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and for repealing the several Acts therein mentioned", and by subsequent Acts, persons having Freehold estates are required to register their Freeholds in the manner therein prescribed, in order to qualify them to vote at Elections for Members to serve in Parliament for Counties in Ireland.

Repeal of so much of 33 Henry VIII., relating to qualificaton of Electors for Counties in

Ireland.

2. And whereas it is expedient to increase the amount of the qualification necessary to entitle Persons to vote at such Elections, and to amend the laws now in force in Ireland; relating to the Registry of Freeholds: Be it therefore enacted, by the Kings most Excellent Majesty, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons, in this present Parliament assembled, and by the Authority of the same, that from and after the commencement of this Act that part of the said Act of the thirty-third year of King Henry the Eight, hereinbefore recited, which relates to the amount or value of the Freehold necessary to qualify persons to be electors of Knights of the Shire to serve in Parliament for Counties in Ireland, shall be and the same is hereby Repealed.

No Person to vote at any Election of Knight of the Shire, unless he have a Freehold Estate of L. 10. a year.

3. And be it Enacted, that from and after the commencement of this Act, no person shall be admitted to vote at any election of any Knight of the Shire to serve in the Parliament of the United Kingdom for any county in Ireland (save as hereinafter is provided), unless such person shall have an estate of Freehold in lands, tenements or hereditaments in such county, of

Freeholders aufgefordert sind, ihr Besitzthum in der dort näher beschriebenen Weise einregistriren zu lassen, in der Absicht sie zur Abgabe einer Stimme bei den Wahlen zu Parlamentsgliedern für die Grafschaften in Irland befähigt zu machen.

Aufhebung mehrer Bestimmungen aus der Acte aus dem 33. Rgj. Heinrichs VIII., in Betreff der Qualification der Wahlen für die Grafschaften in Irland.

2. Und da es für angemessen erachtet wird, den Betrag des nothwendigen Einkommens für die Qualification bei solchen Wahlen mitzustimmen, hoch zu vergrössern und die jetzt in Irland in Kraft stehenden Gesetze in Bezug auf die Registrirung des Besitzthums der Freeholder zu verbessern: so wird deshalb durch des Königs durchlauchtigste Majestät, nach und mit Genehmigung und Zustimmung der in diesem gegenwärtigen Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords, und durch die Auctorität derselben festgesetzt, dass von und nach dem Anfange dieser Acte derjenige Theil der vorher angeführten Acte aus dem 33. Regierungsjahre Heinrichs VIII, welcher sich auf den nothwendigen Werthbetrag des Besitzthums des Frecholders bezieht, zur Wahlfähigkeit für die Knights als Parlaments-Mitglieder für die Grafschaften in Irland, hiedurch aufgehoben wird.

Niemand darf bei einer Wahl für die Ritter der Grafschaft milslimmen, wofern er nicht ein Einkommen von 10 Pfd. St. aus seinem Besitzthum als Freeholder hat.

3. Und es wird festgesetzt, dass von und nach dem Anfange dieser Acte Niemand zur Abstimmung bei einer Wahl eines Ritters der Grafschaft als Mitglied des Parlamentes von dem vereinigten Königreiche für eine Grafschaft in Irland zugelassen werden soll (mit Ausnahme der hierin später angeführten Bestimmung), wofern nicht eine solche Person ein Besitzthum als Freeholder, in Zinsgütern oder Erbeigenthum in derselben Grafschaft, von dem

the clear yearly value of Ten pounds at the least, over and above all charges, except only Public or Parliamentary Taxes, County, Church or Parish Cesses or Rates, and Cesses on any Townland, or Division of any Parish or Barony. Nor, unless such Freehold, if under L. 20. a year, be registered according to this Act.

