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volumus obligari. Ita quod nullus teneatur alicui ballivo obedire donec sacramentum prestiterit. *)

Et si quis contra cartas ipsas vel articulos predictos in aliquo venire presumpserit preter perjurii reatum et excommunicationis sententiam que incurret, per considerationem Curie nostre graviter puniatur; salvo in premissis perut decet privilegio clericali.

Et quia volumus quod hec omnia firmiter et inviolabiliter observentur, universitati vestrae injungendo ac percipiendo mandamus, quatinus vos omnes et singuli predicta omnia et singula sicut superius scripta sunt faciatis, teneatis et inviolabiliter observetis et ad ea omnia facienda tenenda et observanda ad Sancta dei Ewangelia sacramento corporaliter prestito ad invicem vos obligetis. In cujus rei testimonium cartas et ordinationes predictas cum presentibus litteris patentibus vobis sub sigillo nostro transmittimus in Comitatum nostrum sub custodia fidedignorum ad hoc electorum ad rei memoriam salvo custodiendas contra quas nequis ignorantiam pretendere possit in futurum ad minus bis in anno in pleno Comitatu ipsas precipimus publicari**). Ita quod fiat prima publicatio in proximo Comitatu post instans festum Paschae, secunda vero fiat in proximo Comitatu post festum Sancti Michaelis, et sic deinceps fiat annuatim.

Volumus insuper quod salvis omnibus supradictis.omnes alie ordinationes et articuli per nos et consilium nostrum hactenus provisi***), qui poterunt ad honorem Dei et ecclesie, fidem nostram et regni nostri commodum observari, inviolabiliter observentur et teneantur. Ut autem premissa omnia et singula firma maneant et inconcussa, reverendi patres Episcopi per regnum constituti ad instanciam nostram sententiam excommunicacionis fulminarunt†) in omnes illos qui contra premissa vel aliquod premissorum scienter venerint aut venire temptaverint cum effectu, quorum jurisdictioni seu cohercitioni spontanea voluntate quantum ad premissa nos submittimus, privilegiis nostris omnibus impetratis aut impetrandis seu proprio motu Domini Pape nobis concessis aut imposterum concedendis in hoc pure renunciantes prout in litteris super hoc confectis penes dictos prelator residentibus plenius continetur. In cujus rei testimonium has litteras nostras fieri fecimus patentes. Datum apud Westmonasterium XIV. die Martii anno regni nostri quadragesimo nono.

*) Der König verpflichtet sich demnach, selbst den Fortgang der laufenden Verwaltungsgeschäfte aufzuhalten, bis dass alle Verwaltungsbeamte die neuen Capitulationspunkte beschworen haben, welche die bisher ausgedehntere königliche Gewalt in engere Schranken einweisen.

**) Durch diese jetzt erst regelmässig eingeführte jährliche Publication der Grundgesetze der Verfassung in den Grafschaftsversammlungen oder Grafschaftsgerichten wurde das Selbstbewusstsein des Englischen Volks über seine Rechte und Verpflichtungen wach gehalten, und dadurch gleichzeitig das Verhältniss zwischen den einzelnen Ständen unter einander mehr gegliedert und befestigt.

***) Der weitere Inhalt dieser Stelle macht es unzweifelhaft, dass hier unter Consilium das Parlament in seiner damals noch so wenig bestimmten Form und nicht der besondere geheime Rath des Königs zu verstehen ist. Consilium kommt in dieser Bedeutung aber häufiger vor.

Der Bannstrahl der Bischöfe bezeugt nur den wieder gestiegenen Einfluss und die Theilnahme der Bischöfe an dieser neuen Bestätigung der allgemeinen Landesfreiheiten: denn die instancia ist keine freiwillige, sondern

stung verpflichten: so dass Niemand verpflichtet sein soll irgend einem Baillif Folge zu leisten, bis dass derselbe diesen Eid geleistet hat.

Und wenn Jemand gegen diese Freiheitsbriefe selbst oder gegen die vorgenannten Artikel in irgend einem Punkte aufzutreten sich vermessen hat, so soll er, ausser dass er in die Anschuldigung des Meineids und die Strafe der Excommunication verfallen wird, nach der Entscheidung unsres Hofes hart bestraft werden, jedoch ohne dass in den vorangeschickten Fällen das dem geistlichen Stande eigene Privilegium angetastet wird, wie es sich gebührt.

