstens ohne bedeutende Grundauslagen getrieben wird. Gibt man indeß ihre Nothwendigkeit zu, wie für den Europäischen Akerbau geschehen muß, und erkennt dadurch ihre wesentlichen Dienste in der Staatswirthschaft an; so bleibt diese Eintheilung doch in deren Grenzen befangen, und reicht nicht auf das Rechtsgebiet. Die Grundauslage, fällt mit der jährlichen Ausgabe in der Wirklichkeit zusammen, und läßt sich davon nur im Gedanken rein trennen; sie entzieht sich in der Zeitfolge, wegen der Hemmung und Zerstörung ihrer Wirksam, keit durch natürliche und menschliche Ereignisse, aller Berechnung;

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sie kann daher weder ursprünglich mit den jährlichen Auslagen zwischen Zweien rein getheilt seyn, noch abgesondert von den jährlichen Auslagen als Rechtsgrund zu ihrer Erstattung von Hand zu Hand übertragen werden; also das Rechtsverhältniß zwischen Grundherren und Zinspflichtigen nicht begründen. Dies ses beruht vielmehr auf dem Eigenthum, dessen Begriff die Staatswirthschaft aus der Rechtswissenschaft zu entlehnen hat, und nicht selbst zu schaffen vermag. So unbrauchbar hiernach die physiokratische Eintheilung zwischen Grund und jährlichen Auslagen zur Rechtsbegründung des Grundeigenthums ist, so brauchbar ist sie, als Grundlage der staatswirthschaftlichen Uns tersuchung über Werth und Ertrag, über Kauf und Benuzung der Güter; dazu muß sie aber den stehenden von dem umlaus fenden Verlage unterscheiden, ohne jenen auf die erste Urbars machung zu beschränken. Das Erzeugniß von Beiden bildet den rohen Ertrag, und nach Abzug der Zinsen für die Grunds auslagen und des Betrages der jährlichen Auslagen, den reis nen Ertrag. Daß dieser wirklich übrig bleibe, beweiset sich durch Ausgaben, welche der Landwirth bestreitet, und die uns ter den angeführten Auslagen nicht enthalten sind." Der Bes weis führt sich selbst im Kreise herum, kann aber durch die eigenen Worte des Verf. berichtigt werden, daß man auf die Natur nichts verwenden würde, wenn sie nichts als das Verz wendete zurück gåbe; daraus folgt, daß, wo Akerbau besteht, auch reiner Ertrag davon erhalten wird. Nur muß dabei eine sehr wichtige Bestimmung nicht übersehen werden.

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hof kann nicht fortbestehen, wenn er seinem Besizer das Brotz forn nicht liefert: liefert er es, so kann es nur als Arbeits lohn, als Erstattung der jährlichen Auslage, also nicht als reis ner Ertrag angesehen werden; dennoch wird aber ein solcher Bauerhof keinesweges verlassen, sondern als köstliches Besizthum bewahrt und mit Gut und Blut vertheidigt werden. In dies sem Beispiel zeigt sich schon die Schwierigkeit der Berechnung des reinen Ertrags; sie läßt sich allerdings noch umgehen, ins dem man dem Bauer nur die Arbeitstage, welche die Bewirth: schaftung des Hofes erfodert, als Auslage zur Erstattung bes rechnet; aber man verwickelt sich dadurch in neue Schwierigkei: ten über die einzelnen› Ansäße der Kosten für Dünger, Gez räthschaften, Arbeit; und über die Geldanschläge; endlich kommt man völlig zu unmöglichen Berechnungen, wenn die Hülfe zu veranschlagen, die der Landbau zu Nebengewerben gibt, ohne welche ein großer Theil der Bauern gar nicht auf ihren Höfen sich würde halten können. Die Erlangung der Ueberzeugung von der Unmöglichkeit solcher Berechnungen hat in manchen

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Ländern Millionen gekostet, und kostet sie vielleicht noch jezt. Den reinen Sollertrag stellt nur die Wissenschaft auf, den reis nen wirklichen Ertrag findet der Sachverständige ohne große Mühe und darüber hat sich in jeder Gegend aus Erfahrungs sázen ein Maasstab gebildet, der bei dem Betriebe und den Verz besserungen leitet, und den die ausübende Staatswirthschaft nicht zurückweisen, wohl aber vervollkommnen kann; worin sie schon glücklicher gewesen seyn würde, wenn sie die Kammeran: schläge offenkundig gemacht hätte. Nach dem Anschlage des Verf. von der Theilung des Ertrages zwischen Pächter und Verpåchter oder in Pachtgewinn und Grundzins, soll jener die Zinsen der jährlichen Auslage zu 10% und die Kosten seiz nes Unterhalts, d. i. den Lohn nach Maasgabe dessen, was er in der Wirthschaft an Aufsicht und Arbeit leistet; der Verpåchs ter aber die Zinsen der Grundauslagen und den reinen Ertrag erhalten. Es ist auf den ersten Blik klar, daß dieses kein Anz schlag zur Pacht, sondern zur Verwaltung ist, denn: der Päch; ter erhält keinen Gewinnsaz von dem Ertrage, sondern bloß Lohn; ferner bestreitet er die jährlichen Auslagen nicht aus seinem Vermögen, sondern besorgt nur die Arbeiten, und bes rechnet die Kosten davon dem Verpåchter; endlich berechnet er diese Kosten nicht allein, sondern überdem für sich 10 Procent. Diese Verzinsung gründet der Verf. darauf, daß der Pächter die Auslagen vorschieße. Was ist das aber für ein Vorschuß, der auf der Stelle wieder erstattet wird; oder soll z. B. die Verzinsung des Wirthschaftskorns, wie es tageweis verbraucht wird, auch tageweis bis zur Ernte berechnet werden? Könnte dem aber so seyn, so gliche sich ja der jährliche Vorschuß mit der jährlichen Erstattung aus, und es wäre nur die Verzinsung zu berechnen, wenn Verpåchter und Pächter sich nicht unauf. hörlich das baare Geld als Vorschuß und Erstattung hin und herschicken sollen! Ließe sich nach einem solchen Anschlag, wie übrigens nicht geschehen kann, pachten; so würden dem Vers pächter alle baaren Auslagen um mehr kosten, als sie wirk lich kosten, so würde er sein eigenes Vermögen dem Pächter mit 10 Procent verzinsen, und ihm überdem ein Gehalt für nichts und wieder nichts geben, weil der Pächter, selbst wenn er den ganzen Betriebsverlag baar bezahlt hätte, in 10 Proz cent Verzinsung den Gewinnsaz des einträglichsten Gewerbes erhielte; und so würde höchst wahrscheinlich der Verpächter von feinem Gute keine Einkünfte, sondern noch Kosten haben. Wäre indeß auch in dieser Veranschlagung die eigene Lehre richtig an gewandt; so würde dieselbe doch mit der physiokratischen in Widerspruch stehen, nach welcher der Vichstamm nicht das Eis.

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