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XIV. Die Unionsacte zwischen Grossbritanien und Irland.

Aus d. J. 1800*)

Da für das Wohl und die Sicherheit Grossbritaniens und Irlands und für die Befestigung der Stärke, Macht und Hülfsquellen des Britischen Reichs geeignet erscheint, solche Massregeln zu ergreifen, welche für die angemessensten erachtet werden, diese beiden Königreiche Grossbritanien und Irland in ein einziges zu vereinigen, in der Art und unter den Bedingungen, welche durch die Acte der betreffenden Parlamente von Grossbritanien und Irland geordnet sind.

Artikel I.

So ist festgesetzt, dass zur Herstellung einer Union auf der Grundlage, die auf den Beschlüssen der beiden Häuser des Parlamentes von Grossbritanien beruht, und auf Befehl Seiner Majestät in der an das Irische Parlament durch Seine Excellenz den Lord - Statthalter gesandten Botschaft mitgetheilt ist, geeignet erscheint als ersten Artikel der Union vorzuschlagen, dass die Königreiche Grossbritanien und Irland vom ersten Tage des Januarmonats im Jahre 1801 für immer zu einem einzigen Königreiche vereinigt sein sollen, und dass die Form des königlichen Titels sowie die der Reichskrone des Königreichs und den davon abhängenden Besitzungen angehörenden Titel, eben so auch die Wappen, die Flaggen und Fahnen von solcher Beschaffenheit sein sollen, wie es Seiner Majestät gefallen wird, dieselben in einer königlichen, mit dem grossen Siegel des vereinigten Königreichs besiegelten Proclamation zu bestimmen.

Artikel II.

Es ist ferner festgesetzt, dass zu demselben Endzwecke der Vorschlag für geeignet erscheint, dass die Nachfolge zu der kaiserlichen Krone des vereinigten Reichs und der davon abhängenden Besitzungen in Uebereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und Formen der Union zwischen England und Schottland geordnet werden soll.

Artikel III.

Es ist festgesetzt, dass vorgeschlagen werden soll, dass das besagte vereinigte Königreich in einem einzigen und demselben Parlamente vertreten werde, welches man das Parlament des vereinigten Königreichs von Grossbritanien und Irland nennen wird.

Artikel IV.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass als Peers von Irland, von der Zeit der Union ab, vier geistliche Lords nach der Reihenfolge der Session und 28 weltliche Peers in dem Hause der Lords sitzen und Stimme führen werden, und dass 100 Vertreter der Gemeinen**), nämlich je 2 für jede

*) Ich liefere von derselben nur die Deutsche Uebersetzung, da die Acte keine allgemeinen Rechte enthält und nur die administrative Vereinigung und Vebertragung Englischer Rechte auf Irland feststellt. Eine Französische Uebersetzung derselben ist bei Dufau Collect. d. Const. I. pg. 414-19. Eine recht beachtenswerthe Abhandlung über diese Union liefert Genz polit. Journal, Jahrg. 1800, pg. 449-710.

**) Unter den Irländischen Mitgliedern konnten 20 für das erste vereinigte Parlament die Aemter der Regierung behalten, ohne neuen Wahlen unterworfen zu sein. Der Grafschaften in Irland giebt es 31, also 62 Grafschafts-Mitglieder.

