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54. Il ne pourra en conséquence être créé de commissions et de tribunaux extraordinaires, à quelque titre et sous quelque dénomination que ce puisse être.

55. Les débats seront publics en matière criminelle, à moins que cette publicité ne soit dangereuse pour l'ordre et les moeurs, et dans ce cas, le tribunal le déclare par un jugement.

56. L'institution des jurés est conservée; les changemens qu'une plus longue expérience ferait juger nécessaires, ne peuvent être effectués que par une loi.

57. La peine de la confiscation des biens est abolie, et ne pourra être

rétablie.

58. Le roi a le droit de faire grâce et celui de commuer les peines. 59. Le code civil et les lois actuellement existantes, qui ne sont pas contraires à la présente charte, restent en vigueur jusqu'à ce qu'il y soit légalement dérogé.

Droits particuliers garantis par l'état.

60. Les militaires en activité de service, les officiers et soldats en retraite, les veuves, les officiers et soldats pensionnés, conserveront leurs grades, honneurs et pensions.

61. La dette publique est garantie. Toute espèce d'engagement pris par l'état avec ses créanciers est inviolable.

62. La noblesse ancienne reprend ses titres. La nouvelle conserve les siens. Le roi fait des nobles à volonté; mais il ne leur accorde que des rangs et des honneurs, sans aucune exemption des charges et des devoirs de la société.

63. La Légion-d'Honneur est maintenue. Le roi déterminera les réglements intérieurs et la décoration.

64. Les colonies sont régies par de lois particulières.

65. Le roi et ses successeurs jureront, à leur avénement, en présence des chambres réunies, d'observer fidèlement la charte constitutionelle.

66. La présente charte et tous les droits qu'elle consacre demeurent confiés au patriotisme et au courage des gardes nationales et de tous les citoyens français.

67. La France reprend ses couleurs. A l'avenir, il ne sera plus porté d'autre cocarde que la cocarde tricolore.

Dispositions particulières.

68. Toutes les nominations et créations nouvelles de pairs, faites sous le règne du roi Charles X., sont déclarées nulles et non avenues.

L'art. 27, (maintenant l'article 23.) de la charte sera soumis à un nouvel examen dans la session de 1831.

69. La chambre des députés déclare, qu'il est nécessaire de pourvoir successivement, par des lois séparées, et dans le plus court délai possible: 1. à l'application du jury aux délits de la presse;

2. La responsabilité des ministres et des autres agens du pouvoir;
3. La réélection des députés promus à des fonctions publiques salariées.
4. Le vote annuel du contingent de l'armée;

54. Demnach können keine Commissarien, keine ausserordentlichen Gerichte, aus irgend einem Grunde noch unter irgend einer Benennung, errichtet werden.

55. Die Debatten in peinlichen Processen sind öffentlich; es sei denn, dass diese Oeffentlichkeit für Ordnung und Sitten gefährlich wäre. In diesem Fall erklärt solches das Gericht durch ein Urtheil.

56. Die Institution der Geschwornen wird beibehalten; die nach längerer Erfahrung etwa für nöthig erachteten Aenderungen können nur durch ein Gesetz verfügt werden.

57. Die Strafe der Gütereinziehung ist abgeschafft und kann nicht wieder eingeführt werden.

58. Der König hat das Recht, zu begnadigen und die Strafen zu mildern.

59. Der Code civil und diejenigen Gesetze, die gegenwärtiger Verfassungsurkunde nicht zuwider sind, bleiben gültig, bis sie gesetzlich aufgehoben werden.

Besondere vom Staate garantirte Rechte.

60. Die im Dienste befindlichen Militär-Personen, die Officiere und Soldaten ausser Dienst, die pensionirten Wittwen, Officiere und Soldaten behalten ihre Grade, Ehrenstellen und Gehalte.

61. Die Staatsschuld ist garantirt. Jede Art von Verbindlichkeit des Staats gegen seine Gläubiger ist unverletzbar.

62. Der alte Adel nimmt seine Titel wieder an; der neue behält die seinigen. Der König ernennt Adelige nach Belieben; ertheilt ihnen aber nur Rang und Ehren, ohne irgend eine Befreiung von den Lasten und Pflichten der Gesellschaft.

63. Die Ehrenlegion wird beibehalten. Der König wird ihre innern Reglements und ihre Decoration festsetzen.

64. Die Colonieen werden durch besondere Gesetze regiert.

65. Der König und seine Nachfolger schwören, bei ihrer Thronbesteigung, in Gegenwart der versammelten Kammern, die Verfassungsurkunde treu zu beobachten.

66. Die gegenwärtige Charte, und alle durch sie geheiligten Rechte, bleiben dem Vaterlandssinn und dem Muthe der Nationalgarden und aller französischen Bürger anvertraut.

67. Frankreich nimmt seine Farben wieder an. Künftig wird keine andere Cocarde, als die dreifache getragen.

Besondere Bestimmungen.

