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macht, indem es sich auch ohne Bedingung von selbst versteht, daß wer von zwei Sachen, Exemplar und Erwerbsrecht, oder Abdruck und Text, nur eine verkauft, darum die andere nicht mitverkauft habe.

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Aber wir laffen den Verfasser weiter sprechen: „Der Verfasser hat ursprünglich ausschließend das Verlagsrecht. Der Buchverfaffer, als selbständiger Producent, hat an sich das Eigenthum des eine Intellectualitat materiell darstellenden Products, welches vorzüglich aus dem druckbaren Texte, als dem Principale, besteht. Als Eigenthümer des Products ist er auch Eigenthümer des da= durch ohne Unrecht möglichen Erwerbs überhaupt, namentlich auch des dafür möglichen Geldwerths, es mag nun dieser Erwerb durch Verlag oder auf irgend eine andere nicht rechtswidrige Weise ausführbar seyn."...,,Eigenthum, wo es ohne erweisliches Unrecht da ist, ist zugleich Erwerbmittel. Und solange es rechtmäßiges Eigenthum ist, eben so lange ist es auch Erwerbmittel. Wie und wie lange der Eigenthümer sein Erwerbmittel benuße oder anwende, darf keiner dem andern, also auch der Staat (das Aggregat von allen) keinem Einzelnen gegen des Eigenthümers Willen vorschreiben."... Mit dem Eigenthum des Products ist auch das Eigenthum des dadurch möglichen Erwerbs zugestanden."...,,Der Buchverfasser kann durch sein selbstprodu= cirtes Eigenthum nur insofern Erwerb machen, als er es, vermit telst Copien, vermiethet."... ,,Das Eigenthumsrecht bleibt mit dem Rechte, dadurch soviel als ohne Störung der Rechte anderer möglich ist, zu erwerben, unzertrennlich verbunden.“... „Das Eigenthumsrecht wäre bei dem Eigenthümer des Manuscripts, we= nigstens nach der äußern Schäßung, nicht des Nennens werth, wenn nicht das Erwerbrecht damit unzertrennlich zusammenhinge." Vielleicht ist es Fehler der meisten bisherigen Vertheidigun= gen des schriftstellerischen Eigenthums, daß sie nicht ausdrücklich genug auf das im Eigenthumsrecht liegende, den Rechtsschuß aller Staatsvereine unbedingt fordernde Erwerbrecht, auf das Recht, nicht nur Kräfte zu haben, sondern sie auch (ohne Unrecht) möglichst thåtig anzuwenden - aufmerksam gemacht und auf diesem festen Grund, den man einem nicht etwa durch boo des Werths abgekauft haben kann, ihre Rechtsvertheidigung befestigt haben."... Keine gerechte Macht in der Welt hat ein Recht, das Eigenthum und das Erwerbrecht irgend eines verkaufenden Eigenthümers entweder auf sechs Jahre, oder auf seine Lebenszeit, oder auf zehn oder hundert Jahre nach seinem Tode einzuschränken.“... Weil Juristen Verträge persönliche Rechte benannt haben, so soll nach manchen das eigenthümliche Erwerbrecht des Schriftstellers nur an seiner Person haften, mit ihm todt seyn.

So wirkt der Wortschall, wenn nicht die Sache selbst gedacht wird. Der Verfasser ist doch gewiß noch mehr Eigenthümer seines Textes und dessen, was je daraus zu erwerben ist, als des Ackers und des Rechts, daß auch seine Erben auf diesem erwerben, was in 6 oder 600 Jahren darauf zu erwerben möglich wer= den kann.“ u. s. w.

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Hier wollen wir vorläufig erinnern, daß wir ja das Erwerbrecht des Schriftstellers keineswegs bestreiten, wenn wir den Nachdruck nicht für unbedingt widerrechtlich erklären. Aber ein anderes ist ein Erwerbrecht schlechthin, und ein anderes ein ausschließendes Erwerbrecht. Diese beiden so wesentlich verschiedenen Begriffe scheint der Verfasser verwechselt zu haben. Wir stellen seiner Lehre folgende zwei Säße entgegen:

1. Ein mit dem Eigenthum auf eine Sache verbundenes oder aus demselben fließendes besonderes und ausschließendes Erwerbrecht gibt es nicht.

2. Es gibt kein wahres juristisches Eigenthum auf ein Geisteswerk als solches.

ad 1. Das Eigenthum besteht in der unbeschränkten und ausschließenden Befugniß, mir der eigenthümlichen Sache zu ma= chen was man will. Ueber die Sache hinaus erstreckt dieses Recht sich nicht; es beschränkt keines andern Menschen Freiheit weiter als durch Ausschließung von der Sache. Nur insofern das Erwerben enthalten ist in dem allgemeinen Verfügungsrecht über die Sache, mag es dem Eigenthümer ausschlieBend zustehen. An und für sich ist das Erwerbrecht ein allgemeines Recht, und die Statuirung eines besondern Erwerbrechts für den Eigenthümer neben oder über dem Eigenthumsrecht selbst ist unstatthaft und nur geeignet zur Erschleichung ausgedehnterer Ansprüche, als in dem Eigenthumsrecht an und für sich enthalten sind.

