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nach der doppelten Wahl anzuzeigen, für welches Departement sie die Wahl annimmt, sonst wird es durch das Loos entschieden, welchem Departement sie als Deputirter angehören soll. Nach dem zweiten Gesetze vom 5. Febr. 1820 ist jeder Franzose, der sich der vollen bürgerlichen und politischen Rechte erfreut, das dreissigste Jahr zurückgelegt und 300 Frcs. directe Steuer bezahlt, berufen bei der Wahl der Deputirten in demjenigen Departement mitzuwirken, in welchem er seinen politischen Wohnsitz hat. Um das Quantum der zur Wahlfähigkeit als Wähler und als Gewählter (für den letzten 1000 Frcs.) nothwendigen directen Steuern zusammen zu bringen, werden alle directe Steuern für jeden Franzosen zusammengerechnet, die er im ganzen Königreich bezahlt, und ausserdem für jeden Ehegatten, die Steuern seiner Frau, wenn sie auch nicht in Gemeinschaft der Güter mit ihm lebt, für den Vater die Steuern von den Gütern seiner minderjährigen Kinder, von denen er die Nutzniessung hat*). Der politische Wohnsitz jedes Franzosen ist in dem Departement, in welchem er wirklich wohnt: nichts destoweniger kann er ihn auch nach einem andern Departement verlegen, in welchem er gleichfalls directe Steuern bezahlt, wenn er sechs Monate vorher eine Erklärung darüber sowohl an den Präfecten des Departements abgiebt, in welchem er bisher seinen Wohnsitz hatte, als auch an den Präfecten des Departements, wohin er seinen Wohnsitz verlegen will. Doch wird die Ausübung des Wahlrechts bei der Verlegung des Wohnsitzes nur von demjenigen angewandt werden können, der es nicht in den vier vorangegangenen Jahren in einem anderen Departement bereits ausgeübt hat. Bei der Auflösung der Kammer, durch welche im ganzen Reiche neue Wahlen veranlasst werden, hört indess diese Beschränkung auf. Niemand kann die Rechte eines Wählers in zwei Departements ausüben. Der Präfect jedes Departements wird eine Liste der Wähler anfertigen, welche gedruckt und öffentlich ausgehängt werden wird, und gegen welche Reclamationen bei dem Präfecturrathe eingebracht werden können, Betreffen diese Reclamationen den Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte, so werden sie schliesslich durch die königli chen Gerichtshöfe entschieden, betreffen sie dagegen die Steuern oder den politischen Wohnsitz, so werden sie von dem Staatsrath entschieden. Es giebt in jedem Departement nur ein einziges Wahl-Collegium, welches aus sämmtlichen Wählern des Departements gebildet

*) Hiezu kam noch durch das Gesetz vom 29. Juni 1820, dass die directen Steuern einer Wittwe ihrem Sohne zu gut gerechnet werden sollten, und in Ermangelung des Sohnes den Enkeln und in Ermangelung der Enkel dem Schwiegersohn, den die Wittwe bezeichnen würde, zu Gunsten kommen sollte.

wird. Die Wahl-Collegien werden durch den König zusammen berufen, und versammeln sich in der Hauptstadt des Departements oder auch in einer anderen Stadt, welche der König bezeichnet: sie können sich nicht mit anderen Gegenständen als mit den Wahlen der Deputirten beschäftigen, jede andere Discussion bleibt ihnen untersagt. Uebersteigt die Zahl der Wähler 600 Mitglieder, so theilt sich das Wahl-Collegium in Sectionen, von denen jede einzeln aber mindestens 300 Wähler zählen muss und unmittelbar bei der Wahl aller Deputirten dieses Wahl-Collegiums concurrirt. Das Bureau eines jeden Wahl-Collegiums wird durch einen vom Könige ernannten Präsidenten, und vier Scrutatoren und einen Secretär gebildet, welche das Collegium erwählt: wo mehrere Sectionen bestehen, bleibt das Bureau bei der Section des Wahl-Collegiums, und jede folgende Section erhält einen gleichfalls vom Könige ernannten Vice-Präsidenten und eben so vier auf die obige Weise erwählten Scrutatoren und einen Secretär. Die Versammlung der Wahl-Collegien dauert höchstens 10 Tage, und täglich darf nur eine Sitzung stattfinden, die um 8 Uhr Morgens anfängt. Es werden nur drei Scrutinia gehalten, von denen jedes mindestens sechs Stunden offen gehalten wird; bei den ersten beiden Scrutinien ist nur derjenige für gewählt zu erachten, der mindestens eine Stimme über ein Viertel sämmtlicher Mitglieder des Wahl-Collegiums, und eine Stimme über die Hälfte der wirklich abgegebenen Stimmen erlangt hat. Kömmt es bis zum dritten Scrutinium, so findet nur eine Wahl unter denjenigen Namen statt, welche beim zweiten Scrutinium die meisten Stimmen erhalten hatten, und die Ernennung erfolgt dann nach der Mehrheit der Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen giebt das höhere Alter den entscheidenden Vorzug. Die Präfecten und die commandirenden Generale können in denjenigen Departements nicht gewählt werden, in welchen sie ihre amtlichen Functionen verrichten. Die Deputirten erhalten während der Session der Kammern weder Besoldung noch sonst irgend eine Entschädigung.

