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Niemand soll angegriffen noch verhaftet werden auf die Anklage einer Frau über den Tod eines Anderen, ausser ihres eigenen Ehemannes.

Alle Geldverträge, welche auf ungerechte Weise und gegen das Gesetz des Landes mit uns geschlossen sind, und alle Bestrafungen, welche auf ungerechte Weise und gegen das Gesetz des Landes festgestellt sind, sollen gänzlich aufgehoben, oder ein Urtheil darüber durch den Gerichtshof der fünf und zwanzig Barone gefällt werden, von welchen unten bei der Sicherstellung des Friedens die Rede sein wird, oder durch den richterlichen Ausspruch der Majorität unter denselben in Gemeinschaft mit dem obengenannten Erzbischof Stephan von Canterbury, wenn er dabei sein können wird, und mit anderen Männern, welche er dazu mit sich rufen will. Und wenn dieser auch nicht dabei sein können wird, so soll die Verhandlung auch ohne ihn fortgehen; und zwar so, dass wenn Einer oder Einige von den vorher erwähnten fünf und zwanzig Baronen in einer ähnlichen Klage betheiligt wären, sie von dieser Gerichtsversammlung entfernt werden, und andere in ihre Stelle durch die Uebrigen von diesen fünf und zwanzig Baronen zur Abhaltung dieses Gerichts gewählt und nach Ableistung des Eides substituirt werden sollen.

Wenn wir Bewohner von Wales aus ihren Ländereien, Freiheiten oder anderen Dingen vertrieben oder entfernt haben sollten ohne einen gesetzmässigen Urtheilsspruch ihrer Standesgenossen in England oder Wales, so sollen ihnen diese sogleich wieder gegeben werden, und wenn ein Streit darüber entstehen sollte, so soll dann darüber ein Urtheilsspruch auf der Gränzmark durch ein Gericht ihrer Standesgenossen gefällt werden und zwar über Englische Lehne nach dem Gesetze Englands, über Wallisische Lehne nach den Gesetzen von Wales, über die Lehne der Gränzmark nach den Gesetzen der Gränzmark. Ein Gleiches werden die Walliser gegen uns und die Unsrigen beobachten. Aber in Betreff aller derjenigen Fälle, in welchen ein Walliser durch König Heinrich unsren Vater oder durch König Richard unsren Bruder aus seinem Besitzthum vertrieben oder entfernt sein sollte, ohne richterlichen Urtheilsspruch seiner Standesgenossen, und wenn wir diese Besitzungen in unserer Hand haben, oder wenn Andere sie haben und wir für dieselben Gewährleistung geben müssen, werden wir Aufschub haben bis zur allgemeinen Rückkehr der Kreuzfahrer, jedoch mit Ausnahme derjenigen, über welche bereits nach unserer Anordnung vor der Unternehmung unsres Kreuzzuges ein Gericht gehalten, oder eine Untersuchung angestellt ist. Wenn wir aber von unsrer Wallfahrt zurückgekehrt, oder wenn wir etwa von derselben zurückgeblieben sein sollten, werden wir denselben sogleich volle Gerechtigkeit gewähren nach den Gesetzen der Walliser und der vorgenannten Theile. — Wir werden sogleich den Sohn des Leolyn und alle Geisseln aus Wales sowie die Urkunden zurückgeben, welche uns zur Sicherstellung des Friedens anvertraut sind.

Wir werden mit dem Könige Alexander von Schottland wegen Rück

in das untergeordnete Verhältniss eines Englischen Barons gegen den König von England als seinen Lehnsherrn trat. Zwar hatte König Richard I. nach seiner Thronbesteigung kurz vor dem Antritt seines Kreuzzuges dem Könige Wilhelm die neue Ableistung des Lehnseides für eine beträchtliche Geldsumme erlassen, aber das einmal eingegangene Lehnsverhältniss wurde dadurch nicht völlig gelöst. Wie locker dasselbe auch unter König Johann und wie wenig derselbe Macht besass, dem Willen des Lehnsherrn eine erfolgreiche Anerken

dibus reddendis et libertatibus suis et Jure suo secundum formam in qua faciemus aliis baronibus nostris Anglie, nisi aliter esse debeat per cartas quas habemus de Willielmo patre ipsius quondam rege Scottorum, et hoc erit per judicium parium suorum in curia nostra.