Grafschaft, 2 für die Stadt Dublin, 2 für die Stadt Cork, 1 für die Universität zu Dublin, und je 1 für eine jede der 33 angeschensten Städte und Flecken, Irland in dem Hause der Gemeinen des Parlamentes des vereinigten Königreichs vertreten sollen: dass einem jeden Besitzer der Flecken, welche ihre Privilegien für den Zutritt zum Parlament verlieren werden, als Entschädigung die Summe von 15,000 Pfd. Sterling gezahlt werden sollte. Dass das Parlament von Irland noch vor der Union den Modus ordnen soll, nach welchem die geistlichen Lords, die weltlichen Peers und die Vertreter der Gemeinen, welche bestimmt sein werden in dem Parlamente des vereinigten Königreichs ihren Sitz einzunehmen, zu dem besagten Parlamente einberufen werden sollen. Dass diese Bestimmungen als ein Theil der Union betrachtet und in den bezüglichen Parlamentsacten mitbegriffen werden sollen, durch welche die besagte Union genehmigt und eingerichtet werden soll. Dass alle Anfragen in Bezug auf die Wahl der Peers von Irland für das vereinigte Parlament in demselben durch das Haus der Lords entschieden werden sollen, und dass alle Male, wo Gleichheit der Stimmen bei den Wahlen stattfinden sollte, die Namen der Peers, welche diese Gleichheit haben werden, auf gleiche Papierzettel geschrieben und in einer Glasvase eingeschlossen werden sollen: der Peer, dessen Name zuerst durch den Schreiber des Hauses aus der Vase gezogen wird, soll der erwählte sein. Dass ein Peer von Irland nicht gewählt werden kann, um eine Grafschaft, eine Stadt oder einen Flecken von Grossbritanien in dem Hause der Gemeinen des vereinigten Parlamentes zu vertreten, als nur unter der Bedingung, dass er, so lange er in dem Hause der Gemeinen einen Sitz einnehmen wird, weder wählbar noch Wähler sein kann für das Haus der Peers von Seiten Irlands und dass über ihn geurtheilt werden soll, wie über ein Mitglied des Hauses der Gemeinen, wenn er sich in eine gerichtliche Untersuchung verwickelt fände. Dass Seine Majestät und Ihre Nachfolger das Recht haben sollen Peers für Irland zu erwählen, jedoch so, dass die Zahl der Peers nicht diejenige übersteigen darf, welche am 1. Januar 1801 bestand; und dass man nur einen Peer erwählen dürfe, wenn eine Peerie während eines Jahres erledigt gestanden hätte, ohne dass sich Jemand eingefunden, um sie als Erbschaft in Anspruch zu nehmen, indem dann der Titel als erloschen zu betrachten wäre: aber wenn sich in der Folge ein zum Anspruche Berechtigter meldete, dessen Ansprüche als begründet befunden würden, so sollte sein Anspruch anerkannt werden, und man würde dann nicht einen neuen Titel ernennen können, um denjenigen zu ersetzen, welcher als vernichtet gelten sollte vor der besagten Reclamation. Dass alle zweifelhafte Fragen, die Wahlen der Vertreter von Irland in dem Hause der Gemeinen des vereinigten Parlaments betreffend, auf dieselbe Weise entschieden werden sollen, als für die Repräsentanten von Grossbritanien, indem man jedoch auf die Local-Verhältnisse dabei Rücksicht nimmt: dass die Bedingungen und Erfordernisse, welche für die Stellung eines Vertreters im Hause der Gemeinen verlangt werden, dieselben für Irland wie für Grossbritanien sein sollten. Dass sobald Seine Majestät, Seine Erben oder Nachfolger ihr Gefallen erklären sollten, das erste vereinigte Parlament der beiden Königreiche zu halten, oder ein jedes andere in der Zukunft, eine königliche Proclamation, besiegelt mit dem grossen Siegel des vereinigten Königreichs, an die 4 geistlichen Lords, an die 28 weltlichen Peers und an die 100 Mitglieder des Hauses der Gemeinen gerichtet werden sollte, um sich zum vereinigten Parlamente zu begeben, in der Art, welche durch eine Acte der gegenwärtigen Session geregelt werden soll: und dass, wenn Seine Majestät den 1. Januar, oder noch

vorher, durch ein mit dem grossen Siegel von Grossbritanien besiegeltes Ausschreiben erklärte, dass es ihm angemessen erschiene, dass die Mitglieder der gegenwärtigen Session des Parlamentes von Grossbritanien zugleich die Mitglieder des ersten Parlamentes des vereinigten Königreichs sein sollten für Grossbritanien, dann die das gegenwärtige Parlament bildenden Mitglieder als die Vertreter Grossbritaniens in dem ersten Parlamente des vereinigten Königreichs anerkannt sein sollten. Und dass, sowie Seine Majestät dieses erste Parlament für einen von ihm bestimmten Tag oder Ort zusammenrufen wird, die vier geistlichen Lords, die 28 weltlichen Peers und die 100 Vertreter der Gemeinen zu dem besagten Parlamente gesandt werden und sich mit den Mitgliedern, welche Grossbritanien vertreten werden, in ihren betreffenden Häusern vereinigen sollen. Dieses Parlament soll aber nur soviel Zeit dauern können, als das gegenwärtige Parlament von Grossbritanien gedauert haben würde, wenn die Union nicht stattgefunden hätte: nichtsdestoweniger würde Seine Majestät es auch noch vorher auflösen können. Dass die Lords und die Vertreter der Gemeinen an dieselben Eide und Erklärungen gebunden sind, welche das Gesetz gegenwärtig dem Parlamente von Grossbritanien vorschreibt, bis dass vom Parlamente des vereinigten Reichs darüber anderweitig beschlossen sein sollte. Dass die 4 geistlichen Lords, die 28 weltlichen Peers und die 100 Mitglieder der Gemeinen für Irland dieselben Privilegien geniessen sollen, als die Peers und die Mitglieder der Gemeinen von Grossbritanien: dass die genannten Lords oder Peers, wenn einer oder mehrere von ihnen in den Fall kommen sollten in eine gerichtliche Untersuchung zu gerathen, auf dieselbe Weise zusammenberufen werden und für die Aburtheilung selbst dieselben Prärogative haben sollen, wie die anderen Peers des vereinigten Reichs. Dass die geistlichen Lords von Irland und ihre Nachfolger den Rang und den Vorgang unmittelbar nach den geistlichen Lords von Grossbritanien haben sollen, die von demselben Stande und Grade sind; dass es auf dieselbe Weise bei den weltlichen Peers stattfinden soll, und dass sie ihren Rang vor denjenigen Peers einnehmen sollen, die nach der Union von Grossbritanien ernannt wurden: endlich dass sie durchaus dieselben Privilegien geniessen, und dass der Rang der für Irland nach der Union ernannten Peers sich nach dem Datum ihrer Peers-Ernennung regeln wird.