4. And be it Enacted, that from and after the commencement of this Act, no person shall be admitted to vote at any election of a Knight of the Shire to serve in the Parliament of the United Kingdom for any county in Ireland, by virtue or in respect of any estate of Freehold of less annual value than Twenty pounds, of the late currency of Ireland, unless such Freehold shall be registered pursuant to the provisions of this Act, save only as hereinafter provided.

A Session for registering Freeholds to be holden in each County, at such days and places, as the Lord Lieutenant shall appoint.

5. And be it Enacted, that after the commencement of this Act a Session for the purpose of registering Freeholds within this Act shall be holden in and for each county in Ireland, by and before the Assistant Barrister of such county, on such days and at such places in each such county respectively, as the Lord Lieutenant, or other Chief Governor or Governors of Ireland, shall appoint; and the clerk of the Peace for each such county shall Forty days at the least before the day so appointed cause, to be posted in each market town therein Notices in the form specified in the first schedule*) to this Act annexed, that such Session for the purpose of registering Freeholds within this Act will be holden on the days and at the places so appointed, and that applications for that purpose will be then and there taken into consideration.

reinen jährlichen Einkommen von 10 Pfd. St. mindestens hat, ausser allen Lasten, wovon jedoch ausgenommen bleiben die öffentlichen Steuern und die Grafschafts-, Kirchen- und Kirchspiels-Abgaben und die Abgaben von irgend einer Stadt-Länderei oder Kirchspiels-Antheil.

Niemand darf bei einer solchen Wahl seine Stimme abgeben, wofern er nicht als Freeholder mit einem jährlichen Einkommen unter 20 Pfd. St. nach den Bestimmungen dieser Acte einregistrirt ist.

4. Und es wird festgesetzt, dass von und nach dem Anfange dieser Acte, Niemand zugelassen werden soll, seine Stimme bei einer Wahl eines Ritters einer Grafschaft als Mitglied im Parlamente des vereinigten Königreichs für eine Grafschaft in Irland abzugeben, in Folge oder in Rücksicht auf den Besitzstand eines zinsfreien Eigenthums von einem jährlichen geringeren Einkommen als von 20 Pfd. St., der zuletzt gangbaren Münze von Irland, wofern nicht ein solcher Freeholder nach den Bestimmungen dieser Acte einregistrirt sein sollte, mit alleiniger Ausnahme der später in dieser Acte getroffenen Bestimmungen.

Eine Session zur Einregistrirung der Freeholder soll in jeder Grafschaft an denjenigen Tagen und Ortschaften gehalten werden, welche der Lord-Statthaller bestimmen wird. 5. Und es wird festgesetzt, dass nach dem Anfange dieser Acte eine Session zur Einregistrirung der Freeholder gemäss dieser Acte in und für jede Grafschaft in Irland gehalten werden soll, durch und vor dem gerichtlichen Beisitzer (Assistant Barrister) einer solchen Grafschaft, an solchen Tagen und Orten in jeder Grafschaft, wie der Lord-Statthalter, oder ein anderer Chef-Gouverneur oder Gouverneure von Irland bestimmen werden, und der Schreiber des Friedensrichters für jede Grafschaft soll wenigstens 40 Tage

