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Und zur Haltung eines gemeinschaftlichen ständischen Beiraths unseres Reichs über Erhebung von Beisteuern, nicht anders als in den drei vorhergenannten Fällen oder über die Erhebung der Lehnssteuer, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, Grafen und grosse (unmittelbare) Barone einzeln durch unsre Briefe einberufen lassen. Und überdies werden wir im Allgemeinen durch unsre Grafschaftsverweser und Amtleute alle jene, welche von uns ein Lehn besitzen, zu einem bestimmten Tage einberufen lassen, nämlich zu einem Termine von 40 Tagen wenigstens vorher und zu einem bestimmten Orte, und in allen Briefen dieser Aufforderung werden wir die Veranlassung dazu auseinandersetzen: und nachdem so die Aufforderung erlassen ist, so soll die Verhandlung an dem bestimmten Tage ihren Anfang nehmen, nach dem Rathe derer, welche anwesend sind, wenn auch nicht alle Aufgeforderte gekommen sein sollten.

Wir gestatten übrigens auch keinem Anderen, Geldbeisteuer von seinen freien Mannen einzufordern, ausser zur Loskaufung seiner Person und bei dem Ritterschlag seines erstgebornen Sohnes und einmal bei der Verheirathung seiner erstgebornen Tochter, und auch dazu soll nur eine angemessene Geldbeihülfe geleistet werden.

Keiner soll gezwungen werden mehr Dienste von einem Ritterlehne noch von einer anderen freien Lehnsbesitzung zu leisten, als er dafür zu thun verpflichtet ist.

Das oberste gemeine Gericht (court of common pleas) soll nicht unserem Hofe nachfolgen, sondern an irgend einem dazu bestimmten Orte gehalten werden. Die Rechtsentscheidungen über eine neue Besitzergreifung, über den Tod des Vorbesitzers, und über die letzte Lehnspräsentation sollen nur in den betreffenden Grafschaften und auf diese Weise nachgesucht werden: Wir, oder wenn wir ausserhalb unsres Reichs uns befinden sollten, unser oberster Richter, werden zwei Richter durch eine jede Grafschaft viermal im Jahr senden, welche mit vier aus jeder Grafschaft gewählten Rittern in der Grafschaft selbst an einem bestimmten Tage und Orte der Grafschaft die vorgenannten Assisen halten sollen. Und wenn an einem Tage die Assisen der Grafschaft nicht beendigt werden können, so sollen sowohl Ritter und freie Lehnsvasallen zurückbleiben von denjenigen, die an diesem Tage der Grafschaftsversammlung beigewohnt haben, dass durch diese genügend die Gerichte gehalten werden können, je nachdem mehr oder weniger Geschäfte vorhanden sind.

Der freie Mann soll für ein geringes Vergehen nicht anders bestraft werden, als nach dem Maasstabe des Vergehens, und für ein grosses Vergehen soll er nach der Grösse des Vergehens bestraft werden, jedoch unbeschadet seiner Lehnsbesitzung: und der Kaufmann soll auf dieselbe Weise ohne Beeinträchtigung seines Handels und der Bauer soll auf dieselbe Weise bestraft werden, jedoch unbeschadet seines Ackergeräthes: und wenn er in unsre Busse gefallen sein sollte, so soll auch keine der vorgenannten Bussen auferlegt werden als nach der Eidableistung rechtschaffener Leute aus seiner Nachbarschaft.

Die Grafen und Barone sollen nicht anders als durch ihres Gleichen gerichtet werden und nur nach dem Maasstabe ihres Vergehens.

Englischen Rechtssprache to amerce) bedeutet im Allgemeinen strafen, vorzugsweise aber Geldstrafen auferlegen.

Nullus clericus amercietur de laico tenemento suo, nisi secundum modum aliorum praedictorum, et non secundum quantitatem beneficii sui ecclesiastici. Nec villa nec homo distringatur facere pontes ad Riparias, nisi qui ab antiquo et de jure facere debent.