Aber das Erwerbrecht, wie Paulus es nimmt, das angeblich ausschließende Recht des Erwerbs durch Vervielfältigung der Copien und durch Verkauf an andere, geht über die eigenthümliche Sache hinaus, es beschränkt die allgemeine Freiheit der Handlungen, es involvirt eine Forderung nicht nur gegen den Nachdrucker, sondern gegen das ganze Publicum, gegen die ganze Menschheit. Wo wäre der Titel solcher Forderung??

Niemand gedenkt dem Autor das Recht des Erwerbs zu be= streiten. Er erwerbe, soviel er kann, durch materielle Darstellung seines Geisteswerks, durch Vervielfältigung der Copien, durch Verkauf derselben. Aber alle andern mögen gleichfalls erwerben, was und wie sie wollen, nur nicht durch Beeinträchtigung fremden

Eigenthums. Nur das Eigenthum involvirt die Ausschliekung; dos Erwerbrecht, als solches, ist Allen gemein. Erwerben durch Angriff einer fremden Sache ist nicht als Erwerbung, sondern bloß als Angriff solcher Sache widerrechtlich.

Nun raubt aber oder beschädigt der Nachdrucker dem Vers fasser sein angebliches Eigenthum, d. h. sein Geisteswerk, nicht. Es bleibt sein Geisteswerk wie zuvor. Freilich nicht Eigenthum im juridischen Sinn: aber dies war es nie, wie wir unten zu zeigen gedenken. Auch sein angebliches Erwerbsrecht schmälert der Nachdrucker nicht, höchstens den wirklichen Erwerb, welcher aber von jenem wesentlich verschieden und nicht aus dem Sachenrecht, sondern aus dem persönlichen Recht auf Handlungen und aus der wirklichen Anwendung solches Rechtes fließend ist. Der Nachdrucker verkümmert dem Autor solches Recht auf Handlungen nicht; nur spricht er es für sich selbst gleichmäßig an. Er ist also kein Räuber, weil dieser den Beraubten verdrångt oder ausschließt und sich selbst an dessen Stelle sekt. Schon die Möglichkeit des Erwerbs durch Mehre nebeneinan= der, ohne Widerstreit oder wechselseitiges Aufheben des Rechtes, zeigt klar, daß hier von keinem Sachenrecht und auch von keinem ausschließenden persönlichen Recht (d. h. von keinem Recht auf die eigne Person), sondern nur von einem natürlich allgemeinen Recht, d. h. von der allgemeinen Freiheit, die Rede seyn kann. Denn was nicht widersprechend ist, das ist nicht Unrecht. Wir wiederholen es: ein besonderes, zumal ausschließendes Recht des Erwerbs mit seiner Sache hat keiner. Insofern die Erwerbung unter die möglichen Verfü= gungsarten mit der Sache gehört, hat es allerdings jeder Eigenthümer, und solches wird auch beim Schriftsteller anerkannt in Ansehung seines Manuscripts. Aber insofern eine Beschrånkung Anderer in ihrer natürlichen Freiheit damit angesprochen, insofern also eine Ausschließung Anderer von einer ihnen gleichfalls ohne Antastung der Person oder der Sache des Verfassers möglichen Erwerbungsart (weil sie ja das Manuscript oder einen Abdruck desselben nun gleichfalls besißen), statuirt würde, ist jenes Erwerbrecht ein Unding und wahre petitio principii. Nur durch positive Einsehung kann ein ausschließendes Erwerbrecht, als solches losgetrennt vom Besit einer Sache und die natürliche Freiheit Aller beschränkend gedacht werden: ein Gewerbs, Zunft- oder Monopolrecht, von welchen allen das Naturrecht nichts weiß. Niemand noch hat behauptet, daß das Abschreiben eines Buches unrecht sey: wie könnte es der Nachdruck seyn? Kann der Umstand, daß es h. z. T. ein bequemeres Vervielfältigungsmittel der Copien gibt, das

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betrachtet, kann, wie wir schon oben bemerkten, nur burch posi

tive Einsegung bestehen.

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Das Geisteswerk ist nichts ohne die Schrift (und Papier u. f. w.), die es in das Reich der Sinnlichkeit einführt. Mit ihr verbunden, theilt es aber auch das Recht seiner unzertrennlichen Gefährtin und wird desjenigen, deffen die Schrift (das Exemplar) ist.