Die Durchführung der umfangreichen Reform in der Gesetzgebung für die Wahlen in das Britische Parlament, die die meisten Veränderungen für England selbst erforderte, konnte indess erst unter der folgenden Regierung des Königs Wilhelm IV. (26. Jun. 1830+20. Jun. 1832) zu Stande gebracht werden. Wenige Wochen nach dem Tode Georg's IV. erfolgte die Französische Julirevolution, die bei dem damaligen inneren Zustande Grossbritaniens und den damaligen Bewegungen in den politischen Verhältnissen Europas ihre Rückwirkung auf das öffentliche Leben und die bestehende Verwaltung in England nicht fehlen liess. Die Tories konnten unter Wellington nicht mehr auf die Majorität im Unterhause rechnen, sie mussten den einer allgemeineren Reform geneigten Whigs den Platz räumen, und Graf Grey trat an die Spitze der Britischen Staatsverwaltung und mit ihm wurde Lord John Russel, der bereits seit 1819 die Reform eifrigst verlangt und vertheidigt hatte, Mitglied des Britischen Cabinets. Dieser brachte selbst am 1. März 1831 die erste Reformbill ins Unterhaus, indem er bei dieser Gelegenheit trotz seiner Stellung aussprach, dass von den 513 Englischen Stellen im Unterhause in der Regel nur 70 durch unverfälschte Volkswahl, die übrigen sechs Siebentheile aber durch aristokratischen Einfluss oder durch erkaufte Stimmen besetzt würden. Nach seinem Vorschlage sollte überhaupt die Zahl der Mitglieder des Unterhauses von 658 auf 596 herabgesetzt werden, und alle Wahlflecken (Parliamentary Boroughs), die nach der officiellen Volkszählung aus dem J. 1821 nicht 2000 Einwohner gehabt, ihre beiden Abgeordneten verlieren, und die Wahlflecken mit 2000 bis 4000 Einwohner künftighin nur einen Abgeordneten statt der früheren zwei ins Parlament senden. Dadurch sollten 60 Wahlflecken beide Abgeordnete und 48 einen einbüssen. Von diesen gewonnenen 168 Stellen sollten 62 ganz eingezogen werden, 14 auf sieben grosse noch nicht repräsentirte Städte von 45,000 bis 160,000 Einwohner zu je 2 übergehen, eben so 20 Stellen auf 20 noch nicht repräsentirte Städte von 10,000 bis 45,000 Einwohner zu je 1 kommen, ausserdem London und 27 stark bevölkerte Grafschaften eine Vermehrung von 64 Stellen gegen ihre

vor dem so bestimmten Termine veranlassen, dass in jeder Stadt und Marktflecken dieser Grafschaft Nachrichten in der Form ausgestellt werden, wie die dieser Acte beigefügte Schedula näher angiebt, damit eine solche Session für den Zweck des Einregistrirens der Freeholder gemäss dieser Acte an den bestimmten Tagen und Orten gehalten, und diese Nachrichten für den angegebe nen Zweck dann und dort in Erwägung genommen werden können.

*) Ist ein gewöhnlicher Vorladungszettel, von dem Clerk of the peace einer Grafschaft ausgeschrieben, um das oben bezeichnete Geschäft auszuführen,

bisherigen erhalten, endlich die Repräsentation von Schottland durch 5 St. und von Irland durch 3 St. vergrössert werden. Aber bei der zweiten Lesung dieser Bill erhielten die Minister bei einigen Nebenfragen die Majorität gegen sich, doch genehmigte'der König nicht ihr Abtreten bei der stark ausgesprochenen öffentlichen Meinung für die Reform, und so wurde das für England seltene Mittel der Auflösung des Parlamentes (22. Apr. 1831) zur Beibehaltung des Ministeriums gewählt. Schon nach 2 Monaten brachte Lord John Russel (25. Jun. 1831) die zweite Reformbill mit wenigen Veränderungen in das neue Unterhaus: nur eine genauere Prüfung der Volkszählung hatte einige Wahlflecken vor dem Verluste ihrer Abgeordneten gewahrt, so dass überhaupt nur 31 Stellen ganz eingezogen werden sollten. Diese Bill erhielt bei der dritten Lesung im Unterhause am 21. Sept. 1831 eine glänzende Majorität von 109 Stimmen, aber sie wurde dennoch vom Oberhause am 7.. October mit einer Majorität von 41 Stimmen verworfen, unter welchen man 21 Bischöfe zählte. Dies erzeugte jedoch eine so ausserordentliche Gährung und Missstimmung gegen die Tories im ganzen Reiche, dass es an einigen Orten zu blutigen Zwisten kam, und in Bristol sogar ein sehr blutiger Aufstand herbeigeführt wurde. Die vertagte Parlamentssession musste daher zur Beruhigung der öffentlichen Meinung gleich nach ihrer Wiedereröffnung (6. December 1831) ihre Arbeiten wieder mit den Berathungen über eine neue (die dritte) Reformbill beginnen (12. Dec. 1831), in welchen die alte Zahl der Mitglieder des Unterhauses auf 658 beibehalten und nur 56 Wahlflecken das Wahlrecht entzogen wurde. Diese Bill ging am 23. März 1832 im Unterhause mit einer Majorität von 115 Stimmen durch, und erlangte am 4. Juni 1832 die Genehmigung des Oberhauses (Majorität von 22 Stimmen) und am 1. Juni die des Königs.