Nullus vicecomes, Constabularius, Coronatores, *) vel alii ballivi nostri teneant placita coronae nostrae. Omnes comitatus et Hundredi, Thretingii et Wappentachii **) sint ad antiquas formas absque ullo incremento; exceptis dominicis maneriis nostris. Si aliquis tenens de nobis laicum feodum moriatur, et Vicecomes vel Ballivus***) noster ostendat litteras nostras patentes de submonitione nostra de debito quod defunctus nobis debuit, liceat vicecomiti vel Ballivo nostro attachiare et inbreviare+) catalla defuncti inventa in laico feodo ad valentiam illius debiti per visum legalium hominum; ita tamen quod nihil inde amoveatur, donec persolvatur nobis debitum quod clarum fuit, et residuum relinquatur executoribus ad faciendum testamentum defuncti, et si nihil nobis debeatur ab ipso, omnia catalla cedant defuncto, salvis uxori ipsius, et pueris, rationabilibus partibus suis. Si aliquis liber homo intestatus decesserit, catalla sua per manus propinquorum, parentum et amicorum suorum per visum ecelesie distribuantur, salvis unicuique debitis, que defunctus ei debebat.

Nullus constabularius vel alius ballivus noster capiat blada vel alia catalla alicujus, nisi statim inde reddat denarios aut respectum, inde habere possit de voluntate venditoris.

Nullus constabularius distringat aliquem militem ad dandum denarios pro custodia castri si facere voluerit custodiam illam in propria persona sua, vel per alium probum hominem si ipse eam facere non possit, propter rationabilem causam; et si nos duxerimus vel miserimus eum in exercitum, erit quietus de custodia secundum quantitatem temporis, quo per nos fuerit in exercitum.

Nullus Vicecomes vel Ballivus noster vel aliquis alius capiat equos vel carettas alicujus liberi hominis pro carriagio faciendo; nisi de voluntate ipsius liberi hominis. Nec nos nec ballivi nostri capiemus alienum boscum††) ad

*) Die Constabler und Coroner, als untergeordnete Beamte des Sheriffs bei der Ausübung der mehrfachen amtlichen Geschäfte desselben, besonders bei der Strafrechtspflege. Der Coroner, der seinen Namen von den die Krone unmittelbar berührenden Geschäften erhalten hat, (Coronator), ist vorzugsweise beauftragt, im Namen der Krone bei plötzlichen Todesfällen die Todesart zu untersuchen und festzustellen, ob dieselbe aus natürlichen Gründen oder auf gewaltsame Weise erfolgt sei.

**) Die verschiedenen grösseren und kleineren Gerichtsbezirke innerhalb der einzelnen Grafschaften. Die Wapentakes wurden später mit den Hundreds als gleichgrosse Bezirke in den Grafschaften genommen und promiscue gebraucht. Thretingii ist eine Versetzung für Tithingii; Tithinge waren 10 in einem Hundred.

***) Wie der Vicecomes oder Sheriff für eine Grafschaft mit bestimmten richterlichen und administrativen Geschäften beauftragt war, so war es der Ballivus oder Baillif für die Hundreds und Wapentakes.

†) Attachiare, das Franz. attaquer, noch jetzt in der Engl. Gerichtssprache to attach, heisst Personen oder Güter mit Arrest belegen. Inbreviare von Breve, Brevium, gerichtliche Bescheinigung, Urkunde, Ausschreiben (noch heute in der Engl. Gerichtssprache Brief für gerichtlichen Befehl oder Aufforderung gebraucht) bezeichnet den Art des gerichtlichen Inventirens oder Verzeichnens.

Kein Geistlicher soll von seinem weltlichen Lehne anders bestraft werden als nach dem Maasstabe der anderen vorher genannten Personen und nicht nach der Grösse seines geistlichen Lehns.