Omnes autem istas consuetudines predictas et libertates quas nos concessimus in regno nostro tenendas quantum ad nos pertinet erga nostros, omnes de regno nostro tam clerici quam laici observent quantum ad se pertinet erga suos. Cum autem pro domo et ad emendationem regni nostri et ad melius sopiendam discordiam inter nos et barones nostros ortam haec omnia predicta concesserimus, volentes ea integra et firma stabilitate in perpetuum gaudere; facimus et concedimus eis securitatem subscriptam, videlicet quod barones eligent viginti quinque barones de regno quos voluerint, qui debeant pro totis viribus suis observare, tenere et facere observari pacem et libertates quas eis concessimus et hac presenti carta nostra confirmavimus; Ita scilicet quod si nos vel Justiciarius noster vel ballivi nostri vel aliquis de ministris nostris in aliquo erga aliquem deliquerimus vel aliquem articulorum pacis aut securitatis transgressi fuerimus, et delictum ostensum fuerit quattuor baronibus de predictis viginti quinque baronibus, illi quattuor barones accedent ad nos vel ad Justiciarium nostrum, si fuerimus extra regnum, proponentes nobis excessum, petent ut excessum illum sine dilatione faciamus emendari. Et si nos excessum non emendavimus vel si fuerimus extra regnum, Justiciarius noster non emendaverit infra tempus quadraginta dierum computandum a tempore quo monstratum fuerit nobis vel Justiciario nostro si extra regnum fuerimus; predicti quattuor barones referant clam ad residuos de illis viginti quinque baronibus, et illi viginti quinque barones cum communa*) totius terre distringent et gravabunt nos modis omnibus quibus poterunt, scilicet per captionem castrorum, terrarum, possessionum et aliis modis quibus poterunt, donec fuerit emendatum secundum arbitrium eorum salva persona nostra et Regine nostre et liberorum nostrorum, et cum fuerit emendatum, intendent nobis sicut prius fecerunt. Et quicunque voluerit de terra, juret quod ad predicta omnia exsequenda, parebit mandatis predictorum viginti quinque baronum, et quod gravabit nos pro posse suo cum ipsis, et nos publice et libere damus

nung zu verschaffen, so wurde doch noch in der Magna charta in Folge der Vereinigung aller unmittelbaren Lehnsträger der Englischen Krone das Verhältniss des Königs von Schottland gegen den König von England mit einem gewöhnlichen Lehnsverhältnisse eines unmittelbaren Englischen Barons gleichgestellt und demgemäss die Form fernerer Verhandlungen verlangt.

*) Communa kommt sehr selten vor für das gebräuchlichere Communia, und das im Mittelalter eben so allgemein gebrauchte Wort Commu nitas. Jede Zusammengesellung zu einem bestimmten politischen oder bürgerlichen Zwecke wird durch diese Wörter bezeichnet, besonders aber werden sie von den Gesammtverbindungen der Bürgerschaften in den Städten gebraucht. Die Uebersetzung allgemeines Aufgebot dürfte am richtigsten die umfassende Bedeutung dieses Wortes an dieser Stelle angeben, da ganz England, wie oben nachgewiesen ist, seit der Normannischen Eroberung in ein gemeinsames Lehnsverhältniss übergegangen ist, hiefür also die unmittelbaren Vasallen von den Afterlehnsleuten nicht unterschieden werden können. Es sind also in dieser Communa höchstens nur diejenigen Afterlehnsleute nicht mitbegriffen, welche in den unmittelbar der Krone vorbehaltenen Lehnen betheiligt sind, also in den im Texte bezeichneten castra, terrae, possessiones, deren

gabe seiner Schwestern und Geisseln, sowie wegen seiner Freiheiten und seines Rechtes verhandeln nach der Form, in welcher wir mit unseren andern Baronen in England verhandeln, soweit es nicht anders bestimmt sein sollte durch die Urkunden, welche wir in Bezug auf seinen Vater, den vormaligen König Wilhelm von Schottland haben: und dies wird geschehen nach dem Urtheilsspruche seiner Standesgenossen an unsrem Hoflager.