68. Alle unter der Pegierung des Königs Carls X. geschehenen Pairsernennungen werden für null und nichtig erklärt.

Der Artikel 23 (früher 27) der Charte soll in der Session von 1831 einer neuen Prüfung unterworfen werden.

69. Die Kammer der Deputirten erklärt, dass es nothwendig ist, nach einander und in der kürzesten Frist durch besondere Gesetze für nachfolgende Gegenstände Fürsorge zu treffen:

1. die Anwendung des Geschwornengerichts auf Press- und politische Vergehen;

2. die Verantwortlichkeit der Minister und übrigen Staatsbeamten; 3. die Wiedererwählung der zu besoldeten öffentlichen Aemtern beförderten Deputirten;

4. die jährliche Bewilligung des Truppencontingents;

5. L'organisation de la garde nationale, avec intervention des gardes nationaux dans le choix de leurs officiers;

6. Des dispositions assurant d'une manière légale l'état des officiers de tout grade de terre et de mer;

7. Des institutions départementales et municipales fondées sur un système électif;

8. L'instruction publique et la liberté de l'enseignement;

9. L'abolition du double vote et la fixation des conditions électorales et d'éligibilité.

70. Toutes les dispositions contenues dans les Ordonnances et contraires à la Charte sont abolies.

Moyennant l'acceptation de ces dispositions et propositions, la chambre des députés declare enfin, que l'interet universel et pressant du peuple français apelle au trône Son Altesse Royale Louis Philippe d'Orleans duc d'Orleans, lieutenant général du royaume et ses descendans, à perpétuité, de måle en måle, par ordre de primogeniture, et à l'exclusion perpetuelle des femmes et de leur descendance.

En consequence, Son Altesse Royale, Louis Philippe d'Orleans, duc d'Orleans, lieutenant général du royaume; sera invité à accepter et à jurer les clauses et engagemens ci-dessus énoncés, l'observation de la charte constitutionelle et des modifications indiquées, et après l'avoir fait devant les Chambres assemblées, à prendre le titre de Roi des Français.

Um 7 Uhr Abends am 7. Aug. überbrachten die 219 Deputirten die neue Verfassung und den Beschluss ihrer Wahl dem Herzog von Orleans in das Palais Royal. Er empfing die Deputirten, von seiner Familie umgeben, mit den Worten: „ich nehme mit einer tiefen Bewegung die mir vorgelegte Erklärung an, ich betrachte sie als den Ausdruck des National-Willens, und sie erscheint mir mit den politischen Grundsätzen völlig übereinstimmend, welche ich mein ganzes Leben hindurch bekannt habe", wurde Ludwig Philipp König der Franzosen. Unterdessen hatten sich auch 102 Pairs zur Session versammelt und traten am 8. Aug. mit 89 Stimmen gegen 13 den Beschlüssen der Deputirtenkammer bei, mit Ausnahme der besonderen Bestimmung über die Pairskammer (§. 68.). Hierauf folgte die königliche Sitzung im Palais Bourbon (der Deputirtenkammer) am 9. Aug., in welcher Ludwig Philipp vor den vereinigten beiden Kammern die Erklärung ablegte, dass er die Clausel und Verpflichtungen der neuen Verfassung ohne Beschränkung und Vorbehalt sammt dem Titel eines Königs der Franzosen annehme, und auf dieselbe nachstehenden Eid leistete: „In Gegenwart Gottes, schwöre ich treu die constitutionelle Charte zu beobachten, mit den in der Erklärung (Declaration) gemachten Modificationen, nur zu regieren (gouverner) durch die Gesetze und nach den Gesetzen, Jedermann nach seinem Rechte gute und pünktliche Gerechtigkeit zu gewähren, und überall

5. die Organisation der Nationalgarde, mit der Theilnahme der Gardisten an der Wahl ihrer Officiere;

6. Bestimmungen, die den Stand der Officiere der Land- und Seemacht jeglichen Grades auf eine gesetzliche Weise feststellen;

7. Departemental- und Municipalinstitutionen, gestützt auf ein Wahlsystem; 8. der öffentliche Unterricht und die Freiheit im Unterrichte;

9. die Abschaffung des doppelten Votums und die Feststellung der Stimmfähigkeits- und Wählbarkeitsbedingungen.

70. Alle Gesetze und Verordnungen, insofern sie den gegenwärtigen, behufs einer Reform der Charte angenommenen Bestimmungen entgegenlaufen, sind und bleiben von nun an ungültig und abgeschafft.

Mittelst der Annahme dieser Bestimmungen und Vorschläge erklärt die Kammer der Deputirten endlich, dass das allgemeine und dringende Interesse des Französischen Volks auf den Thron ruft: Seine Königliche Hoheit Ludwig Philipp von Orleans, Herzog von Orleans, Generallieutenant des Königreichs, und seine Nachfolger für alle Zukunft, im Mannsstamme, nach dem Erstgeburtsrechte, mit steter Ausschliessung des weiblichen Geschlechts und seiner Nachfolger.