Kein Dorf und kein Vasall soll genöthigt werden Brücken zu Flussübergängen zu machen, ausser solche, welche nach alten Herkommen und von Rechtswegen gemacht werden müssen.

Kein Grafschaftsverweser (Sheriff), Constabler, Coroner, noch andere unsere Baillife sollen Gerichte zu halten befugt sein. Alle Grafschaften, Hundrede, Thretinge und Wappentaks sollen in der alten Form verbleiben ohne irgend einen Zuwachs, mit Ausnahme unserer herrschaftlichen Domainen. Wenn irgend einer unsrer weltlichen Lehnsleute versterben, und unser Grafschaftsverweser oder Baillif unser offnes Ausschreiben über unsre Vorladung wegen einer Schuld zeigen sollte, welche der Verstorbene uns zu zahlen verpflichtet war, so soll dem Grafschaftsverweser und unsrem Baillif freistehen, das nicht zum Lehn gehörige Vermögen des Verstorbenen, welches in dem weltichen Lehne gefunden ist, bis zu dem Werthe jener Schuld nach dem Gutachten rechtlicher Leute in Beschlag zu nehmen und zu verzeichnen: jedoch so, dass nichts von da fortgebracht wird, bis unsre anerkannte Schuld uns bezahlt ist, und der Ueberrest mag den Vollstreckern zur Erfüllung des Testamentes des Verstorbenen verbleiben. Und wenn Nichts von ihm selbst für uns schuldig geblieben sein sollte, so mag alles nicht zum Lehn gehörige Vermögen nach dem Willen des Verstorbenen zur Verfügung stehen, jedoch unbeschadet der angemessenen Antheile für seine Ehefrau und seine Söhne. Wenn irgend ein anderer freier Mann ohne ein Testament hinterlassen zu haben verstorben ist, soll all sein nicht zum Lehn gehöriges Vermögen durch die Hände seiner Verwandten und Freunde nach dem Gutachten der Kirche vertheilt werden, jedoch ohne Beeinträchtigung der Schuldforderungen für einen jeden, welche der Verstorbene ihm schuldig war.

Kein Constabler oder irgend einer unserer Baillife soll Getreide oder andere nicht zum Lehn gehörige Gegenstände in Besitz nehmen, wenn er nicht sogleich dafür Geld zahlt oder sich darüber einigt, wie er sie mit dem Willen des Verkäufers behalten kann.

Kein Constabler soll irgend einen Ritter zwingen Geld zu geben für den Bewachungsdienst auf einer königlichen Burg, wenn er diesen Dienst in seiner eigenen Person ableisten gewollt hat, oder auch durch einen anderen rechtschaffenen Vasall, wenn er den Dienst aus gültiger Ursache selbst nicht thun konnte. Und wenn wir denselben zu unserem Kriegsheer mitgeführt, oder abgeschickt haben sollten, so wird er so lange von dem Bewachungsdienste befreit sein, als er mit unsrem Willen sich beim Heere befinden sollte.

Keiner unserer Grafschaftsverwalter oder Baillife oder sonst irgend ein Anderer soll Pferde oder Wagen irgend eines freien Mannes in Beschlag nehmen, um unser Wagengepäck fortzufahren, wenn es nicht mit dem Willen des freien Mannes selbst geschieht. Weder wir noch unsere Baillife werden frem

Boscus, aus dem Germanischen Busch, wie das Französische bois und das Italienische bosco, gebildet, bedeutet sowohl den Wald selbst, als das aus ihm entnommene Holz.-Eben so ist das obige bladum aus dem Französischen bled, blé (Ital.biada) gebildet und bezeichnet wie das letztere ausser Roggen jede Art des im gewöhnlichen Gebrauche vorkommenden Getreides.—Dass aber das Latein der Magna charta so viele französische Worte in sich aufgenommen hat, geht aus dem natürlichen Verhältnisse der damaligen Englischen StaatsSchubert, Verfassungsurkunden.

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castra vel alia agenda nostra, nisi per voluntatem ipsius, cujus boscus ille fuerit.