Und weil wir wollen, dass alle diese Satzungen fest und unverletzlich aufrecht erhalten werden sollen, so überlassen wir es eurer ständischen Gesammtheit dafür zu sorgen und zu wachen, wie ihr alle und einzeln alle vorgenannten Satzungen und jede einzelne, wie sie oben verzeichnet sind, erfüllt, beobachtet und unverletzlich aufrecht erhaltet, und wie ihr zur Erfüllung, Beobachtung und Aufrechterhaltung aller dieser Satzungen euch gegenseitig durch einen körperlich auf die heiligen Evangelien Gottes abgelegten Eid verpflichtet. Zum Zeugniss für diese Handlung haben wir die vorgenannten Freiheitsbriefe und Landesordnungen euch mit dem gegenwärtigen offenen Ausschreiben unter unsrem Siegel in unsere Grafschaft übersandt, um sie daselbst unter der Obhut treuer, würdiger und dazu erwählter Männer zum bleibenden Andenken ungefährdet zu bewahren, und damit gegen dieselben Niemand in Zukunft seine Unkunde vorschützen kann, so befehlen wir dass dieselben wenigstens zweimal im Jahre in voller Grafschafts- Versammlung bekannt gemacht werden: so dass die erste Bekanntmachung in der nächsten Grafschafts-Versammlung nach dem bevorstehenden Osterfeste, die zweite aber in der nächsten Grafschafts-Versammlung nach dem Festtage des heiligen Michael erfolgen soll, und so soll sie nach der Reihe jährlich stattfinden.

Wir wollen überdies, dass mit der ungefährdeten Erhaltung aller obengenannten Freiheitsbriefe, alle anderen Anordnungen und Artikel, die durch uns und unsre Rathsversammlung (Parlament) bis jetzt festgesetzt sind, und welche zur Ehre Gottes und der Kirche, zur Treue gegen uns und zum Vortheile unsres Reichs aufrecht erhalten werden können, unverletzt beobachtet und gehalten werden sollen. Damit aber alle vorausgeschickte Satzungen und jede einzelne fest und unerschüttert bleiben, haben die ehrwürdigen Väter Bischöfe, welche innerhalb unsers Reiches eingesetzt sind, auf unsern dringenden Wunsch den Bannfluch gegen alle diejenigen geschleudert, welche gegen die vorausgeschickten Satzungen oder gegen eine derselben wissentlich gehandelt oder zu handeln versucht haben, mit der Wirkung, dass wir uns ihrer Gerichtsbarkeit oder ihrer Zwangsgewalt aus freier Willensentschliessung, soweit es die vorausgeschickten Satzungen betrifft, unterwerfen, indem wir auf alle unsre erlangten oder noch zu erlangenden Privilegien, die aus freier Bewegung des Herrn Papstes uns zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden sollten, dabei vollständig Verzicht leisten, sowie es in den Urkunden, die darüber ausgestellt und bei den genannten Prälaten niedergelegt sind, vollständiger enthalten ist. Zur Bekräftigung dieses Actes haben wir diesen unsern offenen Brief ausstellen lassen. Gegeben zu Westminster am 14. März in dem neunundvierzigsten Jahre unsrer Regierung (1265).

eben eine von der geistlichen Gewalt capitulationsweise aufgedrungene, die unter der milderen Form einer eigenen Bitte dem Könige abgenöthigt ist.

Von den beiden grossen Freiheitsbriefen aus der Regierungszeit des Königs Eduard I., welcher nicht weniger geldbedürftig war und fast eben so willkührlich als sein Vater Heinrich III. Anforderungen an die verschiedenen Stände gegen die beschworenen Grundgesetze des Staates machte, enthält der erste noch lateinisch in der alten Staatssprache die Bestätigung der grossen Freiheitsbriefe seiner beiden unmittelbaren Vorgänger auf dem Throne, und namentlich den wörtlichen Inhalt der vorher gedruckten aus dem J. 1225, mit dem Zusatze dass von den weltlichen Vasallen abermals ein beträchtliches Geldopfer gebracht ist, dass die eingeräumten Freiheiten nunmehr für alle Zeiten unverkürzt aufrecht erhalten, und dies ohne Verzögerung in London (und so auch in andern Orten, wohin die Bestätigungsurkunde geschickt wurde) bekannt gemacht werden solle. Der

V. Magna carta regis Edwardi I.
XII. Die Octobris A. D. MCCXCVII. *)

Edwardus dei gratia Rex Anglic, Dominus Hibernie et Dux Aquitanie, Omnibus ad quos presentes litterae pervenerint, Salutem. Inspeximus magnam cartam domini H. quondam Regis Anglie patris nostri de libertatibus Anglie in hec verba: Henricus dei gratia Rex Anglie, Dominus Hibernie, Dux Normannie e. q. s.