Aber alle diese vorgenannten Gewohnheitsrechte und Freiheiten, welche wir in unserem Reiche zugestanden haben, und die gegen die Unsrigen, soviel es uns anbelangt, gehalten werden sollen, sollen auch alle Uebrigen in unserem Reiche, sowohl Geistliche als Weltliche, soviel es sie betrifft, gegen die Ihrigen beobachten.

Da wir aber für unser Haus und zur Verbesserung unseres Reiches, und um besser die zwischen uns und unseren Baronen entstandene Zwietracht zu stillen, alles dieses Vorgenannte zugestanden haben, und wollen, dass dasselbe eines vollständigen und festen Bestehens sich für immer erfreue; so geben wir und verleihen diesen Bestimmungen nachstehende Sicherstellung, nämlich dass die Barone fünf und zwanzig Barone aus unserem Reiche auswählen sollen, welche sie wollen mögen. Diese sind verpflichtet nach allen ihren Kräften zu beobachten, fest zu halten und dafür zu sorgen, dass der Friede und die Freiheiten aufrecht erhalten werden, welche wir denselben verwilligt und durch diese unsere gegenwärtige Urkunde bekräftigt haben: so nämlich, dass wenn wir, oder unsre Oberrichter, oder unsre Baillifs, oder irgend einer von unseren Beamten in irgend einem Falle gegen Jemand ein Vergehen begangen, oder irgend einen Artikel des Friedens oder der Sicherstellung überschritten haben sollten, und dies Vergehen an vier Barone von den obengenannten fünf und zwanzig Baronen angezeigt würde, so sollen diese vier Barone zu uns kommen, oder zu unserem Oberrichter, wenn wir ausserhalb des Landes wären, und sollen, indem sie uns jene ungerechte Handlung vorstellen, verlangen, dass wir ohne Aufschub jenes Unrecht zu verbessern trachten. Und wenn wir dieses Unrecht nicht abgestellt haben, oder wenn wir uns ausserhalb des Reichs befinden sollten und unser Oberrichter dieses Unrecht nicht innerhalb einer Zeit von vierzig Tagen abgestellt hat, die von dem Zeitpunkte ab gerechnet werden soll, in welchem das Unrecht uns oder unserem Oberrichter im Fall unsrer Abwesenheit ausserhalb des Königreiches angezeigt ist, so sollen die vier genannten Baronen heimlich darüber den übrigen von jenen fünf und zwanzig Baronen Bericht erstatten, und jene fünf und zwanzig Barone sollen dann mit dem allgemeinen Aufgebot des ganzen Landes uns dazu nöthigen und zwingen auf jede ihnen mögliche Art, nämlich durch die Einnahme unserer Burge, Ländereien, Besitzungen und andere Mittel, welche sie nur anwenden können, so lange bis das Unrecht nach ihrer Entscheidung abgestellt ist, jedoch ohne Verletzung sowohl unsrer Person als auch der Königin und unsrer Kinder, und wenn das Unrecht abgestellt sein wird, werden sie wieder so ihren Lehnsgehorsam leisten, wie sie es vorher gethan haben. Und Jedermann aus dem Lande wird nach seinem Willen schwören, dass er bei der Ausführung aller dieser vorgenannten Dinge den Befehlen der vorgenannten fünf und zwanzig Barone gehorchen und uns nach seinem Vermögen mit seinen Angehörigen bedrängen wird. Und wir