Diese bedeutsame Reform in der Wahlgesetzgebung gilt zwar für jetzt als der Schlussstein der Verfassung des Britischen Parlaments, vermochte indess nur die Ausgleichung der wichtigsten hervorgetretenen Missstände zu vermitteln, aber keinesweges die Anforderung der nicht genugsam, vertretenen Reiche Irland und Schottland, sowie der Englischen Fabrikdistricte zu befriedigen. Sie hatte den grössten Theil der zweiten Parlamentssession des Königs Wilhelm IV. beschäftigt, welche vom 6. Decbr. 1831 bis zum 16. August 1832 währte, und die darüber eingebrachten und amendirten Bills umfassen den ganzen dritten Band der Public Bills dieser Session. Sie bilden zusammen sechs königliche Acte, von denen je drei dieselbe Ueberschrift führen und nur gesondert für England und Wales, für Schottland und für Irland gegeben sind. Die ersten

drei haben den gemeinschaftlichen Titel: ,,an Act to amend the Representation of the People in England and Wales *) (of the People in Scotland, of the People in Ireland)" -Acte zur Verbesserung der Volks-Repräsentation in England in Schottland und Irland und haben in dieser Reihenfolge als Chapt. 45, Chapt. 65 und Chapt. 88 dieser zweiten Parlaments-Session König Wilhelms IV. am 7. Juni, am 17. Juli und am 7. August die königliche Genehmigung erhalten. Die folgenden drei, welche die näheren Bestimmungen über die Wahlbezirke enthalten, führen den gemeinschaftlichen Titel „an Act to settle and describe the Divisions of Counties and the Limits of Cities and Boroughs in England and Wales (in Scotland - in Ireland), in so far as respects the Election of Members to serve in Parliament“ „Acte zur Feststellung und Beschreibung der EintheiXVII. An Act to amend the Representation of the People in England and Wales. 7. Jun. 1832.

Preamble.

Whereas it is expedient to take effectual measures for correcting divers abuses, that have long prevailed in the choice of Members to serve in the Commons' House of Parliament, to deprive many inconsiderable Places of the Right of returning Members, to grant such privilege to large, populous and wealthy Towns, to increase the number of Knights of the Shire, to extend the Elective Franchise to many of His Majesty's Subjects, who have not heretofore enjoyed the same, and to diminish the Expense of Elections:

Certain Boroughs to cease to send Members to Parliament.

1. Be it therefore Enacted by the Kings most Excellent Majesty, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons in this present Parliament assembled, and by the Authority of the same, that each of the Fifty-Six Boroughs enumerated in the Schedule marked**) (A.) to this Act annexed, shall from and after the end of this present Parliament cease to return any Members to serve in Parliament.

*) Diese Bill ist zuerst auf Befehl des Unterhauses am 12. Dec. 1831, die für Schottland am 19. Jan. 1832 und für Irland am 20. Jan. 1832 gedruckt, im 3. Bande der Public Bills dieser Session.

**) Es sind folgende Wahlflecken auf der Schedula A bemerkt: Namen der Boroughs. Grafschaften.

Namen der Boroughs. Grafschaften.

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