Nos non tenebimus terras illorum, qui convicti fuerint de felonia, nisi per unum annum et unum diem, et tunc reddantur terre dominis feodorum.") Omnes Kidelli**) decetero deponantur penitus de Tamisia et Medewaye et per totam Angliam, nisi per costeram maris.

Breve quod vocatur Precipe decetero non fiat alicui de aliquo tenemento, unde liber homo possit amittere curiam suam.

Una mensura vini sit per totum regnum nostrum, et una mensura cerevisie et una mensura bladi, scilicet Quartarium Londinense, et una latitudo pannorum tinctorum et Russettorum et Halbergettorum, scilicet due ulne infra listas.***) De ponderibus autem sit, ut de mensuris.

Nihil detur vel capiatur decetero pro brevi inquisitionis de vita vel membris; sed gratis concedatur et non negetur.

Si aliquis teneat de nobis per feodifirmam vel per socagium†) vel per burgagium, et de alio terram teneat per servitium militare, nos non habebimus custodiam heredis nec terre sue, que est de feodo alterius, occasione illius feodi firme vel socagii vel burgagii, nec habebimus custodiam illius feodifirme vel socagii vel burgagii, nisi ipsa feodifirma debeat servitium militare. Nos non habebimus custodiam heredis vel terre alicujus quam tenet de alio per servitium militare, occasione alicujus parve Serjanterie ++) quam tenet de nobis per servitium reddendi nobis cultellos vel sagittas vel hujusmodi.

Nullus ballivus ponat decetero aliquem ad legem simplici loquela sua non sine testibus fidelibus ad hoc inductis.

Nullus liber homo capiatur vel imprisonetur aut dissaisiatur aut utlagheturf+i), aut exuletur, aut aliquo modo destruatur, nec super eum ibimus, nec

verwaltung hervor, in welcher durch die Normannische wie durch die Anjouische Dynastie die Französische Sprache seit 1066 bis auf das Zeitalter Eduard's III als die Staatssprache aufrecht erhalten wurde.

*) Der Nutzertrag der Lehnsländereien der mittelbaren Vasallen, die von Bischöfen, Aebten oder weltlichen Baronen Lehne erhalten hatten, wurde bei der Bestrafung von Lehnsvergehen gleichfalls dem Könige auf 1 Jahr und 1 Tag zugestanden. Diese Strafe aber war früher von der königlichen Willkühr auf längere Zeit ausgedehnt und dadurch dem rechtmässigen schuldlosen Lehnsherrn das Recht verkürzt, inzwischen das Lehn anderweitig zu vergeben.

**) Kidelli, noch im heutigen Englischen als kiddle für Fischwehre gebräuchlich, waren namentlich zum Lachsfang in England vielfach für die Krone aufgestellt gewesen. Es kommen häufig Beschwerden gegen dieselben vor, da die Flussfischerei, an sich in England sehr ergiebig, durch diese königliche Fischwehre zum Nachtheil der Grundbesitzer sehr beeinträchtigt wurde. Medway ist ein Nebenfluss der Themse, welcher sich auf der rechten Seite bereits in ihre weitere Ausmündung ergiesst.

*** Der Quarter von London ist bis zur heutigen Stunde noch das gewöhnliche Getreidemaas. Russetti sind rothbraune wollene Stoffe; Halbergetti sind gleichfalls wollene Zeuge. Lista hat sich noch im Englischen als list, im Französischen als listel, lisièr e für den Rand, Saum eines Stückes Tuch, Zeug oder Leinwand erhalten.

Feodifirma oder Feudifirma ist ein kleines Lehngut, für welches der Inhaber den dritten oder vierten Theil seines Einkommens jährlich an den Lehnsherrn abführt. Es ist eine Art Pachtverhältniss, das aber in der natürlichen Erbfolge vererbt wird. Soccagium von soc, socca be

des Holz aus dem Wald für unsre Burge oder zu unserem sonstigen Gebrauche nehmen, wenn nicht mit dem Willen des Eigenthümers jenes Waldes.

Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines Lehnsvergehens überführt worden sind, nur ein Jahr oder einen Tag im Besitz behalten, und dann sollen diese Ländereien den Lehnsherren zurückgegeben werden.

Alle Fischwehren sollen übrigens gänzlich aus der Themse, dem Medway und durch ganz England fortgeschafft werden und nur an der Meeresküste erhalten bleiben.

Es soll fernerhin (kein königliches Ausschreiben, welches Praecipe genannnt wird, für irgend Jemand über ein Lehn erlassen werden, durch welches ein freier Mann seinen Hof verlieren könnte.

Es soll nur ein Maass für Wein durch unser ganzes Reich stattfinden, und ein Maas für Bier, und ein Maas für Getreide, nämlich der Quarter von London: und eine Breite soll für die gefärbten Tuche, für die Russetti und Halbergetti stattfinden, nämlich zwei Ellen innerhalb der äusseren Ränder. Dasselbe Verhältniss, wie bei den Maassen, soll auch bei den Gewichten stattfinden.

Ferner soll kein Geld gegeben oder angenommen werden für ein Mandat zur Untersuchung wegen Beschädigung am Leben oder an den Gliedern, sondern dieselbe soll unentgeltlich zugestanden und nicht verweigert werden.

Wenn Jemand von uns ein Stück Land zur Erbpacht oder mit Frohndiensten und Burgdiensten behaftet als Lehn besitzt, und zugleich von einem Anderen ein Stück Land mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst als Lehn hält, so werden wir nicht die Obhut über den minderjährigen Erben verlangen, noch über sein Lehnsland, welches zu Lehn bei einem anderen geht, unter dem Vorwand jenes Erbpachts- oder Frohndienstsoder Burgdiensts-Lehn und wir werden nur die Obhut über jenes Erbpachtsoder Frohndiensts- oder Burgdiensts - Lehn in Anspruch nehmen, wenn dieselben selbst zum Kriegsdienste, verpflichtet sind. Wir werden überhaupt nicht die vormundschaftliche Obhut über einen minderjährigen Erben oder sein Lehnsland, welches er von einem Andern mit der Verpflichtung zum Kriegsdienste erhalten, in Anspruch nehmen, unter dem Vorwande irgend einer geringen Lehnsdienstverpflichtung, zu welcher er gegen uns verbunden ist, uns Dol che, Pfeile oder ähnliche Dinge herzugeben.

Kein Baillif soll ferner Jemand vor Gericht führen auf seine einfache Anklage, ohne dass dazu treue Zeugen mit vorgeführt sind.

Kein freier Mann soll ergriffen oder ins Gefängniss gesteckt oder aus seinem Besitzthum vertrieben, oder ausserhalb des Gesetzes erklärt, oder verbannt oder auf irgend eine Weise beschädigt werden, noch werden wir gegen

zeichnet ein Afterlehn, mit dem gewöhnliche Frohndienste verbunden sind, wie sie bei den Landbesitzern der niederen Classe üblich waren.

Serjanteria, in Frankreich und England allgemein eingeführt (Serjeanterie, Sergeantry), wurde in eine grosse und kleine getheilt. Die grosse, Great-Sergeantry, bestand in ehrenvollen Diensten der grösseren Lehnsträger gegen den König, ihm das Panier, Schwert vortragen oder irgend welche persönliche Dienste leisten zu dürfen: die kleine, Petit-Sergeantry, bestand in der Abgabe von Waffen geringerer Art, Sporen und Hülfsdiensten aller Art von minderem Werthe, wenn der König durch sein Land zog.

Ht Utlaghare, noch heute als to outlaw in der Englischen Rechtssprache gültig, ausserhalb des Gesetzes für vogelfrei erklären. Lagh=lex=law; at ist aber das Germanische aus, out.

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