Nach dem dritten Wahlgesetze vom 29. Juni 1820 können in jedem Departement ein Wahl-Collegium des Departements und WahlCollegien der Arrondissements stattfinden. Nichts destoweniger sollen sich alle Wähler in einem einzigen Collegium für diejenigen Departements vereinigen, welche am 5. Febr. 1817 nur einen Deputirten zu ernennen hatten, oder in welchen die Zahl der Wähler nicht über 300 steigt, oder welche trotz dem, dass sie in 5 Unter-PräfecturArrondissements getheilt sind, doch nicht über 400 Wähler haben. Die Wahl-Collegien des Departements werden aus den am höchsten besteuerten Wählern gebildet, so dass ihre Zahl den vierten Theil

sämmtlicher Wähler des Departements ausmacht. Von diesen Departements-Wahl-Collegien werden 172 Deputirte nach der diesem Gesetze beigefügten tabellarischen Uebersicht gewählt, und zwar bereits für die Session des J. 1820. Die Ernennung der übrigen 258 Deputirten ist den Wahl-Collegien der Arrondissements überlassen, von denen jedes einen Deputirten zu erwählen hat. Diese WahlCollegien werden aus sämmtlichen Wählern gebildet, die ihren politischen Wohnsitz in dem Bezirke eines solchen Wahl-Arrondissements besitzen. Die Abgränzung der Wahl-Arrondissements soll provisorisch nach dem Gutachten des Conseil Général jedes Departements bestimmt, und später nach den Anordnungen des Königs mit vorausgegangener Billigung von Seiten der Kammern geregelt werden. Die Wahlzettel sollten geheim auf dem Bureau geschrieben und dem Präsidenten verschlossen übergeben werden, der sie sofort in die Wahlurne zu legen hat. Das Minimum der Stimmenzahl wird für den Gewählten jetzt erhöht, so dass bei den ersten beiden Scrutinien der zum Deputirten Gewählte mindestens eine Stimme über ein Drittel sämmtlicher Mitglieder des Wahl-Collegiums und eine Stimme über die Hälfte der dabei abgegebenen Stimmen für sich haben müsse. Die Unterpräfecten können nicht in den Wahl-Collegien der Arrondissements gewählt werden, in welchen sie ihr Amt verwalten.

Zur Vervollständigung der Charte constitutionelle gehörten nach §. 8. noch die Gesetze über die Pressfreiheit, welche fast gleichzeitig mit den Wahlgesetzen von Ludwig XVIII. gegeben wurden. Es war das Gesetz vom 17. Mai 1819 über die Verbrechen und Vergehen"), die durch die Presse, oder durch ein anderes Mittel der öffentlichen Bekanntmachung begangen werden: welchem das Gesetz vom 26. Mai 1819 über die gerichtliche Verfolgung solcher Verbrechen und Vergehen folgte: ferner das Gesetz vom 9. Jun. 1819 über die periodische Presse, nach welchem die Eigenthümer und Herausgeber der Journale oder periodischen Schriften politischen Inhalts zu einer Caution verpflichtet wurden, die nach der Zahl der Blätter in der Woche und nach dem Orte des Erscheinens (Paris, Städte von 50,000 Einwohner und kleinere Städte) von 200,000 bis 15,000 Frcs. abgestuft war. Die verschiedenen Abwechselungen in diesem Gesetze, die vorübergehende Wiedereinführung der Censur in dem Zeitraume von 1820-Jul. 1830 gehören nicht in den Bereich dieser Sammlung.

Die feierliche Beschwörung der Charte, welche nach §. 74. für den König und seine Nachfolger bestimmt war und bei der feierlichen Krönung vor sich gehen sollte, wurde von Ludwig XVIII. wegen seiner Gesundheitsumstände so lange ausgesetzt, bis in den

*) Abgedruckt bei Dufau, a. a. O. I. S. 270-74.