Nun folgt vollständig der wörtliche Text der magna charta des Königs Heinrich III. aus dem J. 1225, die unter Nr. II. gedruckt ist, und darauf nachstehende Schlussversicherung von Seiten des Königs Eduard I.

Nos autem donationes et concessiones predictas ratas habentes et gratas eas pro nobis et heredibus nostris concedimus et confirmamus, easque tenore presencium innovamus. Volentes et concedentes pro nobis et heredibus nostris, quod Carta predicta in omnibus et singulis suis articulis imperpetuum firmiter et inviolabiliter observetur, etiam si aliqui articuli in eadem carta contenti hucusque forsitan non fuerint observati**). In cujus rei testimonium has litteras nostras fieri fecimus patentes. Teste Edwardo filio nostro apud Westmonasterium duodecimo die Octobris anno regni nostri Vicesimo Quinto.

*) Abgedruckt aus den Statutes of the Realm I. pg. 32-36 wo ein Facsimile eines Theils der Originalurkunde und des angehefteten Pergamentstreifens mit dem Publications - Mandat beigefügt ist. Das Document ist vom 12. October aus dem fünf und zwanzigsten Regierungsjahre des Königs Eduard I. datirt, welches auf den 20. November 1296 bis 20. November 1297 fällt.

**) Diese Formel, dass neben der Bestätigung der älteren Freiheitsbriefe, also der allgemeinen Landesfreiheiten auch die in denselben enthaltenen und

zweite Freiheitsbrief ist in Form eines königlichen Patentes aus demselben Jahre nur wenige Tage später in Französischer Sprache verabfasst, welche sich bis auf König Eduard III. in allen StaatsDocumenten regelmässig erhielt und dann nur noch in wenigen Ausdrücken für das Verhältniss der königlichen Gewalt zu den Parlamentsbeschlüssen bei ihrer Bestätigung oder Verwerfung auch bis auf die neueste Zeit bewahrt ist. Er gewährt eine neue Anerkennung der unter Heinrich II. erlangten allgemeinen und besondern Freiheiten, aber auch zugleich die aufgenöthigte Erklärung, keine Auflagen und Steuern anders als zum gemeinschaftlichen Wohle des Reiches zu erheben, aber auch diese nicht anders als mit allgemeiner Zustimmung aller Stände des Reichs zu verlangen.

V. Grosser Freiheitsbrief des Königs
Eduard I.

vom 12. October 1297.

Eduard von Gottes Gnaden König von England, Herr von Irland und Herzog von Aquitanien erstattet Allen, zu welchen gegenwärtige Urkunde gelangen sollte, seinen Gruss. Wir haben den grossen Freiheitsbrief des Herrn Heinrich, vormaligen Königs von England unsres Vaters über die Freiheiten Englands gesehen, welcher folgendermassen lautet: Heinrich von Gottes Gnaden König von England u. s. w.

(Nun folgt der vollständige Freiheitsbrief, der S. 25-32 bereits deutsch übersetzt ist, und darauf kommt nachstehender Schluss):

Wir aber verwilligen und bestätigen diese vorgenannten Verleihungen und Zugeständnisse, dass dieselben für uns und unsere Erben gültig und gut bleiben sollen, und erneuern dieselben durch den Inhalt gegenwärtiger Urkunde. Wir wollen und gestehen zu für uns und unsre Erben, dass der vorgenannte Freiheitsbrief in allen und seinen einzelnen Artikeln fortdauernd fest und unverletzlich beobachtet werde, selbst wenn einige Artikel, die in diesem Freiheitsbriefe enthalten sind, bisher durch Zufall nicht beobachtet gewesen sein sollten. Zum Zeugniss für diese Handlung haben wir dieses unser offenes Ausschreiben erlassen. Dies bezeugt auch Eduard unser Sohn. Gegeben zu Westminster am 12. October in unserem fünfundzwanzigsten Regierungsjahre (1297).