Artikel V.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass die Kirche von England und die von Irland*) in eine einzige vereinigt werden sollen; dass die Erzbischöfe, Bischöfe und Prediger von England und Irland zusammengerufen werden und von Zeit zu Zeit sich versammeln können, in Uebereinstimmung mit den für die Kirche von England bestehenden Vorschriften: dass die Lehre, der Gottesdienst und die Kirchenzucht der vereinigten Kirche durch die Anordnungen aufrecht erhalten werden sollen, welche gegenwärtig für die Kirche von England festgesetzt sind; und dass die Kirche von Schottland in ihrem Gottesdienste, ihrer Lehre und ihrer Kirchenzucht nach den für die Kirche von Schottland festgestellten Gesetzen erhalten werde.

Artikel VI.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden: 1) dass die Unterthanen Seiner Majestät in Grossbritanien und in Irland von dem 1. Jan. 1801 ab und in der Folgezeit berufen sein sollen, ganz dieselben Privilegien und Vergünstigungen zu geniessen, für dieselben Gegenstände, Producte des Bodens, der

* Wohlverstanden ist hier nur von der Protestantischen Kirche die Rede.

Industrie oder der Manufacturen in allen Hafenplätzen und an allen Ortschaften des vereinigten Königreichs oder der von ihm abhängenden Besitzungen. Eben so sollen in allen Verträgen, welche durch Seine Majestät oder durch Seine Erben mit fremden Mächten geschlossen werden, Seine Unterthanen von Irland zu denselben Privilegien als diejenigen von Grossbritanien berufen sein und auf demselben Fusse stehen.

2) Dass von demselben Tage zu rechnen, nämlich vom 1. Ian. 1801 ab, alle Verhinderungs-Maassregeln und alle Gebühren von der Ausfuhr der Producte des Bodens, der Industrie und der Manufacturen aus dem einen in das andere Königreich aufhören, und dass die genannten Gegenstände in Zukunft aus einem der beiden Länder in das andere ausgeführt werden können, ohne irgend welche Gebührnisse zu zahlen.

3) Dass alle diejenigen Gegenstände, welche unter den hier aufgeführten sich nicht befinden, als besonderen Abgaben unterworfen, in Zukunft aus einem der beiden Länder in das andere frei von allen Abgaben eingeführt werden sollen, ausser von einer Ausgleichungs-Abgabe (Countervailing), wie sie in der diesem Artikel beigefügten Schedula No. 1.*) angegeben ist, und dass die darauf aufgeführten Gegenstände während 20 Jahre (von der Union ab zu rechnen) denjenigen Abgaben unterworfen bleiben sollen, welche in der diesem Artikel beigefügten Schedula No. 2.**) näher bezeichnet sind: diese Gegenstände sind Kleider, verarbeitete Metallwaaren u. s. w.

Artikel VII.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass die Geldsummen, welche sich aus der Bezahlung der Zinsen des Tilgungsfonds (Sinking fund) ergeben, zur Verminderung des Hauptstocks der in beiden Königreichen vor der Union contrahirten öffentlichen Schuld, fortdauernd getrennt für Grossbritanien und Irland, jede für den sie betreffenden Antheil verwaltet werden sollen: Dass für die Dauer von 20 Jahren, von der Union ab zu rechnen, die Auflagen von Grossbritanien und Irland für die jährlichen Ausgaben in dem ebenmässigen Verhältnisse von funfzehn Siebzehntheilen (17) für Grossbritanien und zwei Siebzehntheilen (7) für Irland gezahlt werden sollen. Dass nach dem Ablaufe dieses Zeitraums von 20 Jahren die künftigen Ausgaben des vereinigten Königreichs, eben so wie die Zinsen und Steuern für die vor der Union contrahirte öffentliche Schuld, in einem Verhältnisse gezahlt werden sollen, wie das vereinigte Parlament für angemessen erachten wird, nachdem man eine Vergleichung des wirklichen Werthes der Einfuhr und der Ausfuhr in den beiden Ländern nach einer Schätzung der Preise in den der Revision unmittelbar vorangegangenen drei Jahren angestellt hat: oder nachdem man eine Vergleichung der Consumtion der Quantitäten der nachfolgenden Gegenstände während der letzten drei Jahre gemacht hat; diese Gegenstände sind Bier, Branntwein, Wein, Thee, Taback, Malz, Salz und Leder: oder nach dem Resultate aus diesen beiden Vergleichungen, zusammengehalten mit dem Betrage der Einkünfte in einem jeden der beiden Länder, wenn man den Betrag einer allgemeinen Steuer während desselben Zeitraums von Jahren und den der besonderen Auflagen von den oben genannten Gegenständen für den