Besitznahme den Baronen in dem bezeichneten Falle anheimgestellt wird. Vgl. überdies die bezügl. Artikel in Du Cange Glossar. latinit, med. et inf. aevi.

licentiam jurandi cuilibet qui jurare voluerit, et nulli unquam jurare prohibebimus: Omnes autem illos de terra qui per se et sponte sua noluerint jurare viginti quinque baronibus de distringendo et gravando nos cum eis, faciemus jurare eosdem de mandato nostro sicut predictum est. Et si aliquis de viginti quinque baronibus decesserit, vel a terra recesserit vel aliquo alio modo impeditus fuerit quominus ista predicta possent exequi, qui residui fuerint de predictis viginti quinque baronibus eligant alium loco ipsius pro arbitrio suo, qui simili modo erit juratus, quo et ceteri. In omnibus autem que istis viginti quinque baronibus committuntur exequenda, si forte ipsi.viginti quinque presentes fuerint et inter se super re aliqua discordaverint, vel aliqui ex eis summoniti nolint vel nequeant interesse, ratum habeatur et firmum quod major pars eorum qui presentes fuerint, providerit vel preceperit, ac si omnes viginti quinque in hoc consensissent. Et predicti viginti quinque jurent quod omnia antedicta fideliter observabunt et pro toto posse suo facient observari.

Et nos nihil impetrabimus ab aliquo per nos nec per alium per quod aliqua istarum concessionum et libertatum revocetur vel minuatur. Et si aliquid tale impetratum fuerit, irritum sit et inane, et nunquam eo utemur per nos nec per alium.

Et omnes malas voluntates, indignationes et rancores ortos inter nos et homines nostros clericos et laicos a tempore discordie plene omnibus remisimus et condonavimus. Preterea omnes transgressiones factas occasione ejusdem discordie a Pascha anno Regni nostri Sextodecimo, [usque ad pacem reformatam plene remisimus omnibus clericis et laicis, et quantum ad nos pertinet plene condonavimus.

Et insuper faciemus eis fieri litteras testimoniales patentes Domini Stephani Cantuarensis Archiepiscopi, Domini Henrici Dublinensis Archiepiscopi et Episcoporum predictorum et Magistri Pandulfi super securitate ista et concessionibus prefatis.

Quare volumus et firmiter precipimus quod anglicana ecclesia libera sit, et quod homines in regno nostro habeant et teneant omnes prefatas libertates, Jura et concessiones bene, et in pace, libere et quiete, plene et integre, sibi et heredibus suis de nobis et heredibus nostris in omnibus rebus et locis in perpetuum sicut predictum est. Juratum est autem tam ex parte nostra quam ex parte baronum, quod hec omnia supradicta bona fide et sine malo ingenio servabuntur. Testibus supradictis et multis aliis. Datum per manum nostram In Prato quod vocatur Runimedense Inter Windleshorum et Stanes. Quintodecimo die Junii Anno Regni Nostri Septimodecimo.

Das unbefangene Studium dieses grossen Freiheitsbriefes wird unzweifelhaft den in neuester Zeit demselben oft aus Unkunde gemachten Vorwurf zurückweisen, als ob derselbe lediglich durch die persönliche Ehrsucht einiger selbstsüchtiger Barone und Bischöfe veranlasst, nur einzelnen Lehnsmissbräuchen abgeholfen und einige neue Berechtigungen für die Englischen Kirchenhäupter festgestellt habe. Wir finden bereits in demselben eine gleiche Vertheilung der bürgerlichen Rechte unter alle Classen der Freien angeordnet, und dies schöne Kleinod der magna charta bleibt der Grundstein für alle späteren Erweiterungen der politischen Rechte in England, indem der königlichen Gewalt gegenüber, zur Verhütung der Beeinträchtigung einmal erlang