letzten vier Jahren seines Lebens die Anstrengung eines Krönungsactes durch seine Hinfälligkeit wirklich unmöglich gemacht war. Sie erfolgte aber von seinem Nachfolger Carl X. bei dessen feierlichen Krönung zu Rheims am 29. Mai 1825: der König schwur die constitutionelle Charte treu zu beobachten. Indess schon in den nächsten Jahren stieg die innere Gährung ausserordentlich, namentlich durch die Emigranten-Entschädigung, für welche 1,000,000,000 Fres. als Vermehrung der öffentlichen Schuld gefordert wurde. Die Ersetzung des Ministeriums Villêle durch das Ministerium Martignac (4. Jan. 1828) beseitigte den Ausbruch der allgemeinen Missstimmung auf kurze Zeit. Als aber dieses treffliche Ministerium dem vom Fürsten Polignac geleiteten Platz machen musste (8. Aug. 1829, Ministère impossible), wurden die inneren Zustände bald düsterer als in irgend einem der früheren Jahre. Es kam zur theilweisen AbgabenVerweigerung; in der Eröffnungsrede der Kammern (1830) bezeichnet der König die treulosen Verdächtigungen, welche das Vertrauen auf die Regierung im Volke untergrüben, welche er aber mit Gewalt zur Aufrechthaltung des öffentlichen Friedens zu unterdrücken wissen würde. Darauf folgte die Demonstration der 221 Mitglieder der Deputirtenkammer oder der grösseren Hälfte derselben (18. März 1830). Die Auflösung der Deputirtenkammer am 16. Mai 1830 gab bei den neuen Wahlen kein günstigesResultat für dieRegierung, und der ungebeugte Sinn des nicht gut berathenen Königs Carl X. führte zu den Ordonnanzen vom 25. Juli 1830), welche am 26. Juli bekannt gemacht mit dem ominösen Berichte des Ministerraths an den König begannen, und durch vier besondere Ordonnanzen die Freiheit der periodischen Presse aufhoben, die schon einberufene Deputirtenkammer auflösen, die künftige Wahl der Mitglieder der Deputirtenkammer zu grösserer Abhängigkeit der Regierung organisirten und die neuen Wahlen auf den September ausschrieben. Da erfolgte am 27. Juli der Protest von 63 in Paris bereits versammelten Deputirten, unter denen die bedeutendsten Männer des Landes sich befanden, gegen diese Ordonnanzen: eine blutige Revolution wüthete drei Tage lang in Paris, in welcher die Macht Carls X. völlig erlag. Die anwesenden Mitglieder der Deputirtenkammer constituirten sich in der Wahrheit zu einer National-Versammlung, welche den Herzog von Orleans einlud, die Functionen eines General-Lieutenants des Reichs zu übernehmen (31. Juli 1830), und sogleich daran ging, die Revision der constitutionellen Charte nach den seit der Restauration gemachten Erfahrungen vorzunehmen. Am 7. Aug. war diese Arbeit fertig, die Zurücknahme der Ordonnanzen am 1. Aug., die Thronentsagung von Seiten Carls X. *) Abgedruckt bei Blanc histoire de dix Ans, vol. I. Documens histori

ques pg. 1-4,

und des Dauphins (Herzogs von Angouleme) zu Gunsten des Herzogs von Bordeaux (Heinrich V.) am 2. Aug. vermochten jetzt keine Einigung mehr hervorzubringen. Der Thron wurde factisch und rechtlich für vacant erklärt, die §§. 6, 19, 20, 21, 31, 36, 46, 47, 56, 75, 76 in der Charte vom 4. Juni 1814 wurden ganz getilgt, andere wesentlich geändert, einige neu hinzugefügt: wie dies aus der Vergleichung der nun folgenden Charte II. mit der vom 4. Juni 1814

II. Charte Constitutionelle des Français*). 7. Aug. 1830.

Droit public des Français.

Art. 1. Les Français sont égaux devant la loi, quels que soient d'ailleurs leurs titres et leurs rangs.

2. Ils contribuent indistinctement dans la proportion de leur fortune, aux charges de l'état.

3. Ils sont tous également admissibles aux emplois civils et militaires. 4. Leur liberté individuelle est également garantie, personne ne pouvant être poursuivi ni arrêté que dans les cas prévus par la loi, et dans la forme qu'elle prescrit.

5. Chacun professe sa religion avec une égale liberté, et obtient pour son culte la même protection.

6. Les ministres de la religion catholique, apostolique et Romaine, professée par la majorité des Français, et ceux des autres cultes chrétiens reçoivent des traitements du trésor public.

7. Les Français ont le droit de publier et de faire imprimer leurs opinions, en se conformant aux lois.

La censure ne pourra jamais être rétablie.

8. Toutes les propriétés sont inviolables, sans aucune exception de celles qu'on appelle nationales, la loi ne mettant aucune différence entr'elles. 9. L'état peut exiger le sacrifice d'une propriété pour cause d'intérêt

public légalement constaté, mais avec une indemnité préalable.

10. Toutes recherches des opinions et votes émis jusqu'à la restauration sont interdites. Le même oubli est commandé aux tribunaux et aux citoyens. 11. La conscription est abolie. Le mode de recrutement de l'armée de terre et de mer est déterminé par une loi.

Formes du gouvernement du Roi.

12. La personne du Roi est inviolable et sacrée. Ses ministres sont responsables. Au roi seul appartient la puissance exécutive.

13. Le roi est le chef supréme de l'état, il commande les forces de terre et de mer, déclare la guerre, fait des traités de paix, d'alliance et de commerce, nomme à tous les emplois d'administration publique et fait les réglements et ordonnances nécessaires pour l'exécution des lois, sans pouvoir jamais ni suspendre les lois elles mêmes ni dispenser de leur exécution.

Toutefois aucune troupe étrangère ne pourra être admise au service de 1,Etat qu'en vertu d'une loi.

*) Abgedruckt im Moniteur vom 8. Aug. 1830 (Nr. 220.), Constitutionel, 1830, Nr. 221. und Deutsch bei Pölitz II. S. 112-16,

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