*) Da der in diesem Vertrage bestimmte Zeitraum bereits abgelaufen ist, und diese Abgaben nicht mehr gezahlt werden, so habe ich die Schedula ausgelassen.

**) Aus dem in der vorstehenden Anmerkung bezeichneten Grunde ist hier auch die Schedula No. 2. ausgelassen.

gleichen Zeitraum, sollte man dieselben beizubehalten für geeignet erachten, zur gegenseitigen Schätzung zieht. Und dass das Parlament des vereinigten Königreichs in der Folge auf gleiche Weise verfahren soll, die genannten Vorschläge nach denselben Regeln zu revidiren und fest zu stellen, in Zeiträumen die höchstens 20 Jahre und mindestens 7 Jahre von einander entfernt liegen, so dass mindestens vor Ablauf von 20 Jahren, aber immer nach dem 1. Jan. 1812 das vereinigte Parlament zu erklären hat, dass die allgemeinen Ausgaben des Reichs ohne Unterschied durch gleichmässige Steuern aufgebracht werden sollen, die auf Gegenstände derselben Gattung in den beiden Ländern zu legen sind: dass um diesen Ausgaben zu genügen, die Einkünfte von Irland in Zukunft einen consolidirten Fond bilden werden, für welchen sogleich die ebenmässigen Auflagen zum Vortheile der tilgbaren öffentlichen Schuld haften werden, und dass der Ueberrest davon verwandt werden soll, um den Theil der allgemeinen Ausgaben für beide Länder zu befriedigen, für welchen Irland auch verpflichtet sein wird. Dass diese Steuern in den beiden Ländern vermittelst Auflagen erhoben werden sollen, welche das Parlament des vereinigten Königreichs festzusetzen für geeignet erachten wird; dass der Ueberschuss der Einkünfte von Irland an dem Ende jedes Jahres, die Zinsen, die Tilgung der öffentlichen Schuld und die dazu gehörige Verhältnisssumme von den Steuern, endlich die besonderen Abgaben, welche für Irland zu leisten sind, durch das Parlament nach dem eigenthümlichen Herkommen in Irland zur Verwendung bestimmt werden sollen. Dass alles Geld, welches in der Folge auf dem Wege einer Anleihe während des Friedens und während des Krieges für den Dienst des vereinigten Königreichs aufgebracht werden soll, als eine zur öffentlichen Schuld hinzugefügte Vermehrung betrachtet werden, und die dafür durch beide Länder aufzubringenden Abgaben in dem Verhältnisse ihrer gegenseitigen Beisteuern bestimmt werden sollen. Und dass wenn dereinst in Zukunft die besonderen Schulden eines jeden Königreichs bezahlt, oder der Werthbetrag dieser beiderseitigen Schulden in demselben Verhältnisse als ihre Beisteuer sich befinden, oder dass mindestens der Mehrbetrag nicht grösser als ein Procent sein sollte, und wenn das vereinigte Parlament für gut halten sollte, dass die beiden Länder für die Zukunft ihre Steuern ohne Unterschied durch gleichmässig festgesetzte Abgaben von den Gegenständen derselben Gattung aufzubringen haben, so soll von diesem Zeitpunkte ab es nicht weiter nothwendig sein, die Besteuerung des einen oder des anderen Landes nach einem specificirten Maassstabe oder nach den oben angeführten Vorschriften zu regeln.

Artikel VIII.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass alle Gesetze, die zur Zeit der Union in Kraft stehen und alle Gerichtshöfe der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit in der Gestalt verbleiben, in welcher sie sich gegenwärtig befinden, und allein den Veränderungen oder Anordnungen unterworfen sind, welche das Parlament des vereinigten Königreichs von Zeit zu Zeit zu machen für nöthig erachten wird.

In dem letzten Jahrzehend der Regierungsperiode Georgs III., oder vielmehr in den ersten Jahren der Verwaltung des Prinz-Regenten Georg, erforderten die immer mehr im Parlamente sich kundgebenden Grundsätze der religiösen Toleranz, dass durch einzelne Parlamentsacte die noch für die nicht-katholischen Christen bestehen

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