Diesem zu Folge wird Seine Königliche Hoheit Ludwig Philipp von Orleans, Herzog von Orleans, Generallieutenant des Königreichs, eingeladen werden, anzunehmen und zu beschwören, vorgenannte Clauseln und Verbindlichkeiten, die Beobachtung der verfassungsmässigen Charte und der angezeigten Modificationen, und, nachdem er dies vor den versammelten Kammern gethan, den Titel eines Königs der Franzosen anzunehmen.

in dem einzigen Gesichtspunkte des Interesses, des Glückes und des Ruhms des Französischen Volks zu handeln.

Die Revision des Gesetzes über die Pairie bot noch im J. 1831 einen höchst bedeutungsvollen Kampf dar, der selbst das weitere Bestehen der Pairskammer in Zweifel stellen konnte, wenn die Regierung durch ein eifriges Beharren bei der früheren Verfassung dieser Kammer, dieselbe dem öffentlichen Widerwillen und der kaum zu vermeidenden Gefahr eines neuen Aufstandes aussetzte. Drei Fragen wurden auf das heftigste hiebei in öffentlichen Blättern, wie von den einzelnen politischen Fractionen debattirt: soll und kann die Pairskammer fernerhin noch aus erblichen Mitgliedern bestehen: und wenn die Erblichkeit aufgehoben wird, sollen die Mitglieder der Pairskammer auf Lebensdauer oder nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt werden? Endlich wer soll wählen, der König, wie früher, oder soll die Pairskammer sich selbst aus bestimmten Notabilitäten ergänzen, oder soll diese Wahlfunction bei der Deputirtenkammer stehen, oder sollen die Departements-Wahl-Collegien, wie es nach der Belgischen Verfassung geschieht, zugleich mit den Wahlen der Deputirten auch Pairs für eine Session ernennen, oder wenn die lebenslängliche Dauer der Pairs beliebt würde, so oft irgend eine Vacanz für ein bestimmtes Departement entstände? Die Fortdauer

der Erblichkeit der Kammer, so wesentlich sie auch für die Consolidirung der Monarchie erschien, musste bald selbst von ihren Vertheidigern als unausführbar unter den vorliegenden Umständen aufgegeben werden, weil die Majorität der öffentlichen Meinung zu gewaltig dagegen andrängte. Es konnte nur noch die Ernennung der Pairs auf Lebensdauer und ihre ausschliessliche Abhängigkeit von der Wahl des Staatsoberhauptes gerettet werden, weil sonst die Pairskammer nur noch dem Namen nach als ein besonderer Staatskörper bestehen würde, wesentlich aber mit der Bestimmung der Deputirtenkammer zusammenfallen müsste. Unter der sorgfältigsten Berücksichtigung dieser Umstände legte Casimir Périer als Präsident des Minister-Conseils am 27. Aug. 1831 das neue Gesetz über die Ernennung der Pairs in unbeschränkter Zahl auf Lebensdauer aus bestimmten Notabilitäten der Deputirtenkammer vor. Nach sehr heftigen Debatten, die gegen 7 Wochen dauerten, wurde das Gesetz ohne wesentliche Aenderung am 18. Oct. mit 386 Stimmen gegen 40 angenommen. Ein gleicher Kampf war in der Pairskammer zu durchfechten, der hier vom 19. Novbr. bis zum 28. Dec. dauerte, bis das Gesetz mit einer Majorität von 102 Stimmen gegen 68 auch hier durchging (vier Pairs enthielten sich der Abstimmung), und gleich am 29. Decbr. die königliche Sanctionirung empfing.

Wir lassen dies Gesetz über die Pairs, da es lediglich die verschiedenen Kategorien enthält, aus denen der König Mitglieder für diese Kammer zu wählen hat, nur in Deutscher Uebersetzung folgen:

III. Gesetz über die Pairie.

Vom 29. Dec. 1832*).

Louis Philipp u. s. w.

Die Ernennung der Mitglieder der Pairskammer steht dem König zu, welcher sie nur unter den folgenden Notabilitäten wählen kann:

1. der Präsident der Deputirtenkammer und anderer gesetzgebender Versammlungen;

2. die Deputirten, welche Theil an drei Legislaturen genommen oder sechs Jahre in Amtsübung sich befunden haben werden;

3. die Marschälle und Admirale Frankreichs;

4. die Generallieutenants und Viceadmirale der Land- und Seemacht nach zweijährigem Besitze ihres Grades;

5. die Departementsminister;

6. die Gesandten nach dreijähriger und die bevollmächtigten Minister nach sechsjähriger Ausübung ihrer Functionen;

7. die Staatsräthe nach zehnjährigem ordentlichen Dienst;

8. die Departements- und See-Präfecten nach zehnjähriger Amtsübung;

* Im Moniteur A. 1832, Nr. 8. und in Deutscher Uebersetzung bei Pö litz II. 116-18.

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