geben frei und offen Jedermann, welcher schwören will, die Erlaubniss diesen Eid zu leisten und wir werden niemals Jemand verhindern, dieses zu beschwören. Alle Bewohner des Landes aber, welche für sich freiwillig den fünf und zwanzig Baronen den Eid nicht ableisten wollen, in Gemeinschaft mit denselben uns zu nöthigen und zu zwingen, werden wir veranlassen auf unseren Befehl den Eid abzuleisten, sowie vorher gesagt ist. Und wenn Jemand von den fünf und zwanzig Baronen mit Tod abgegangen sein, oder aus dem Lande sich entfernt haben, oder auf irgend eine Weise verhindert sein sollte, jene vorgenannten Pflichten auszuführen, so sollen die Uebrigen von den fünf und zwanzig Baronen einen Andern in seine Stelle nach ihrem Urtheile wählen, welcher in ähnlicher Weise zum Eide verpflichtet sein wird, als die Uebrigen. In allen Dingen aber, welche diesen fünf und zwanzig Baronen auszuführen anvertraut werden, soll wenn etwa diese fünf und zwanzig Barone sämmtlich anwesend sind und unter sich über irgend eine Sache in Streit gerathen, oder wenn einige von denselben dazu aufgefordert der Versammlung nicht beiwohnen wollen oder können, alles dasjenige für gültig und fest beschlossen erachtet werden, was der grössere Theil unter den Anwesenden (die Majorität) beschlossen oder angeordnet haben wird, gleich als wenn alle fünf und zwanzig darin übereingestimmt hätten. Und diese fünf und zwanzig sollen schwören, dass sie alles Vorhergenannte treu beobachten und auch nach ihrem ganzen Vermögen dazu thun wollen, dass es beobachtet werde. Und wir werden nichts verlangen weder durch uns noch durch einen anderen, wodurch irgend einige dieser Zugeständnisse und Freiheiten zurückgerufen oder geschmälert werden sollten. Und wenn irgend etwas dieser Art erlangt wäre, so soll es null und nichtig sein.

Und alle widerwärtige Gesinnungen, Zwistigkeiten und Schmähungen, welche zwischen uns und unseren Vasallen, Geistlichen und Weltlichen von der Zeit der inneren Zwietracht entstanden, werden wir vollständig vergessen und verzeihen. Ausserdem haben wir auf alle Ueberschreitungen, die bei Gelegenheit dieser Zwietracht vom Osterfeste in unsrem sechszehnten Regierungsjahre bis zur Wiederherstellung des inneren Friedens gemacht sind, für alle Geistliche und Weltliche Verzicht geleistet, und sie vollständig soweit es uns anbelangt verziehen.

Und überdies werden wir veranstalten, dass denselben offene Zeugen-Urkunden des Herrn Erzbischofs Stephan von Canterbury, des Herrn Erzbischofs Heinrich von Dublin und der vorgenannten Bischöfe und des Magister Pandulfo über diese Sicherstellung und die vorgenannten Zugeständnisse ausgestellt werden.

Daher wollen wir und befehlen wir auf unverbrüchliche Weise, dass die Englische Kirche frei sein und dass die Vasallen in unserem Reiche alle vorgenannten Freiheiten haben und behalten sollen, alle Rechte und Zugeständnisse wohl verwahrt und in Frieden, frei und ungefährdet, vollständig und unverkürzt, für sich und ihre Erben von uns und unseren Erbfolgern, in allen Dingen und an allen Orten für immer, sowie es vorher gesagt ist. Es ist aber beschworen sowohl von unserer Seite, als auch von Seiten der Barone, dass dieses alles Vorhergenannte in guter Treue und ohne Arglist aufrecht erhalten werden wird. Zeugen sind dafür die vorgenannten Personen und viele andere. Gegeben durch unsre Hand auf der Wiese, welche genannt wird Runningmead [zwischen Windsor und Staines. Am funfzehnten Tage des Juni im siebzehnten Jahre unsrer Regierung (1215).

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ter Rechte, ein allgemeines Interesse im Volke sich festwurzelt, und

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