So wenig die Idee, oder das vom Künstler geschaffene, in seinem Geiste ruhende Modell seines Gemåldes, oder seiner Statue sein Eigenthum ist, oder bleibt, wenn er das Kunstwerk verkauft: so wenig ist das Buch im geistigen Sinn (die Folge der Gedanken u. s. w.) ein von dem Exemplar loszutrennendes Eigenthum. Und die größere Leichtigkeit, das erstere als das lektere nachzuahmen oder zu vervielfältigen, åndert an dem wefentlichen Rechtsverhältniß nichts; obschon sie ein politis scher Grund mehr ist, den Nachdruck zu verbieten, d. h. ein po= sitives Autorrecht zu statuiren. Ein Geisteswerk, oder das solches Werk versinnlichende Manuscript, woran ich Jahre lang gearbeitet habe, gehört mir nicht mehr an, als z. B. ein gefunde= nes altes Manuscript, das ich bloß abdrucken lasse. Es ist also der Umstand, daß ich ein Manuscript selbst verfaßt habe, auf mein Eigenthumsrecht von keinem wesentlichen Einfluß und keineswegs desselben Titel, sondern ein bloß zufällig hinzukommen= der, juristisch gleichgültiger Umstand. Die Geistesmühe oder geiftige Schöpfung ist überhaupt kein Grund oder Gegenständ meines Rechtes, sondern bloß der Körper des beschriebenen oder bedruckten Papiers ist es; daher ich auch lekteres allerdings fo lange ausschließend besißen mag, als ich es nicht durch Verkauf oder Schenkung an einen Andern übertrug. Es geht eine gewaltige Begriffsverwirrung vor, wenn man ein Geisteswerk einen Text abgesondert vom Manuscript oder Exemplar als im Eigenthum des Autors befindlich betrachtet.

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Mein ist ursprünglich bloß meine Person, mit allen ihren Gliedern, Gaben und Kräften.

Mein kann werden jede äußere Sache, womit meine Persönlichkeit in Verbindung gebracht werden kann, also nur körperliche Sachen.

Die Ausflüsse meiner geistigen oder auch körperlichen Persönlichkeit, sobald oder sofern sie nicht verbunden sind mit derselben oder eine solche erneuerte Verbindung nicht zulassen, find nicht in meinem Eigenthum. Wer wird sagen, daß der Geruch, der Einem entströmt, oder daß Blicke und Mienen im Eigenthum desjenigen bleiben, von welchem sie ausgehen? - Wer wird ein Eigenthum auf geäußerte Gefühle, auf vergossene Thrá

nen ansprechen?? - So auch mit dem Geist. Der Gedanke, den ich ausspreche, ist von mir losgetrennt und müßte, um wieder mein werden zu können, einer erneuerten Verbindung mit meiner Person fähig oder empfånglich seyn, oder wieder zurückkehren können in mein Inneres. Daffelbe muß gesagt wer= den von einem långern Geisteswerk, welches im Buche steckt, oder die intelligible Grundlage des gedruckten Buches ist. Dieses Geisteswerk nämlich ist nicht durchdrungen von meiner Persönlich keit, sondern es war in meinem Geiste und so lange auch mein. Als es in die Sinnenwelt, im Abdruck, oder in Zeichen gehüllt, eintrat, gehörte es gleichfalls mir, solange ich es besaß (d. h. der Abdruck oder die sinnliche Hülle gehörte mein): aber das Werk selbst, als nicht mehr bloß im Geist befindlich, müßte occupirt und formirt werden, um mein zu werden, welches nicht möglich, oder ohne Sinn ist..

„Mein Buch" - als mein Geisteswerk bezeichnend, ist also ein uneigentlicher Ausdruck und involvirt kein Eigenthumsrecht.

Ich habe nicht eben darum das Recht das Buch drucken zu lassen, weil es geistig mir angehörend oder meinem Geiste ent= flossen ist, sondern weil das Manuscript mein gehört oder in meinem Besize ist. Eben so der Nachdrucker. Er macht keinen Anspruch auf das Eigenthum des Geisteswerks, sondern nur auf jenes des Exemplars; er vervielfältigt auch nur dieses, nicht jenes.

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Es gibt nur einen Text (geistig genommen), aber tausend Exemplare, d. h. tausendmal vervielfältigte sinnliche Darstellungen solches Tertes. Ob hundert oder hunderttausend solcher Darstellungen seyen: der Text, geistig, ist immer nur einer und derselbe und mag höchstens durch das Plagium, nicht aber durch Nachdruck mir entzogen werden. Er leidet weder Vermeh! rung, noch Verminderung, noch Zerstörung; es sey denn durch Zerstörung des lekten Exemplars, wo jedoch die Erneuerung aus dem Gedächtniß noch möglich bleibt. — Also findet auch keine Entfremdung, Veräußerung, Vindication desselben statt. Er ist weder Hauptsache noch Nebensache des Exemplars, er gehört gar nicht in das Reich der Sachen, er kann nicht occupirt, nicht formirt, nicht übertragen werden, er ist juristisch gar nichts; nur das Sinnliche, d. h. die Darstellung ist et=" was und diese ist nicht des Autors fondern jedes rechtlichen Besizers eines Exemplars. Ja, selbst die Darstellung ist nichts Juridisches, kein Gegenstand eines Eigenthums, wofern sie nicht eine körperliche ist und hiedurch zur wahren Sache wird. Eine bloß in lebendiger Rede oder Gesang geschehene Darstel lung, z. B. wie einst der homerischen Lieder durch die Rhapso

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