bisher nicht beobachteten Rechte fernerhin genau beobachtet werden sollen, war durch die letzten Regierungsjahre Heinrichs III. und die bisherige Regierung Eduards I. veranlasst, da vielfache Beschwerden einzelner Stände und Corporationen, gestützt auf die Berechtigung durch die grossen Freiheitsbriefe, nicht selten sowohl von Heinrich III. als auch von Eduard I. zurückgewiesen waren, weil die verlangten Rechte bisher nicht in Gebrauch gewesen, d. h. also weil sie bis dahin den Grundgesetzen zuwider von der königlichen Gewalt unbeachtet geblieben waren.

Auf dem in den Archiven der Stadt London befindlichen Original-Exemplare dieser magna charta befindet sich noch ein Pergamentstreifen angeheftet, der nachstehende Publications - Urkunde enthält:

Edwardus dei gratia Rex Anglie, Dominus Hibernie et Dux Aquitanie, Vicecomitibus Londonensibus*) Salutem. Quia in relevacionem omnium Incolarum et populi Regni nostri pro nona nobis a laicis de Regno nostro in subsidium defensionis ejusdem Regni concessa**), concessimus et confirmavimus pro nobis et heredibus nostris magnam cartam de libertatibus Anglic, eamque innovavimus, volentes et concedentes, quod carta illa in omnibus et singulis suis articulis firmiter et inviolabiliter observetur, vobis precipimus quod cartam predictam in Civitate predicta sine dilatione pupplicari et eam in omnibus et singulis suis articulis quantum in vobis est observari faciatis firmiter et teneri. Teste Edwardo filio nostro apud Westmonasterium duodecimo die Octobris, anno regni nostri vicesimo quinto.

VI. Carta confirmationis regis Edwardi I. V. Die Novembr. A. D. MCCXCVII.***)

Edward par la grace de dieu Roi Dengleterre Seygneur Dirlande et Ducs Daquitaine a toutz ceux qui cestes presentes lettres verrount ou orrount salutz. Sachiez; nous al honeur de dieu e de seinte eglise e a profist de tout notre Roiaume avoir graunte, pur nous e pur nos heyrs, ke la graunt chartre des fraunchises e la chartre de la foreste, les queles fuerent faites par commun asent de tout le Roiaume en le temps le Roi Henry notre Pere, soient tenues en touz leur pointz saunz nul blemissement. Et volums ke meismes celes chartres desouz notre seal soient envieez a nos Justices ausi bien de la forest cume as autres, E a touz les viscountes des counteez, E a toutz nos autres Ministres, e a toutes noz Cyteez parmy la terre, ensemblement oue noz brefs. en les quieux serra countenu kil facent les avauntdites chartres puplier, e ke il facent dire au pueple ke nous les avuns grauntees, de tenir les en toutz leur

*) Sowie dieses Bekanntmachungs-Mandat an die Sheriffe von London gerichtet war, so wurden an die einzelnen Grafschaften und Städte ähnliche mit der Bestätigungsurkunde des Freiheitsbriefes gesandt.

** Nona. Bei den verschiedenen Bestätigungsacten von Seiten der Könige, war auch eine verschiedenartige Geldabgabe gefordert, wiewohl nicht immer, da sie sich nach den augenblicklichen Verhältnissen richtete, theils der Geldverlegenheit der Könige und der vorangegangenen Kriege, theils der Stellung als mehr oder minder siegenden Autorität, so dass in einigen Fällen auch die Bestätigung ohne alles Geldopfer erfolgte. Die Geldabgabe schwankte aus denselben Gründen zwischen dem zwanzigsten Theile und dem siebenten Theile aller beweglichen Habe, wurde auch in den einzelnen Fällen nicht selten verschiedenartig bestimmt, z. B. im Jahre 1295 von den Baronen und Rittern ein Eilftheil, von den Geistlichen ein Zehntheil, von den Bewohnern der Städte ein Siebentheil; in dem genannten Jahre 1297 von den Geistlichen Nichts und nur von den weltlichen Personen der neunte Theil; im Jahre 1345

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